Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166173/2/Bi/Kr

Linz, 22.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 7. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 10. Juni 2011, VerkR96-638-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am
23. Dezember 2010, 20.38 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug X im Stadtgebiet Schärding, Oberer Stadtplatz auf Höhe des Hauses 42-43, trotz sichtbarer Bodenmarkierung für einspurige Kraftfahrzeuge zum Parken auf diesen abgestellt und somit diese Straßenteile nicht freigehalten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend wie bereits seit Erhalt der Anonymverfügung im Schreiben vom 17. Jänner 2011, nämlich dass die Bodenmarkierungen zur Zeit des Abstellens ihres Pkw nicht sichtbar, weil von Schnee und Matsch bedeckt gewesen seien.  Sie habe nicht einmal gesehen, ob sie genau in einer Parklücke stehe, weil sie den Pkw neben dem rechts von ihr stehenden Pkw in die freie Parklücke gestellt habe. Sie hätte aber auch wegen des rechts abgestellten Fahrzeuges nicht weiter ausweichen können. Das vorgelegte Foto sei bei Tageslicht aufgenommen und könne daher nicht den Sachverhalt bei ihrem Einparken betreffen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der genannte Pkw zum Vorfallszeitpunkt am angegebenen Ort "nicht entsprechend den Bodenmarkierungen zum Parken aufgestellt" gewesen sei. Dieser Tatvorwurf wurde vom Meldungsleger mit einem Lichtbild, datiert mit 3. Mai 2011, untermauert, das die für einspurige Kraftfahrzeuge gedachten Boden­markierungen entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters von Schärding vom 29. April 2004, VerkR-5-52-04-Ha, zeigt.

Der Anzeiger gab in der Stellungnahme vom 3. Mai 2011 dazu an, das Fahrzeug sei auf den deutlich gekennzeichneten Parkplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge abgestellt gewesen und zur Tatzeit seien zwei weitere widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf diesen Parkplätzen gestanden, die ebenfalls angezeigt worden wären. Bei Vorliegen einer schneebedeckten Fahrbahn bzw Parkfläche wäre keine Anzeige vorgelegt worden.

 

Schon daraus ergibt sich, dass das vorgelegte Foto nicht die Situation zur Tatzeit wiedergibt, sondern die "Tatörtlichkeit", dh die Parkfläche mit den Boden­markierungen, an deren Existenz und grundsätzlicher Ersichtlichkeit ohnehin kein Zweifel besteht. Jedoch ergibt sich, bezogen auf die durchaus lebensnahen und daher glaubhaften Ausführungen der Bw nicht, welche Schneeverhältnisse am 23. Dezember 2010, 20.38 Uhr, auf dem genannten Teil des Oberen Stadtplatzes in Schärding geherrscht haben und ob die Bw aufgrund der von ihr vorge­fundenen Parkplatz­situation überhaupt in der Lage gewesen wäre, Boden­markierungen zu erkennen und sich diesen entsprechend einen Parkplatz zu suchen, zumal für einen ortsunkundigen Lenker, der links von einem abgestellten Pkw eine freie Fläche sieht, nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass diese einspurigen Fahrzeugen vorbehalten ist. Aus den vorgelegten Fotos sind auch keine anderen Anhaltspunkte als die Bodenmarkierungen zu erkennen. Wenn daher rechts neben der freien, für die Bw den Eindruck einer freien Parklücke erweckenden Fläche ein Pkw zB auf vorhandenen Bodenmarkierungen, wie der Anzeiger bestätigt hat, "widerrechtlich" abgestellt war, ist nicht auszu­schließen, dass bei kurz vor Weihnachten 2010 durchaus möglicher schnee­matschbedeckter Fläche für die Bw tatsächlich nicht erkennbar war, dass es sich um einen Parkplatz für ein einspuriges Fahrzeug gehandelt hat, zumal auch keinerlei darauf hinweisende Verkehrszeichen vorhanden sind. In rechtlicher Hinsicht war daher aus all diesen Überlegungen im Zweifel zugunsten der Bw zu entscheiden; Verfahrenskosten fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Schneelage nicht erweisbar -> Einstellung

 

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