Linz, 28.07.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2010, Zl. BZ-Pol-76052-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 40 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X GmbH, X, X zu verantworten habe, dass durch diese Firma vom 13.3.2010 bis 6.5.2010 der rumänische Staatsbürger N E H als Küchen- und Schankhilfe beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Aktenstücke.
Der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11.5.2010 enthält folgende Sachverhaltsdarstellung.
Weiters enthält der Strafantrag die am 10.5.2010 mit X X seitens des Finanzamtes Grieskirchen Wels aufgenommene Niederschrift:
"Von der Fa. X GmbH wurde N E H im Zeitraum 13.3.2010 bis 30.4.2010 geringfügig und vom 1.5.2010 bis 6.5.2010(voll) zur Sozialversicherung angemeldet. War N in diesem Zeitraum tatsächlich tätig und welches Stundenausmaß erfüllte er ?
Antwort:
N war tatsächlich seit 13.3.2010 für die Fa. X GesmbH tätig. Vorerst war er nur geringfügig in Ausmaß von 8-12 Stunden (1 Tag, meistens Sonntags, event. auch stundenweise Samstags) beschäftigt. Stundenaufzeichnungen wurden geführt.
Im Zeitraum vom 1.5.2010 bis 6.5.210 (1 Woche) war N 20 Stunden für die Fa. X GmbH tätig. In dieser Woche war er zusätzlich auch am Mittwoch tätig.
Welche Entlohnung hat N für seine Tätigkeit erhalten (Stundenlohn)
Antwort:
Er wurde zur höchsten Geringfügigkeit angemeldet und hat monatlich ca. 350,-- € erhalten.
Wer hat N eingestellt?
Antwort:
N wurde von mir eingestellt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt durch meinen Bruder X X.
Welche Tätigkeit übte N aus?
Antwort:
Er war als Küchenhilfe aber auch in der Schank tätig.
Haben sie die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen von N überprüft?
Antwort:
Ich habe mit ihm über seine Beschäftigung gesprochen. Er hat mir dabei Unterlagen über seine bisherigen Beschäftigungen vorgelegt. Außerdem hat er mir erklärt, dass er Student sei und in Österreich arbeiten dürfe.
Durch ein Gespräch beim Arbeitsamt mußte ich aber feststellen, dass wir für die Beschäftigung von N eine arbeitsmarktrechtliches Dokument benötigt hätten.
Nachdem wir davon Kenntnis erlangten haben wir die Beschäftigung von N sofort eingestellt und die Abmeldung bei der Sozialversicherung mit 6.5.2010 veranlaßt.
Inzwischen wurde auch um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beim AMS Wels angesucht."
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte X X, nach eigener Angabe zu 40 % an der Firma (Cafe X) beteiligt und firmenintern zuständig, aus, sie habe sich wie vor jeder Einstellung eines Ausländers mit dem AMS in Verbindung gesetzt. Sie habe Herrn X nach Darstellung der Sachlage gefragt, ob der gegenständliche Ausländer arbeiten darf. Herr X habe geantwortet: "Kein Problem." Der dazu befragte Zeuge X X (AMS) sagte aus, sicher zu sein, keine solche Auskunft gegeben zu haben. Dies würde völlig den Maßstäben, nach denen er zu arbeiten habe, widersprechen. Selbstverständlich sage er in solchen Fällen, dass eine Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Allenfalls habe er eine optimistische Prognose abgegeben. Er habe auch keinesfalls die Auskunft erteilt, der Ausländer dürfe auf Grund einer für eine andere Firma ausgestellten Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Der Vertreter des Finanzamtes wies darauf hin, dass die Zeugin laut Niederschrift vom 10.5.2010 angegeben habe, sich auf die Auskunft des Ausländers verlassen und erst nach Beschäftigungsbeginn beim AMS nachgefragt zu haben. Dem wusste die Zeugin nur entgegenzuhalten, dass sie sich "beim AMS informiert (habe). Wenn das schief gegangen sein sollte, war jedenfalls keine Absicht dahinter."
Weiters äußerte die Zeugin X, das X-Geschäft laufe seit 15 Jahren. Trotz dauernder Personalflugtuation habe es noch nie Probleme gegeben. Nach diesem Ereignis passiere ihr "das" sicher nicht noch einmal. Sie ärgere sich selbst darüber. Der Zeuge X bestätigte, dass der Kontakt zwischen AMS und Frau X normalerweise gut funktioniert.
In ihren Schlussvorträgen äußerten die Parteienvertreter:
Vertreter des Finanzamtes:
"Die illegale Beschäftigung steht außer Streit. Es ist kein Vorsatz gegeben aber auch kein wirksames Kontrollsystem vorhanden. Daher ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung kann von überwiegenden Milderungsgründen ausgegangen werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass offenbar die Zeugin bemüht war, im Zuge der langjährigen Geschäftstätigkeit die Behördenkontakte ordentlich abzuwickeln und sie in Zukunft penibler darauf schauen wird, dass die Voraussetzungen der Beschäftigung auch tatsächlich gegeben sind."
Vertreter des Bw:
"Frau X war sichtlich bemüht, immer korrekt vorzugehen. Herr X vom AMS bestätigt, dass die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung kein Problem gewesen wäre und dass bisher der Kontakt gut funktioniert hat. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen."
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Die Tat ist auch nicht entschuldigt, da die zunächst behauptete, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch widerlegte (der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X keinen Zweifel, da ein so eklatanter Fehler eines erfahrenen Organs unwahrscheinlich ist und die Zeugin X von ihrer ursprünglichen Behauptung abrückte) Fehlinformation durch das AMS (die allein geeignet wäre, zu einer Entschuldigung zu führen) nicht erfolgte und der Bw das Vorliegen eines Kontrollsystems hinsichtlich Frau X nicht einmal behauptete. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.
Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe erscheint es vertretbar, der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes zu folgen, § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und den so gewonnen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 51 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Dies einerseits im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung, andererseits deshalb, weil das Verschulden des Bw unter den gegebenen Umständen keinesfalls als geringfügig eingestuft werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder