Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522249/23/Bi/Kr

Linz, 22.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 2011, 2009/11/0095-8, erneut über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 24. März 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 9. März 2009, VerkR21-110/2-2009-Lw/Ec, wegen der Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und für die Gutachtenserstattung erforderliche Befunde vorzulegen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,

1) sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Erstinstanz gemäß § 8 FSG untersuchen zu lassen, und

2) soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich seien, diese innerhalb von einem Monat nach der Untersuchung zu erbringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 18. März 2009.

 


2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf der Grundlage der Ausführungen des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hegt beim anlässlich des Vorfalls vom 29. Februar 2009 im Haus der Zeugin X an den Tag gelegten Verhalten des Bw keinerlei Bedenken im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Auf die im beiliegenden Erkenntnis  des VwGH vom 28.6.2011, 2009/11/0095-8, zusammengefassten Überlegungen wird verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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