Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222494/5/Bm/Sta

Linz, 28.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn D O F, derzeit Justizanstalt L, P, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.5.2011, Ge96-12-2011, in Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid      bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 23.5.2011, Ge96-12-2011, den Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 4.4.2011 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.3.2011, Ge96-12-2011, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass er den Brief rechtzeitig abgegeben habe; wenn dieser nicht weitergeleitet werde, so obliege das nicht in seiner Zuständigkeit. Entscheidend sei, wann der Brief zur Weiterbeförderung von ihm übergeben worden sei. Dies komme einer Postaufgabe gleich.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat diese Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat gegen den Bw mit Strafverfügung vom 3.3.2011, Ge96-12-2011 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §  366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein vom Bw am 14.3.2011 eigenhändig übernommen.

Der Bw hat dagegen Einspruch erhoben, welcher mit 4.4.2011 datiert ist.

Dieser Einspruch wurde vom Bw der Gefangenenhausleitung zur Postweitergabe auch am 4.4.2011 übergeben.

Von der Justizanstaltsleitung wurde dieser Einspruch am 4.4.2011 der Post zur Beförderung weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 14.4.2011 wurde dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Perg die vermutliche Verspätung des Einspruches mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben; eine solche Stellungnahme seitens des Bw ist nicht erfolgt.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Schreiben der Justizanstalt Linz vom 22.7.2011, wo dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt wurde, dass der Einspruch am 4.4.2011 vom Bw bei der Justizanstaltsleitung abgegeben und von dieser am selben Tag der Post zur Beförderung weitergeleitet wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 14.3.2011 vom Bw persönlich übernommen.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 28.3.2011.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen. Hiebei ist für das Einlangen des Rechtsmittels eines Anstaltshäftlings der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung oder die Anstaltsorgane maßgebend (vgl. VwGH vom 25.9.1978, Zl. 1855/75).

Über Anfrage wurde von der Justizanstalt mitgeteilt, dass der Einspruch, welcher vom Bw mit 4.4.2011 datiert wurde, auch an diesem Tag vom Bw der Anstaltsleitung übergeben wurde und am selben Tag auch zur Post weitergeleitet wurde.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es erwiesen, dass die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 4.4.2011 eingebracht wurde, die Einspruchsfrist endete jedoch am 28.3.2011.

 

Der Einspruch des Bw ist daher verspätet, weshalb dieser von der Bezirkshauptmannschaft Perg auch zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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