Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100822/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. November 1992 VwSen 100822/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.11.1992

VwSen 100822/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. November 1992
VwSen - 100822/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. G R vom 19. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 1992, VerkR96/1598/1992-Han/O, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1992, VerkR96/1598/1992-Han/O, über Herrn Mag. G R, S, Traun, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 19. November 1991 um ca. 7.45 Uhr im Ortsgebiet von L, "H", den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat, obwohl an diesem Tag dieser Parkplatz wegen der "UTEC" im Brucknerhaus für PKW, die nicht mit einer sogenannten "Wagenkarte" (Parkberechtigung) für Messeteilnehmer gekennzeichnet waren, gesperrt war.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat in der konkreten Angelegenheit offensichtlich entschieden, ohne Einsicht in die relevante Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu nehmen. Dies wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nachgeholt, wobei festgestellt werden mußte, daß sich der zeitliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes laut Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Oktober 1991, GZ: 101-5/19, vom 19. November bis 21. November 1991, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, erstreckt hat.

Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, den angeführten PKW am 19. November 1991 um ca. 7.45 Uhr auf dem "H" in Lz abgestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die entsprechende Verordnung noch keine Rechtswirksamkeit, da das Halten und Parken erst ab 8.00 Uhr verboten worden ist. In diesem Zusammenhang ist es völlig unerheblich, daß die entsprechenden Vorschriftszeichen bereits aufgestellt waren. Entscheidend allein für die Rechtswirksamkeit einer Verkehrsbeschränkung ist der Umstand, ob sie vom zeitlichen (und örtlichen) Geltungsbereich der Verordnung abgedeckt wird oder nicht. Im konkreten Falle war dies nicht der Fall, sodaß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und dessen rechtliche Relevanz einzustellen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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