Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165834/8/Fra/Gr

Linz, 20.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2011, VerkR96-27879-2010-Kub, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG im Zusammenhang mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 28. Dezember 2010, VerkR96-27879-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Laut Zustellnachweis (Rückschein) wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 30. Dezember 2010 durch Hinterlegung beim Postamt 4844 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 16. Jänner 2011 per E-Mail – sohin außerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist – eingebracht.

 

Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit der nunmehrigen Bw zum o.a. Hinterlegungszeitpunkt geprüft hätte.

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat belegte die Bw eine vorübergehende Ortsabwesenheit, beginnend am 29. Dezember 2010 bis einschließlich 1. Jänner 2011. Daraus resultiert in rechtlicher Hinsicht gemäß § 17 Abs.3 vierter Satz Zustellgesetz im Zusammenhang mit § 33 Abs.2 AVG, dass die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung am 3. Jänner 2011 wirksam wurde. Der am 16. Jänner 2011 eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als rechtzeitig.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Die Bw bringt in ihrem Einspruch vom 16. Jännner 2011 u.a. vor, dass sie sich momentan in Karenz befinde und ihre finanzielle Lage nicht so gut sei, ersuche daher um eine "Verminderung" der Geldstrafe. Die belangte Behörde wird daher über die Strafe zu entscheiden haben.

 

Ein Kostenbeitrag für das Verfahren fällt nicht an.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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