Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166081/2/Kof/Jo

Linz, 20.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.05.2011,VerkR96-1039-2011, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 45 Abs.1 Z3 iVm § 31 Abs.2 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben es am 17.11.2010 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W., PLZ W., S.straße Nr., als zur Vertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen berufenes Organ der B. Gen.m.b.H mit dem Sitz in PLZ W., S.straße Nr., die einen weiteren Standort in PLZ  A., M.straße Nr. betreibt, in Ihrer Eigenschaft als Obmann zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Absender das gefährliche Gut

UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. und

UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

 

jeweils 2 Kunststoffkanister á 25 kg, gesamt 100 kg mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des
§ 7 Abs.1 GGBG idF BGBl. I Nr. 63/2007 (Sicherheitsvorsorgepflicht) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls
die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt,
da 4 Kunststoffkanister Gefahrgut geladen waren, für die kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier vorgewiesen bzw. ausgehändigt werden konnte.

Es wurden dem Lenker vor Antritt der Fahrt lediglich Lieferscheine mit den Handelsbezeichnungen übergeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 27 Abs.2 lit.a iVm § 27 Abs.2 Z1 iVm § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 Z2

iVm § 2 Z1 GGBG idF BGBl Nr. 63/2007

iVm Absatz 1.4.2.1.1 lit.b iVm Abschnitt 5.4.1 ADR – Gefahrenkategorie I

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

750,00 Euro                330 Stunden                        § 27 Abs.2 Z1 lit.a GGBG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  825,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Juni 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG setzt unter anderem die Nennung des Tatortes voraus; siehe die in Walter-Thinel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 189 zu § 32 VStG (Seite 636) zitierte Judikatur des VwGH;

VwGH vom 27.01.2011, 2010/09/0194; vom 26.01.2011, 2008/07/0209

 

 

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG wird nur gewahrt, wenn die erste gegen den Beschuldigten gesetzte Verfolgungshandlung in dieser Frist "nach außen in Erscheinung getreten ist", dh. zur Post gegeben wurde;

VwGH vom 25.02.2010, 2008/09/0064  und  vom 30.11.2007, 2007/02/0271

jeweils mit Vorjudikatur.

 

Im gegenständlichen Fall (Tatzeit: 17. November 2010)

endete die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 17. Mai 2011.

 

In der "Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.02.2011" wurde dem Bw der Tatort: "Firmengelände der B. in PLZ A." – nicht jedoch in PLZ W. – vorgehalten.

 

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Bw erstmals der

Tatort: "Gemeinde W., PLZ W., S.straße Nr." vorgehalten.

 

Dieses Straferkenntnis wurde – worauf der Bw in der Berufung zutreffend hinweist –

o        zwar noch am 16. Mai 2011

     (= innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs.2 VStG) verfasst,

o        jedoch erst am 26. Mai 2011

     (= nach dem Ende der Verfolgungsverjährungsfrist) zur Post gegeben.

 

Somit ist im vorliegenden Fall Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Verfolgungsverjährung;

 

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