Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522909/3/Bi/Kr

Linz, 29.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 19. Juli 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 11. Juli 2011, Fe 155/2011, NSch 108/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 30, 32 und 24 Abs.3 FSG die von der BPD Steyr am 27.4.2011, Zl. 11121071, für die Klassen A, B, C, C1, F, B+E, C+E, C1+E erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 17. Juni 2011, entzogen und für den gleichen Zeitraum, gerechnet ab Bescheidzustellung am 11.7.2011, das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein (alle Klassen) in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen ausdrücklich verboten. Außerdem wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit sowie die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens zu seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt. 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Juli 2011.

 


2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw beantragt die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Berufskraftfahrer und seiner selbständigen Tätigkeit als Kfz-Techniker mit der Begründung, er habe die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze für einen Führerscheinentzug von vier Monaten nur um 0,01 mg/l überschritten.

Der Berufung beigelegt ist ein Ansuchen der X vom 19.7.2011 um außerordentliche Strafmilderung bezogen auf die Dauer des Führerschein­entzuges "aufgrund der Tätigkeit als Kraftfahrer".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw
X am 17. Juni 2011, 23.15 Uhr, in Steyr, Kreuzung Seifentruhe-Wolfern­straße, angehalten wurde, weil er einen vor ihm nach rechts einbiegenden Lenker auffällig wiederholt angehupt hatte. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte der Bw dem Anzeiger X, PI X, keinen Zulassungsschein vorweisen, wobei dieser auch deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft bei BW feststellte. Er gab an, der Lenker vor ihm sei so langsam gefahren und den Zulassungsschein könne er jetzt nicht finden, schließlich habe er fünf Autos. Er habe in den letzten zwei Stunden der Firmenfeier bis 23.00 Uhr zwei Seidel Bier und Schnaps getrunken und seinen Vater heim nach B bringen wollen, wo er sicher problemlos und unfallfrei angekommen wäre.

Der nach einem positiven Alkoholvortest durchgeführte Alkotest mittels Alkomat ergab um 23.37 Uhr einen günstigsten Atemalkoholwert von 0,81 mg/l.

 

Der Bw wurde mit – in Rechtskraft erwachsenem – Straferkenntnis der Erstinstanz vom 11. Juli 2011, S-3633/St/2011, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 17. Juni 2011 um 23.15 Uhr in Steyr von der Kreuzung Franklin D. Roosevelt Straße–Taschelried-Seifen­truhe stadtauswärts bis zur Kreuzung mit der Wolfernstraße das Kraftfahrzeug X in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand gelenkt hat. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenk­berechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.  

 

Auf der Grundlage der im rechtskräftigen Straferkenntnis schlüssig getroffenen Fest­stellungen war davon auszu­gehen, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt als Lenker des Pkw X eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die die vom Gesetzgeber zwingend festgesetzte Entziehungs­dauer mindestens sechs Monate beträgt. Die von ihm gezogenen Schlüsse auf eine geringere Entziehungs­dauer bei 0,01 mg/l AAG weniger erübrigen sich damit.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichts­hofes gehören Alkohol­delikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vorschriften, zumal alkoholbeein­trächtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil sie infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, und Reaktions­fähigkeit nicht in der Lage sind, die kraft­fahr­spezifischen Leistungs­funktionen zufriedenstellend auszuüben.

  

Die gesetzlich bestimmte Entziehungsdauer von sechs Monaten, die gleichzeitig als Prognose zu sehen ist, wann der Bw wieder verkehrszuverlässig sein wird, ist durchaus angemessen und ohne Zweifel ausdrück­lich geboten, um den Bw von einer neuerlichen Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahr­zeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abzuhalten.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 6.4.2006, 2005/11/0214; uva). 

Nach der Rechtsprechung des VwGH bilden bei der Beurteilung der Verkehrs­zuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nach­­teile, die mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 14.11.1995, 95/11/0300; 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; uva).

 

Dem Bw war seine berufliche Situation im Sinne der an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich Mobilität und Einsetzbarkeit für den Arbeitgeber und das Erfordernis einer gültigen Lenkberechtigung als Kraftfahrer und Kfz-Techniker schon vor diesem Vorfall bestens bekannt und er wäre mit diesem Wissen jederzeit in der Lage gewesen, seinen Alkoholkonsum – nicht nur in den letzten beiden Stunden der Firmenfeier – danach zu richten.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

0,81 mg/l = 6 Monate

 

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