Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522839/17/Br/Th

Linz, 11.07.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch RAe X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 29.3.2011, Zl. 09/419911, nach der am 20.05.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 und § 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010, § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II. Nr. BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.  64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 08.02.2011, dem Berufungswerber dessen Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (17.02.2011), bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, demzufolge die gesundheitliche Eignung zum Lenken der angeführten Fahrzeugkategorie nachgewiesen wird, entzogen.

Ebenfalls wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen aus den selben Gründen, gerechnet ab 17.02.2011 verboten.

 

 

 

        

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 1 Ziffer 3, 8 Abs. 1, 2 und 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG).

 

Weiters wurde angeorndet er habe den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion Ach-Hochburg abzuliefern. Weiters haben Sie für die Dauer des ausgesprochenen Mopedfahrverbotes den Mopedausweis abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage: §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 FSG

 

Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Seitens der Behörde bestehen Bedenken, ob Sie die Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht noch besitzen.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.10.2010, 09/419911, hinterlegt am 03.11.2010, wurden Sie deshalb zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung am 19.11.2010 unterfertigten Sie eine Erklärung, wonach Sie bis längstens 20.01.2011 zwei Harnproben auf Cannabis im Abstand von 4 bis 6 Wochen abzugeben haben. In dieser Erklärung wurden Sie weiters darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichterfüllung dieser Vorgäben, die Lenkberechtigung entzogen wird.

Aufgrund des Umstandes, dass die am 22.11.2010 abgegebene Harnprobe ein grenzwertiges Ergebnis aufgezeigt hat, wurde vom Amtsarzt festgelegt, noch zwei negative Harnproben bis längstens Ende der 5. Kalenderwoche abgeben zu müssen.

 

Da bis dato keine Harnprobe mehr abgegeben haben bzw. Sie sich sonst in irgend einer Weise dazu äußerten, geht die Kraftfahrbehörde davon aus, dass Sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht mehr geeignet sind.

 

In Ihrer durch Ihren Rechtsvertreter erhobenen Vorstellung vom 18.02.2011, eingelangt am 21.02.2011, stellen Sie den Antrag, der Mandatsbescheid möge aufgehoben werden. Begründet im Wesentlichen damit, der bescheidmäßig angeordneten Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen zu sein. Das amtsärztliche Gutachten, in welchem festgehalten wurde, zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet zu sein, wurde Ihnen nicht zur Kenntnis gebracht. Sie führen weiters aus, ein solches liege gar nicht vor, der Bescheid sei daher gesetzlos.

 

Mit Aktenvermerk vom 21.02.2011 wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ersucht, detailliert bekannt zu geben, zu welchen Zeitpunkten und wie oft Sie eine Harnprobe hätten abgeben müssen und wie lange Ihnen dafür Zeit gewährt wurde.

Noch am 21.02.2011 führt der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aus, dass Sie am 19.11.2010 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen wurden. In dieser Untersuchung wurde schriftlich vereinbart, bis zum 20.01.2011, zwei negative Harnproben im Abstand von 4 bis 6 Wochen abzugeben. Die erste am 22.11.2010 abgegebene Harnprobe zeigte einen gering positiven Wert mit 52 ng/ml (normal 0-50 ng/ml) auf Cannabis. Am 03.01.2011 gaben Sie die zweite Harnprobe ab, diese war negativ im Hinblick auf Cannabinoide. Um nun auf eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu schließen, wurde vom Amtsarzt die Abgabe einer weiteren negative Harnprobe im Abstand von 4 bis 6 Wochen als notwendig erachtet. Dies sollte sicher stellen, dass Sie in der Lage sind, eine mehrwöchige Drogenabstinenz durchzustehen.

Am 07.02.2011 erschienen Sie zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft Ried/I. Bei dieser Gelegenheit wurden Sie aufgefordert, die noch ausständige Harnprobe abzugeben. Dies wurde aber von Ihnen abgelehnt, bis zumindest 21.02.2011 sind Sie nicht mehr zur Abgabe einer weiteren Harnprobe erschienen.

 

Mit Schreiben vom 23.02.2011 wurden Sie nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

 

Es langte bis dato keine weitere Stellungnahme mehr ein.

 

 

Die Behörde hat hierüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 ist bei Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 2 FSG ist Personen, die nicht ausreichend gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden.

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer des Lenkverbotes oder für Eintragungen von Auflagen und Beschränkungen bei Ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Zu Ihren Ausführungen in der Vorstellung vom .18.02.2011 wird festgestellt, dass Sie die amtsärztliche Stellungnahme vom 21.02.2011 nicht entkräften konnten.

 

Wie bereits erwähnt, wurden Sie aufgefordert, bis längstens 20.01.2011 zwei negative Harnproben auf Cannabis im Abstand von 4 bis 6 Wochen abzugeben. Da jedoch die erste von Ihnen abgegebene Harnprobe ein positives Ergebnis aufgezeigt hat, wurde vom Amtsarzt festgelegt, noch eine weitere negative Harnprobe im Abstand von 4 bis 6 Wochen abzugeben. Obwohl Sie am 07.02.2011 aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft Ried/I. zu einer amtsärztlichen Untersuchung erschienen sind und die noch ausständige Harnprobe abgeben hätten können, wurde dies durch nicht nachvollziehbare Argumente abgelehnt.

 

Demnach erscheinen die Umstände so, dass Sie offensichtlich Suchtmittel konsumiert haben und dies durch die Verweigerung der Abgabe der Harnprobe verschleiern wollten. Hätten Sie keine Drogen zu sich genommen, wäre die Abgabe einer Harnprobe Ihrer Entlastung dienlich. Sie führten auch keine anderen medizinischen Beeinträchtigungen ins Treffen, welche allenfalls die Abgabe einer Harnprobe unmöglich gemacht hätten.

 

In Ihrem Rechtsmittel geben Sie weiters an, es fehle im Entziehungsbescheid die Angabe der Entziehungsdauer, zudem enthalte der Bescheid weder einen allgemeinen noch einen spezifischen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand. Dazu geben wir an, dass es im vorliegenden Fall um keine Entziehung mangels Verkehrszuverlässigkeit handelt. Die Lenkberechtigung ist bis zu dem Zeitpunkt entzogen, als Sie der Kraftfahrbehörde ein positives amtsärztliches Gutachten vorlegen, demzufolge Sie wieder gesundheitlich geeignet sind, Kraftahrzeuge zu lenken.

 

Als Wiedererteilungsszenario legt der Amtsarzt fest, dass erst von einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesprochen werden kann, wenn Sie eine halbjährliche Drogenabstinenz, durch Laborbefunde belegt, nachweisen können.

 

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist eine rein medizinische Frage und dem Arzt als Sachverständigen vorbehalten.

 

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schutze der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzuge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

 

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 29.03.2011, 09/419911, zugestellt am 06.04.2011, erhebe ich

 

BERUFUNG.

Begründung:

 

1. Mit Bescheid vom 27.10.2010 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich am 19.11.2010 ärztlich auf seine gesundheitliche Lenkeignung untersuchen zu lassen. Der Aufforderungsbescheid erwuchs in Rechtsbeständigkeit. Der Berufungswerber unterzog sich am 19.11.2010 der amtsärztlichen Untersuchung. Dort unterfertigte er nachstehendes Schriftstück:

 

 

„Erklärung

 

Im Rahmen der mir durch Bescheid aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung wurde ich vom Amtsarzt zur Beibringung eines nachstehend angeführten Facharztbefundes bzw. zur Vorlage eines Blutbefundes über die angeführten Laborwerte aufgefordert.

 

2 HP auf Cannabis im Abstand v  4-6 Wochen.

 

Die Befunde sind bis längstens 20.01.2011 beizubringen.

Andernfalls wird - wie im Aufforderungsbescheid angegeben - die Lenkberechtigung

entzogen und gegebenenfalls ein Fahrverbot verhängt.

Mir wurde der Inhalt dieses Schreibens verständlich zur Kenntnis gebracht.

 

Unterschrift: X."

 

Am 22.11.2010 gab der Berufungswerber die erste Harnprobe ab. Diese war auf Cannabinoide grenzwertig".

 

Dieser Befund langte am 26.11.2010 bei der BH Braunau ein. Der Amtsarzt verfügte „ges. Daher jetzt noch 2x HP, die negativ sein müssen."

 

Am 03.01.2011 gab der Berufungswerber eine weitere Harnprobe ab, welche auf Cannabis negativ war.

 

Weitere Harnproben wurden nicht abgegeben. Die BH erließ am 08.02.2011 einen Entziehungsbescheid, mit welchem dem Berufungswerber die Lenkberechtigung „bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, demzufolge Sie die gesundheitliche Eignung zum Lenken der angeführten Kraftfahrzeugkategorie wieder besitzen" - sohin für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung - entzogen wurde. Am 18.02.2011 erhob der Berufungswerber gegen den Bescheid vom 08.02.2011 Vorstellung.

 

Am 28.03.2011 gab der Berufungswerber im Rahmen einer Auflage nach § 35 SMG bei der BH Braunau eine negative Harnprobe ab. Am 29.03.2011 erließ die BH Braunau den Vorstellungsbescheid, wonach der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und die Lenkberechtigung („bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, demzufolge der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken der angeführten Fahrzeugkategorie wieder besitzt"), entzogen wurde.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

 

2.    Ein amtsärztliches Gutachten, welches dem Berufungswerber die gesundheitliche Lenkeignung abspricht, liegt nicht vor. Der Berufungswerber hat sich am 19.11.2010 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Der Amtsarzt war offenbar der Auffassung, dass die gesundheitliche Lenkeignung gegeben ist, und vereinbarte mit dem Berufungswerber, dass er noch zwei Harnproben vorzulegen habe. Eine bescheidmäßige Auflage, wonach dem Berufungswerber die Lenkberechtigung insofern eingeschränkt wird, als ihm aufgetragen wird, in bestimmten Abständen bestimmte Befunde vorzulegen, ist nie erfolgt. Eine Überprüfung der Drogenkarenz wurde nie rechtsgültig angeordnet. Einen Vertrag zwischen Amtsarzt und Betroffenem über die Erfüllung von Auflagen ist nicht vorgesehen. Die Schlussfolgerung des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 21.02.2011, dass deshalb die gesundheitliche Lenkeignung nicht gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar.

 

 

Schließlich hat die Erstbehörde auch nicht berücksichtigt, dass der Berufungswerber am 28.03.2011 eine weitere negative Harnprobe vorgelegt hat.

 

 

Der Entziehungsbescheid entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Der Berufungswerber stellt die

 

ANTRÄGE,

 

1.   auf Ausspruch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung    rechtswidrig war, sowie

2.   auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

 

X"

 

 

 

2.2. In einer direkt an den Unabhängige Verwaltungssenat adressierten Schriftsatz ergänzt der Rechtsvertreter seine Berufung im Ergebnis mit der Nachreichung des amtsärztlichen Gutachtens vom 7.2.2011, GZ: San20-195-2001, mit dem Hinweis auf eine der Staatsanwaltschaft Ried unter 32 BAZ 7/11 i protokollierten Sachverhaltsdarstellung. Aus dem angeführten Gutachten würde sich kein Hinweis auf illegalen Suchtmittelkonsum finden. Dem zur Folge sei die Annahme einer Nichteignung wegen übermäßigem Cannabiskonsums nicht nachvollziehbar.

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien zur Erörterung des Berufungsvorbringens mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG geboten. 

 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Verlesung und Erörterung des Inhaltes  des vorgelegten Verfahrensaktes  in Verbindung mit den bis zur Berufungsverhandlung erfolgten Vorlagen von zwei weiteren Harnbefunden.

Sowohl der Berufungswerber als auch dessen Rechtsvertreter blieben  der Berufungsverhandlung jedoch fern. Vom Rechtsvertreter wurde dies vorangekündigt, wobei er offen ließ ob allenfalls der Berufungswerber selbst zur Verhandlung erscheinen werde.

Der Stand des gerichtlichen Verfahrens gegen den Berufungswerber  wurde mit dem zuständigen Staatsanwaltschaft  Ried im Innkreis zum Verfahren 32 BAZ 7 2011i u. mit der Polizeiinspektion Braunau betreffend den Erhebungsstand  wegen des Verdachtes der Beweismittelfälschung am 28.3.2011 Rücksprache gehalten.

Ein Auszug aus dem Führerschein- u. Verwaltungsvormerkregister wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholt.

 

 

 

3.2.  Feststellungen aus dem Verfahrenakt.

Der Berufungswerber wurde auf Grund eines polizeilichen Ermittlungsergebnisses am 6.9.2010 von der Staatsanwaltschaft Traunstein angeklagt, weil er am 12.6.2010 um 22:15 Uhr, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug, einerseits ohne Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) und unter Einwirkung eines berauschenden Mittels (3,1 ng/ml THC, ca 1,1 ng/ml Hydroxy-THC, 62, ng/ml THC-Carbonsäure, gelenkt habe.

Betreffend die Lenkberechtigung (in Deutschland Fahrerlaubnis) gilt es festzuhalten, dass der Berufungswerber bereits am 2.6.2010 die Fahrprüfung ablegte und zum Zeitpunkt des Vorfalles in Deutschland (am 12.6.2010)  im Besitz einer jedoch nur in Österreich gültigen "vorläufigen" Lenkberechtigung gewesen ist.

Vom Amtsgericht Altötting wurde im Verfahren, GZ: 6 Ds 340 Js 23422/10 jug, am 14.12.2010 wider ihn rechtskräftig ein Fahrverbot für die Dauer eines Monates ausgesprochen und er wurde angewiesen einen Betrag von 500 Euro an das Zentrum für Kinder und Jugendliche Inn/Salzach zu zahlen.

Bereits am 21.9.2010 wurde diesbezüglich vom Landratsamt Altötting der Bezirkshauptmannschaft Braunau eine Mitteilung erstattet, die letztlich zu diesem Verfahren führte.

Laut Bericht der Polizeiinspektion Hochburg-Ach vom 2.1.2011, GZ: B06/22897/2010-No, konsumierte der Berufungswerber  laut dessen Angaben am 11.6.2010 idZ von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr in seinem Elternhaus drei Joint Marihuana. Tags darauf wurde er  in Deutschland im beeinträchtigten Zustand beim Lenken eines KFZ betreten.

Bereits am 23.12.2007 wurde er wegen wiederholtem Konsum von Marihuana bei der Bezirksanwaltschaft Mattighofen angezeigt.

Offenbar auf Grund der Mitteilung des Landkreisamtes Altötting  an die Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 21.9.2010 wurde der Berufungswerber  von der Bezirkshauptmannschaft mittels eines auf § 24 Abs.4 FSG gestützten  Mandatsbescheides aufgefordert sich am 19.11.2010 um 09:00 Uhr einer amtsärztlichen Untersuchung  zu unterziehen und entsprechende Befunde beizubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung bis 3.12.2010 wurde ihm der Entzug der Lenkberechtigung  angedroht.

Der Berufungswerber erschien am 19.11.2010 beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.  Von diesem wurde die zweimalige Vorlage von Laborbefunden auf Cannabis im Abstand von vier bis sechs Wochen  angeordnet.

Der Befund vom 24.11.2010 erwies sich als grenzwertig, sodass vor diesem Hintergrund der Amtsarzt neuerlich die Vorlage zweier negativer Befunde als Voraussetzung für eine  positive Beurteilung der gesundheitlichen Eignung  anordnete.

Nach der Vorlage eines als unbedenklich ausgewiesenen Harnbefundes vom 5.1.2011 wurden in der Folge weitere Harnbefunde vom 30.3.2011 und vom 10.5.2001 vorgelegt deren Proben jedoch als  "nicht OK" ausgewiesen sind.

Laut Aktenvermerk des Amtsarztes DDr. X vom 21.2.2011 ist der Berufungswerber am 7.2.2011 zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen, wobei er nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu einer neuerlichen Harnabgabe  aufgefordert wurde. Diese soll er mit fadenscheinigen Ausreden abgelehnt haben.  In der Folge erschien er bis zum 21.2.2011 nicht mehr, was die Behörde laut amtsärztlicher Beurteilung zu Annahme der Nichteignung überzeugte. Dies wurde dem Berufungswerber im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.2.2011 zur Kenntnis gebracht.

Nachdem offenbar kein weiterer Befund beigebracht wurde entzog die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid vom 8.2.2011 dessen Lenkberechtigung und erließ gleichzeitig ein sogenanntes Mopedfahrverbot.

 

 

3.3. Gemäß Aktenvermerk vom 9.5.2011 hat der Berufungswerber bei der Harnabgabe am 28.3.2011 versucht die Harnprobe zu fälschen, indem er in einer Cola-PET-Flasche mit angeschlossenem Infusionsbesteck mitgebrachten und im rechten Ärmel seiner weiten Trainingsjacke, versteckt am Körper getragenen Harns, als Eigenharn abzugeben versucht. Anschließend gab der Berufungswerber noch eine verdünnte Harnprobe ab welche die Integritätsprobe nicht bestanden hat.

Die am 10.5.2011 bei der Behörde erster Instanz abgegebene Probe erwies sich als nicht OK, d.h. die Integritätsprüfung wurde vom Labor als negativ ausgewiesen.

Im Rahmen der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber die Vorlage eines weiteren Harnbefundes empfohlen.

Im Rahmen der vom Berufungswerber letztlich unentschuldigt unbesucht gebliebenen Berufungsverhandlung legte der Amtsarzt DDr. X  auch gegenüber der Berufungsbehörde abermals die fachliche Sichtweise der Notwendigkeit einer zumindest mehrmonatigen Drogenabstinenz als Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  dar.

Dieser Darstellung folgt die Berufungsbehörde. Der Amtsarzt verwies dabei auf den Versuch der Vorlage einer gefälschten Harnprobe, was den Schluss auf eine Verschleierungsabsicht von Fakten zulasse. Selbst der Befund von 10.5.2011 sei stark verdünnt und aus diesem Grund vom Labor als nicht OK bezeichnet worden. Aus diesem Grunde vermeinte der Amtsarzt am 20.5.2011 neuerlich, dass es für ein positives  Eignungsgutachten zumindest noch einer weiteren unbedenklichen Harnprobe bedürfe. Der Amtsarzt schlussfolgerte daher zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung  - unter Hinweis auf die Vorgeschichte -  eine jedenfalls eignungsausschließende psychische Suchtmittelabhängigkeit. Dieses negative Kalkül bestätigte sich letztlich einmal mehr im Rahmen des Berufungsverfahrens, in dessen Rahmen dem Berufungswerber die Möglichkeit zu einer weiteren Befundvorlage eröffnet blieb, letztlich mit dem Befund vom 14.6.2011 als nachhaltig.

Trotz mehrmaliger verfahrensanleitender Mitteilungen an den Rechtsvertreter und dessen Fristerstreckungsersuchen, wurde nämlich vom Berufungswerber just während der Anhängigkeit dieses Berufungsverfahrens ein fortgesetzter Suchtmittelkonsum vom Berufungswerber selbst, im Rahmen der Ermittlungen zum Verfahren 32 BAZ 7/11i bei der Polizeiinspektion Braunau am Inn, D1/11058/2011, eingestanden.   Der Harnbefund des WJK Linz vom 16.6.2011, 08:08 Uhr erwies sich abermals mit 60 ng als positiv (h. Aktenvermerk vom 22.6.2011).

 

 

 

3.4.  Diesbezüglich wurde dem Rechtsvertreter Parteiengehör gewährt. Dieser ersucht mit Schreiben vom 6. Juli 2011 abermals um Fristerstreckung, nachdem ihn der Berufungswerber von der beabsichtigten Erstellung eines neuerlichen Harnbefundes am 08.07.2011 informiert habe, welchen er im Wege seiner Kanzlei  in Vorlage bringen werde. Aus diesem Grunde könne er den  Termin für eine abschließende Stellungnahme zum Beweisergebnis - bereits zweimal erstreckt – nicht einhalten und er ersuche um weitere Erstreckung um 10 Tage.

Dem konnte mit Blick auf die Entscheidungsfrist letztlich nicht gefolgt werden.  Im übrigen könnte selbst der allenfalls negative Berund keinesfalls auf die Eignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt schließen lassen.

