Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150881/3/Re/Hue

Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Be­rufung des S M, O, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Mai 2011, Zl. BauR96-570-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 7. April 2009, 11.56 Uhr, als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen die A1 bei km 172.060, Gemeinde Ansfelden, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor: "Ihr Schreiben von 23.05.11 erhielt ich am 05.06.11 und nahm zur Kenntnis die Verwaltungsübertretung die mir ungerecht zusteht. Ich nehme wiederholt mein Recht auf Einspruch an und bitte Sie höflich die 2 Wochen Frist mir zu verlängern. In dieser Zeit, hoffe ich die Möglichkeit zu haben, den tatsächlichen Fahrer, P D, zu erreichen (angeblich arbeitet er in der T)".

 

Am 28. Juni 2011 wurden vom Bw die Originalvignette samt Rechnungsbeleg nachgereicht.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 3. August 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Vignette angebracht gewesen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 sei dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (fristgerecht) entsprochen worden.

 

Der Akt setzt fort mit einer Strafverfügung vom 15. September 2009, gegen die der Bw einen Einspruch eingebracht hat.

 

Die A übermittelte am 16. Oktober 2009 auf Anforderung 3 Beweisfotos.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung brachte der Bw am 21. November 2009 im Wesentlichen vor, dass der Fahrer aus M, Herr P D, D, R S,  die Anweisungen des Bw nicht befolgt und die Vignette nicht aufgeklebt habe. Dem Bw hätte dies nicht passieren können, da er sehr oft durch Österreich fahre. Der Lenker habe die Anweisungen auf der Rückseite der Vignette nicht verstehen können, da er nur moldawisch spreche.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Mai 2011 und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Straftatbestand des § 20 BStMG bezieht sich ausschließlich auf den Lenker eines Kfz, mit welchem die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Aus dem erstbehördlichen Akt ist jedoch kein Schriftstück ersichtlich, das (mit der nötigen Sicherheit) auf die Täterschaft des Bw schließen lässt, somit ist auch eine Lenkereigenschaft des Bw am angegebenen Tattag nicht erweislich.

 

Aus diesem Grund war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde keine Lenkererhebung durchgeführt und ohne zusätzliche Indizien oder Beweismittel zu dem Schluss gekommen ist, der Zulassungsbesitzer sei auch der Lenker zur Tatzeit gewesen. Auch ist unverständlich, weshalb die Stellungnahme des Bw vom 21. November 2009, in welcher dieser den Namen und (zumindest teilweise) die Adresse des tatsächlichen Lenkers bekannt gegeben hat, ignoriert wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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