Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222482/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 12.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 2011, Ge96-103-2010-Bd/Ga, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene       Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum        Berufungs­verfahren in der Höhe von 20 % der verhängten   Geldstrafen, das sind insgesamt 320 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 2011, Ge96-103-2010-Bd/Ga, wurden über den Berufungswerber  Geld­­strafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 von jeweils 800 Euro, Ersatzfreiheits­strafen von jeweils 60 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z3 sowie § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1994 iVm den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge/560/1993-14/94/Kp vom 29.3.1994 und Ge20-17-13-1999-P vom 17.4.2001 (Faktum 1) sowie § 366 Abs.1 Z3 sowie § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1994 iVm den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge/560/1993-14/94/Kp vom 29.3.1994 und Ge20-17-13-1999-P vom 17.4.2001 (Faktum 2) iVm mit jeweils § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt:

 

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH in x, welche im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut 'Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit' ist, folgende Verwaltungsübertretungen zu vertreten:

 

Mit Bescheid vom 29.3.1994, Ge/560/1993-14/94/Kp, und mit Bescheid vom 17.4.2001, Ge20-17-13-1999/P, wurde auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, die Errichtung und der Betrieb von Garagen mit Waschplatz, Büro- und Personalräumen sowie eine Eigentankanlage genehmigt. Mit dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid vom 17.4.2011 wurde die Erweiterung des Transportunternehmens durch Ausbau des Dachgeschosses zur Schaffung von Wohnräumen für Bedienstete und die Errichtung von Lagerplätzen auf dem genannten Grundstück genehmigt.

 

1)       Am 11.3.2010 wurde von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie einem Amtssachverständigen für Anlagentechnik festgestellt, dass auf dem genannten Grundstück außerhalb der genehmigten Betriebsflächen unterschiedlichste Materialien gelagert wurden. Dies ist auch aus einem bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorliegenden Orthofoto ersichtlich und wird ebenso durch am 11.3.2010 gemachte Fotos dokumentiert. Bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 11.11.2010 wurde festgestellt, dass weiterhin außerhalb der genehmigten Betriebsflächen Materialien, so insb auch Bahnschwellen, gelagert wurden. Die betrieblichen Flächen waren im wesentlichen unverändert. Durch diese Änderung der genehmigten Betriebsanlage ist diese geeignet, sowohl die Nachbarn durch Geruch, Lärm und Staub zu belästigen, als auch das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden. Durch die unbefugte Erweiterung der Betriebsbaugebietsfläche und die damit verbundene Errichtung eines Lagerplatzes wurde die Betriebsanlage daher jedenfalls in der Zeit von 11.3.2010 bis zum 11.11.2010 ohne die dafür erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben.

2)       Zudem wurde bei der Überprüfung am 11.11.2010 festgestellt, dass auch in dem im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x, befindlichen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

 

Es handelt sich dabei um ein ehemaliges landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Bisher wurde immer die Aussage gemacht, dass diese Gebäudeteile ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Beim Lokalaugenschein am 11.11.2010 stand das nordseitige Tor, das durch eine Hocheinfahrt erschlossen ist, offen. Dabei wurde festgestellt, dass Lagergegenstände (Altstoffe), welche der Betriebsanlage zuzuordnen sind, aufbewahrt werden. Es wurde daher eine Begehung des Obergeschoßes durchgeführt.

 

Da auch eine Vertretung der Gemeinde x anwesend war, konnte im Zuge der Erstellung der Niederschrift in die Bauakte Einsicht genommen werden. Dabei wurde beim Gebäude auf der Parzelle x, KG x, mit Bescheid vom 15.2.1974 letztmalig eine Baubewilligung für den Umbau beim Scheunengebäude für die landwirtschaftliche Nutzung als Geräte- und Maschineneinstellungsraum erteilt. Das Obergeschoß ist dabei als Futterboden ohne Massivdecke und ohne Zufahrtsbereich von Norden her dargestellt.

 

Außerdem wurde seitens der Gemeinde x ein Bescheid nach dem Feuerpolizeigesetz erlassen, der auch den Altbestand umfasst. Der Bescheid mit Datum vom 29.12.2008 hat dabei 6 Auflagenpunkte, die sich insbesondere auf die brandschutztechnischen Belange beziehen. Ohne auf diese Punkte im Detail einzugehen, war beim Lokalaugenschein ersichtlich, dass aus brandschutztechnischer Sicht nach wie vor Mängel, die nicht unwesentlich sind, vorliegen.

 

Im Bereich des Obergeschoßes wurden verschiedenste Stoffe gelagert. Es handelte sich dabei um alte Möbel, Heizkörper, Elektrogeräte, Reifen, Fahrzeugteile (zB Stoßdämpfer, verschiedene Kleinteile), Kunststoffrohre, verschiedenste Holzteile, Fenster und dergleichen. Außerdem wurden auch Arbeitsmaschinen und Geräte für den so bezeichneten Transportbetrieb wie zB Bodenverdichter, Absperrgitter, Schilder und dergleichen aufbewahrt. Direkt beim Eingangsbereich wurden auch Plastik, Kunststoffe und ähnliche Abfälle in Säcken aufbewahrt.

Im westlichen Obergeschoß wurde in dem bereits erwähnten Futterbodenbereich ein  massiver Wand- und Deckenteil eingebaut und in diesen Räumen war ein Pkw neben der Öllagerung vorhanden. Die Öllagerung umfasste dabei 8 Fässer mit einem Fassungsvermögen von jeweils 200 Litern. Der Großteil der Fässer ist in Auffangwannen abgestellt. Bei den Fässern sind einfache Handpumpen für die Manipulation der Inhaltsstoffe vorhanden. Welche Schmierstoffe, Öle oder Treibstoffe gelagert wurden und damit auch welche Gefahrenklassen vorhanden waren, konnte nicht ermittelt werden. Im anschließenden ebenfalls brandbeständigen Raum waren neben den bereits erwähnten Bodenverdichtungsmaschinen (Stampfer) auch verschiedene Batterien auf einer Werkbank abgestellt. Diese Batterien wurden in diesem Bereich geladen. Augenscheinlich entsprachen diese Ladestation und auch die dazugehörige Elektroinstallation nicht dem Stand der Technik. Die Räume waren zueinander und auch zum angesprochenen Lagerbereich, der am ehemaligen Heuboden liegt, brandschutztechnisch nicht getrennt. In einem etwaigen Brandfalle wäre somit ein Übergriff vom Batterielagerbereich zum Öllager sowie auch zum ehemaligen Heuboden gegeben. Bemerkt wird noch, dass die Lagermenge sich auf den gesamten, obergeschoßigen ehemaligen Wirtschaftsbereich und auch auf den erdgeschoßigen ehemaligen Stallbereich erstreckte.

 

Sie führten dazu aus, dass es sich auf Grund ihrer Tätigkeit als Bagger- und Transportunternehmer ergeben habe, dass gesamte Wohnobjekte abgetragen und entrümpelt werden und die anfallenden Altstoffe gesammelt, geordnet zwischengelagert und entsorgt werden müssen. Die am 11.11.2010 festgestellt Nutzung ist daher Ihrer gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen.

 

Die dargestellte Nutzung des ehemaligen landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes stellt eindeutig eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar, da die ggst. Betriebsfläche des bestehenden Altgebäudes von einer Betriebsanlagengenehmigung bisher nicht erfasst wurden und einerseits eine erhebliche Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden kann und andererseits eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen gegeben ist. Sie haben daher durch die beschriebene Nutzung des landwirtschaftlichen Gebäudes jedenfalls am 11.11.2010 Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben."   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

 

"Zur Straferkenntnis mit oa. Geschäftszeichen lege ich Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe ein. Ich erkläre mich bereit eine Strafe in Höhe von EURO 1000,00 zu bezahlen. Ich bitte um Verständnis in diesem Fall und verbleibe der Berufung stattzugeben."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Be­schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von jeweils 800 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro verhängt. Es wurden weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe gewertet. Überdies wurden die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, und zwar, dass die Ehegattin ein Einkommen für die Betreuung von zwei Pflegekindern von monatlich 650 Euro + Pflegezulage beziehe, der Berufungswerber derzeit weder über persönliches Einkommen noch über ein Vermögen verfüge und sorgepflichtig für ein Kind sei, bei der Strafbemessung berücksichtigt.  

 

Zudem wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn als auch auf das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung Bedacht genommen.

Zu den anlässlich der Niederschrift vom 14. Jänner 2011 getätigten Aussagen des Berufungswerbers, wonach die Batterieladestation entfernt worden sei und die Nutzung des landwirtschaftlichen Gebäudes nunmehr ausschließlich aus privaten Gründen bzw für die Nutzung der nach wie vor bestehenden Landwirtschaft dient, sohin die gewerbliche Nutzung eingestellt worden sei, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen nicht als mildernd gewertet werden kann, zumal dies nichts an der Tatsache ändert, dass in der Zeit vom 11. März 2010 bis 11. November 2010 Lagerungen außerhalb der genehmigten Betriebsflächen getätigt wurden und das landwirtschaftlichen Gebäude genehmigungslos gewerblich genutzt wurde. Die zwischenzeitig erfolgte Einstellung der gewerb­lichen Nutzung der nicht genehmigten Betriebsflächen kann den rechtswidrigen Zustand zum Zeitpunkt der Begehung nicht relativieren.  

 

Zudem kommt dem Berufungswerber auch der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

 

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von jeweils 800 Euro können, bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro, aufgrund der obigen Ausfüh­rungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum hohen Grad des Verschuldens des Berufungswerbers nicht als überhöht angesehen werden, zumal der Strafrahmen lediglich zu ca. 20% ausgeschöpft wurde; überdies erscheinen die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

 

Zu den vom Berufungswerbers geschilderten persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist zu bemerken, dass, auch wenn man diese vom Berufungswerber durch keinerlei Unterlagen belegten Behauptungen als den Tatsachen entsprechend annimmt, nicht geeignet sind, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu bewirken. Vermögenslosigkeit schützt grundsätzlich nicht vor einer Strafe.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben derzeit in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Von der Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.         

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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