Hiefür darf es  laut Auffassung der Berufungsbehörde, welche in der gutachterlichen Ausführung des Amtsarztes anlässlich der  Berufungsverhandlung eine Suchtmittelabhängigkeit und einer daraus zu erschließenden gesundheitlichen Nichteignung schlussfolgerte, eines länger währenden Abstinenznachweises.

Der Berufungswerber wird demnach im Rahmen eines Neuantrages seine Eignung gegenüber der Führerscheinbehörde nachzuweisen haben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich vielmehr die im angefochtenen Bescheid dargestellte gegensätzliche Annahme nachhaltig bestätigt.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

     Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt  - und folglich auch nur belassen werden, -  die:

gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

     Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist – so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen,

Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ..."

     Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-

Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. II Nr.  64/2006) von Bedeutung:

    ...

     Gesundheit

     § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, ...

     ...

     Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

     § 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

     ...

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 (4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

     ..."

 

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde hat sich im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich mit dem amtärztlichen Gutachten auseinandergesetzt und dieses entsprechend gewürdigt (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0287 mit Hinweis auf VwGH 24.9.1991, 91/11/0020).

          Im vorliegenden Fall liegen schlüssige Feststellungen für den fachlich untermauerten Verdacht des gehäuften Missbrauches von Suchtmittel vor, woraus seitens des Amtsarztes der begründete Schluss auf die gegenwärtig nicht vorliegende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu bezweifeln ist, weil der Berufungswerber noch vor knapp vier Wochen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einen ihn belastenden Befund vorlegte.

Es trifft wohl zu, dass ein länger zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht berühren würde (vgl. u. a. das VwGH 23. Mai 2000, 99/11/0340). Von einem bloß "gelegentlichen" Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers  kann angesichts des von diesem selbst im Ergebnis eingeräumten fortwährenden Cannabiskonsum nicht die Rede sein. Das Berufungsvorbringen erweist sich demnach als nicht zielführend bzw. sind die dortigen Angaben vom Beweisverfahren klar widerlegt.

Von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd § 14 Abs.5 FSG-GV im rechtlichen Sinne war hier vor allem deshalb auszugehen, weil  bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt und rückblickend offenbar in kurzen Zeitabständen und nachweislich noch vor weniger als einem Monat  ein gehäuter Missbrauch vorlag, wobei es des Nachweises einer allenfalls früher bestandenen Suchtmittelabhängigkeit nicht bedarf (VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209).

Bei dem hier nachgewiesenen und die Fahrtauglichkeit ausschließenden Konsum in Verbindung mit dem vom Berufungswerber offenbar jüngst wieder selbst eingeräumten Cannabiskonsum, sowie der seit März als "nicht OK bezeichneten" Harnproben und des innerhalb des Berufungsverfahrens abermals positiven Harnbefundes,  geht im Lichte der amtsärztlichen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Berufungsbehörde von einem gehäuften und noch fortwährenden und demnach eignungsausschließenden Konsum von Suchtmitteln aus.

 

 

4.2. Wenn hier der Amtsarzt anlässlich der Berufungsverhandlung eine neuerliche und eine für den Berufungswerber positiv zu erwartende Begutachtung nach einer noch über einige Monate nachzuweisenden Abstinenz in Aussicht stellte und die Berufungsbehörde im Zuge dieses Verfahrens den Berufungswerber die allfällige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme anheimt stellte, blieb er letztlich jegliche Mitwirkung zur Unterstützung seines Rechtsstandpunktes schuldig. Im Gegenteil der im Wege des Gerichtes auch der Berufungsbehörde übermittelte  Harnbefund bestätigte einen offenbar fortgesetzen Suchtmittelkonsum.

 

Der Berufungswerber  kann sich daher jedenfalls jetzt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine gesundheitliche Nichteignung durch den Amtsarzt nicht festgestellt werden hätte können. Die Berufungsbehörde hat die gegenwärtige Beweislage ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Letztlich bleibt immer nur das amtsärztliche Gutachten als Grundlage für die Feststellung der Eignung.

Was das abermalige Fristerstreckungsersuchen anlagt, ist auf § 29 FSG zu verweisen, wonach im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen haben.

 

Die Berufung war demnach mit Blick auf die Sach- u. Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren [Eingabegebühr + Beilagen] in der Höhe von 37,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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