Linz, 28.07.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2010, Zl. BZ-Pol-76045-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: §§ 64 ff VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe 51 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X GmbH, X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass durch diese Firma im Zeitraum vom 13.10.2009 bis 12.4.2010 die bulgarische Staatsbürgerin P B A beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
In der Begründung wird ausgeführt:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.
4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte X X, nach eigener Angabe zu 40 % an der Firma (Cafe X) beteiligt und firmenintern zuständig, zeugenschaftlich aus, sie setze sich vor der Einstellung jeden Ausländers mit dem AMS in Verbindung. Konkret zur gegenständlichen Ausländerin schilderte sie die Situation jedoch wie folgt:
"P kam zu uns und hatte den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit. Das heißt, die Ausländerin brachte das leere Formular mit und wir füllten das aus. Sie ging dann zum AMS, um das abzugeben. Damit war für mich die Sache erledigt. Man bekommt ja dann das "Ja" und dann wurde sie angemeldet.
Was bei der P schief gegangen ist, weiß ich nicht. Normalerweise rufe ich immer bei Herrn X oder bei der Frau X beim AMS an."
Weiters äußerte die Zeugin X, dass X-Geschäft laufe seit 15 Jahren. Trotz dauernder Personalflugtation habe es noch nie Probleme gegeben. Nach diesem Ereignis passiere ihr "das" sicher nicht noch einmal. Sie ärgere sich selbst darüber. Der Zeuge X bestätigte, dass der Kontakt zwischen AMS und Frau X normalerweise gut funktioniere.
In ihren Schlussvorträgen äußerten die Parteienvertreter:
Vertreter des Finanzamtes:
"Die illegale Beschäftigung steht außer Streit. Es ist kein Vorsatz gegeben aber auch kein wirksames Kontrollsystem vorhanden. Daher ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung kann von überwiegenden Milderungsgründen ausgegangen werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass offenbar die Zeugin bemüht war, im Zuge der langjährigen Geschäftstätigkeit die Behördenkontakte ordentlich abzuwickeln und sie in Zukunft penibler darauf schauen wird, dass die Voraussetzungen der Beschäftigung auch tatsächlich gegeben sind."
Vertreter des Bw:
"Frau X war sichtlich bemüht, immer korrekt vorzugehen. Herr X vom AMS bestätigt, dass die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung kein Problem gewesen wäre und dass bisher der Kontakt gut funktioniert hat. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen."
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Die Tat ist auch nicht entschuldigt, da es eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit darstellt, der Ausländerin ohne weitere Prüfung die Abgabe des Beschäftigungsbewilligungsantrages anzuvertrauen und die Sache damit als erledigt zu betrachten. Mangels eines Kontrollsystems muss sich der Bw das Verschulden von Frau X zurechnen lassen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.
Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe erscheint es vertretbar, der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes zu folgen, § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und den so gewonnen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt aber nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Dies einerseits im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung, andererseits deshalb, weil das Verschulden des Bw unter den gegebenen Umständen keinesfalls als geringfügig eingestuft werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder