Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166066/4/Bi/Kr

Linz, 01.08.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 25. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. Mai 2011, VerkR96-102-2010, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 49 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 9. Mai 2011 gegen die zur selben Zahl wegen des Vorwurfs einer Übertretung des KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom
4. März 2010 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafver­fügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er ersuche um Überprüfung des Zustellmangels, da ihm eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nie zur Kenntnis gebracht oder zugestellt worden sei. Die ursprüngliche Aufforderung möge ihm zugeschickt werden. Der Brief sei nicht von ihm übernommen und er auch über eine Hinterlegung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Wegen des Konkurs­verfahrens sei eine Postsperre verhängt worden. Er beantrage daher die Einsetzung in den vorigen Verfahrensstand und Überprüfung, ob nicht Verjährung eingetreten sei. Die Vollstreckung möge bis zur Klärung aufgeschoben/ausgesetzt werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass seitens der Erstinstanz auf der Grundlage einer Radaranzeige an die X mit der Adresse in Klagenfurt eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgesendet wurde, die mit dem Vermerk "verzogen" von der Post retourniert wurde. Da im Firmenbuch der Bw mit der Adresse X als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der GmbH seit 23.11.2009 eingetragen war, wurde daraufhin mit Schreiben der Erstinstanz vom 3. Februar 2010 an den Bw mit der Adresse in X die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug X am 8. Oktober 2009, 10.37 Uhr (in Wartberg/Krems, Pyhrnautobahn A9, km 10.775, Richtung Sattledt) gelenkt/verwendet bzw vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe, abgesandt. Das Schreiben wurde laut von ihm unterschriebenem Rückschein am 4. Februar 2010 vom Bw selbst übernommen; die gewünschte Auskunft unterblieb.

Mit Strafverfügung vom 4. März 2010 wurde dem Bw zur Last gelegt: "Die Fa X wurde als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen X mit Schreiben vom 3.2.2010 der BH Kirchdorf/Krems aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzu­geben, wer das angeführte Fahrzeug am 8. Oktober 2009 um 10.37 Uhr in Wartberg/Krems auf der Pyhrnautobahn A9, km 10.775, Richtung Sattledt gelenkt bzw abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen." Über den Bw wurde wegen einer Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 14. April 2010 von ihm eigenhändig übernommen.


Eine Reaktion darauf erfolgte nicht, sodass die BH Kirchdorf/Krems mit Schreiben vom 31.1.2011 (auf der Grundlage der Adresse des Bw in Perg) die BH Perg ersuchte, die Geldstrafe einzutreiben bzw die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, da die bisherigen Auforderungen zum Erlag der Geldstrafe unberücksichtigt geblieben seien. Im Akt befindet sich ein Ausdruck vom 27.1.2011 aus der Insolvenzdatei, wonach über das Vermögen des Bw als Geschäftsführer, X, am 4.1.2010 der Konkurs eröffnet worden war.

Mit an die Adresse des Bw in Perg gerichtetem Schreiben der BH Perg vom 3.2.2011 sollte der Bw zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert werden, jedoch wurde der Brief mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" von der Post retourniert.  

 

In seinem Schreiben an die BH Freistadt vom 9. März 2011, das gegen nach Aktenzahlen angeführte Ersatzfreiheitsstrafen, aber auch "alle anderen Bescheide und Strafverfügungen gegen mich"  gerichtet war, machte der Bw geltend, über ihn sei per Jänner 2010 eine Postsperre verhängt worden, sodass er keine Post direkt zugestellt erhalten habe. Er befinde sich seit 8. Juli 2010 in U-Haft in X und ihm sei hier ebenfalls kein Bescheid und keine Strafverfügung zugestellt oder hinterlegt worden, weshalb er um Prüfung einer ordnungsgemäßen Zustellung und ev. Verjährung ersuche. 

Seitens der BH Kirchdorf/Krems wurde der Bw ua davon in Kenntnis gesetzt, dass die ggst Strafverfügung VerkR96-102-2010 am 14. April 2010 von ihm persönlich übernommen worden sei und somit eine korrekte Zustellung vorliege. Daraufhin brachte er mit Schreiben vom 9. Mai 2011 den ggst Einspruch ein.

 

Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 20. Juni 2011 unter Anschluss des Rückscheine der Strafverfügung und der Aufforderung zur Lenkerauskunft zur Kenntnis gebracht, dass auf der Grundlage  des Vergleichs seiner Unterschriften auf den oben angeführten Schreiben und den Rückscheinen wohl davon auszugehen sein werde, dass er persönlich die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 4. Februar 2010 und die Strafverfügung am 14. April 2010 übernommen hat, dh eine die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung der Strafverfügung erfolgte. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Strafverfügung somit in Rechtskraft erwachsen sei, zumal Verjährung nicht eingetreten sei. Das Schreiben wurde ihm am 27. Juni 2011 eigenhändig zugestellt; er hat darauf nicht reagiert, sodass ankündigungsgemäß nach der Aktenlage zu entscheiden war.

 


In rechtlicher Hinsicht war darauf zu verweisen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Zustellung erfolgte in beiden Fällen an den Bw persönlich. Ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist nicht erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Das ausdrücklich als Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Kirchdorf/Krems, VerkR96-102-2010, bezeichnete Rechtsmittel vom 9. Mai 2011 war ohne jeden Zweifel verspätet und daher von der zuständigen Erstinstanz zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

 

Einspruch verspätet -> Zurückweisung bestätigt

 

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