Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252530/17/Lg/Sta

Linz, 28.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2010, Zl. BZ-Pol-76045-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe 51 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X GmbH, X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass durch diese Firma im Zeitraum vom 13.10.2009 bis 12.4.2010 die bulgarische Staatsbürgerin P B A beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird ausgeführt:

 

"Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde am 12.04.2010 vom Finanzamt Grieskirchen Wels angezeigt und eine Strafe in Höhe von € 2.000,-- beantragt.

 

In der Niederschrift vom 07.05.2010 wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, dass Frau X bei Herrn X vom AMS Wels angerufen und nachgefragt habe, ob Fr. P arbeiten dürfe. Herr X habe angeblich gesagt, dass sie arbeiten dürfe. Darauf habe er sich verlassen.

 

Dem Beschuldigten wurde entgegengehalten, dass Herr X gegenüber der Behörde telefonisch mitgeteilt habe, dass Frau X vom AMS Wels telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass wenn Fr. P um Beschäftigungsbewilligung angesucht hätte, sie diese auch bekommen hätte. Der Beschuldigte teilt mit, dass er den Sachverhalt anders zu Ohren bekommen habe.

 

In Anwesenheit von Herrn X und Frau P wurde Herr X angerufen. Dieser teilte mit, dass er sich an eine Auskunft, dass Fr. P keine Bewilligung brauche, nicht erinnern könne.

 

Frau P teilte mit, dass sie seit Oktober 2009 regelmäßig beim AMS Wels, Frau F, Termine habe. Was bei diesen Terminen genau besprochen wurde, konnte sie nicht klar mitteilen.

 

In Anwesenheit von Fr. P und Herrn X wurde Fr. F angerufen und nachgefragt. Frau F teilte mit, dass bei ihr über Schulungen gesprochen worden sei, die Fr. P machen wollte, aber dann doch nicht gemacht habe. Eine Hauptverbandsabfrage betreffend Beschäftigung ist bei Beratungsgesprächen nicht vorgesehen. Es habe in ihren Unterlagen auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass ihr Fr. P mitgeteilt habe, dass sie geringfügig bei der X GmbH beschäftigt sei. Sie mache solche Einträge normalerweise immer dann, wenn ihr von Kunden mitgeteilt werde, dass sie arbeiten. In diesem Fall habe es keinen Eintrag gegeben und sie habe auch nichts von der geringfügigen Beschäftigung gewusst.

 

Herrn X und Frau P wurde der Inhalt des Gespräches mitgeteilt und Frau P meinte, dass die Aussage von Fr. F nicht stimme.

 

Herr X meite, dass es mit Sicherheit einen Unterschied mache, ob Frau F von der geringfügigen Beschäftigung gewusst habe, weil dann die unerlaubte Beschäftigung früher aufgekommen wäre und die Strafe nicht in dieser Höhe anfallen würde.

 

Er ersuche um Strafmilderung.

 

Mit Schreiben vom 26.05.2010 nimmt das Finanzamt Grieskirchen Wels wie folgt Stellung:

 

Bei der Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG und der Erfüllung des Tatbildes des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handle es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG. Dies deswegen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehöre. Solange der Beschuldigte nicht glaubhaft mache, dass ihn kein Verschulden treffe, dürfe die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

 

Voraussetzung für eine Bestrafung sei daher nicht, ob der Beschuldigte von einer Beschäftigung eines Ausländers wisse, sondern bloß, ob ein wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb in der Lage sei, die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern hintan zu halten.

 

Es sei Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers, soweit er nicht sowieso Antragsteller sei, das Arbeitsverhältnis so zu gestalten, dass eine Beschäftigung nicht unerlaubt erfolge. Bereits seit 2004 werden durch den Betrieb laufend Anträge auf Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt. Daher sei anzunehmen, dass dem Beschuldigten die Vorgehensweise für eine Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften bekannt sei.

 

Die in der do. Niederschrift getätigten Angaben über die telefonische Zusage seitens des AMS, die Ausländerin könne bewilligungsfrei beschäftigt werden, sei nicht geeignet ein Verschulden auszuschließen, zumal dieses Gespräch nicht vom Beschuldigten selbst geführt worden sei und auch dem zuständigen Bearbeiter des AMS Wels nicht erinnerlich sei.

 

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, laut § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen Berufene der Firma X GmbH, X, X (Arbeitgeberin).

 

 

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,- bis € 10.000,--zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ein Arbeitgeber darf laut § 3 Abs 1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung ist aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels) als erwiesen anzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht geleugnet.

Die Beschuldigte hatte die Pflicht, sich mit den auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften - bei der Beschäftigung von Ausländern über die Bestimmungen des AuslBG -laufend vertraut zu machen.

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG, dass die Beschuldigte an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist durch die Niederschrift vom 07.05.2010 nicht gelungen und auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens zu beachten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd ist die korrekte sozialversicherungsrechtliche Erfassung zu werten. Straferschwerend ist die lange Beschäftigungsdauer von 6 Monaten. Die verhängte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Niederschrift angegeben, als angemessen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Mangelndes Verschulden des Einschreiters

Dem Einschreiter kann die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vorge­worfen werden, ihn trifft kein subjektives Verschulden und ist daher das gegenständli­che Straferkenntnis als rechtswidrig aufzuheben:

 

Zwar räumt der Einschreiter ein, dass Frau P tatsächlich bei der Firma X GmbH beschäftigt gewesen ist, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine Beschäfti­gungsbewilligung gerade nicht vorlag.

 

Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses konnte sich der Einschreiter davon über­zeugen, dass eine Beschäftigungsbewilligung vorlag. Diese wurde ihm seitens der Dienstnehmerin vorgelegt. Der Einschreiter ging zum damaligen Zeitpunkt - wie sich erst im Nachhinein herausstellte zu Unrecht - davon aus, dass die ihm vorgelegte Be­schäftigungsbewilligung auch für die X GmbH ausreichend wäre.

 

Die genannte Dienstnehmerin war zum oben genannten - nunmehr verfahrensgegen­ständlichen Zeitraum - geringfügig bei der X GmbH beschäftigt. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erhielt eine Mitarbeiterin der Einschreiters, Frau X X, beim AMS Wels die Auskunft, dass es hinsichtlich der Beschäftigung der Dienstnehmerin keine Probleme gebe.

 

Beweis:  Zeugin X X, per Adresse X GmbH, X,

Herr X, per Adresse AMS Wels, X, X

Frau X, per Adresse AMS Wels, X, X

Während der gesamten Dauer der Beschäftigung hatte die Arbeitnehmerin, Frau P, regelmäßig Termine beim AMS. Davon war auch der Einschreiter in Kennt­nis. Auch aus diesem Grund durfte er zu Recht davon ausgehen, dass - sollte es bei der Beschäftigung Probleme bzw. bei der Anmeldung Probleme gegeben haben, durch die Mitarbeiterin des AMS Wels darüber informiert zu werden. Selbstverständlich ging der Einschreiter immer davon aus, dass die Mitarbeiter des AMS von der geringfügi­gen Beschäftigung der Frau P bei der X GmbH wussten.

 

Beweis:  Frau X X, p.A. X GmbH, etc. Frau F, p. A. AMS Wels, etc.

 

Aufgrund der telefonischen positiven Antwort des AMS Wels durfte der Einschreiter zu Recht davon ausgehen, dass eine Beschäftigung der Frau P ohne Proble­me möglich ist. Auch wurde die genannte Dienstnehmerin ordnungsgemäß bei der GKK angemeldet und ging der Einschreiter - insbesondere nach der positiven Aus­kunft des AMS Wels - naturgemäß davon ausgeht, dass er sämtliche ihm zukommen­den Obliegenheiten erfüllt habe.

 

Der Einschreiter hat alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um Vorfälle wie den nunmehr gegenständlichen zu vermeiden. Er überzeugte sich bereits vor An­meldung der Dienstnehmerin bei der GKK davon, dass eine Beschäftigungsbewilli­gung vorlag und ließ sich diese auch vorweisen. Auch wies er seine Mitarbeiterin an, sich zusätzlich beim AMS hinsichtlich der Beschäftigung der Ausländerin Frau P zu erkundigen und wurde hier eine positive Antwort gegeben.

 

Hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Verwaltungsübertretung ist auch zu prüfen, welche Mittel zur Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes vom Einschreiter einerseits verlangt werden können und andererseits dem Einschreiter zumutbar sind. Aufgrund der vom Einschreiter bereits getroffenen Vorkehrungen hätten die nun auch verfahrensgegenständlichen Beanstandungen durch den Einschreiter nur noch dadurch verhindert werden können, dass dieser in regelmäßigen Abständen nochmals beim AMS Wels hinsichtlich der Beschäftigungsbewilligung nachgefragt hätte. Da aber von Anfang an davon ausgegangen wurde, dass eine Beschäftigungsbewilligung hinsicht­lich der Dienstnehmerin Frau P rechtmäßig vorlag, wäre dies wohl als über­trieben und dem Einschreiter nicht zumutbar zu beurteilen.

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Einschreiter alles ihm Mögliche und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der zur Einhaltung von derartigen verwaltungs­behördlichen Bestimmungen geforderten Mitteln Zumutbare unternommen hat, sodass dem Einschreiter - wie bereits vorgebracht - an den nunmehr verfahrensgegenständli­chen Beanstandungen kein Verschulden treffen kann und das Verfahren daher bereits mangels Verschulden einzustellen gewesen wäre.

 

Umstände der „Tat"

Wie bereits dargetan, ging der Einschreiter immer davon aus, dass eine aufrechte Be­schäftigungsbewilligung vorlag. Auch ging er - wohl zu Recht - davon aus, dass bei einem derartigen Traditionsbetrieb wie der X GmbH, welcher in Wels schon lange beheimatet ist und es bis dato nie Probleme in derartiger Form gegeben hat, eine Be­hörde bei Problemen sich bei ihm melden würde. Weiters wurde davon ausgegangen, dass gleichzeitig mit der Meldung des Arbeitgebers die Beschäftigungsbewilligung -sollte diese notwendig sein - ausgestellt werde.

 

Fest steht jedoch, dass sich der Einschreiter von Anfang an geständig und einsichtig zeigte. Unmittelbar nach Bekanntwerden des gegenständlichen Vorfalles bzw. des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung wurde diese durch den Einschreiter beantragt und durch das AMS Wels auch unverzüglich ausgestellt. Der Einschreiter hätte daher auch von Anfang an keinen Grund gehabt, die Arbeitsbewilligung nicht - wie nun­mehr beanstandet - von vornherein zu beantragen.

 

Vielmehr war es so, dass der Einschreiter immer davon ausging, dass eine Beschäfti­gungsbewilligung vorlag. Dies ließ er sich auch von Mitarbeitern des AMS bestätigen. Auch wurde die „normale" Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen.

 

Rechtsanspruch auf Absehen von der weitern Verfolgung

Das gegenständliche Straferkenntnis ist aber auch insofern rechtswidrig, weil die be­langte Behörde unter der Annahme, dass das gegenständliche Verfahren rechtsmäßig abgeführt wurde und dass dem Einschreiter ein Verschulden an der ihm vorgeworfe­nen Verwaltungsübertretung tatsächlich zukomme, von einer weiteren Verfolgung ab­zusehen gehabt hätte. Denn selbst unter der Annahme des Verschuldens wäre dieses jedenfalls als äußerst gering zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei - wenn überhaupt -um einen geringen Grad des Versehens. Dies insbesondere aufgrund der oben näher geschilderten Umstände und der positiven Auskunft durch das AMS Wels. Überdies sind die Folgen der vorgeworfenen Übertretung jedenfalls unbedeutend. Es ist durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung keinerlei Schaden entstanden. Unmittelbar nach Bekanntwerden der mangelnden Beschäftigungsbewilligung wurde diese unver­züglich im Nachhinein beantragt und auch unmittelbar durch das AMS gewährt. Der Einschreiter hatte von Anfang an keinen Grund, diese Beantragung nicht vorzuneh­men.

 

In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass die konkreten Folgen der vor­geworfenen Übertretung unbedeutend sind und das Verschulden des Einschreiters je­denfalls als geringfügig zu bezeichnen ist, liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und hätte die belangende Behörde ohne weiters Verfahren von der Verhän­gung einer Strafe abzusehen gehabt.

 

Diesbezüglich wird auch hervorgehoben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsge­richtshofs das der genannte § 21 Abs 1 VStG der Behörde kein Ermessen einräumt. Bei Vorliegen der Voraussetzung besteht vielmehr ein Rechtsanspruch darauf, dass von einer weiteren Verfolgung abgesehen wird.

 

Sollte die Behörde dennoch eine Bestrafung des Einschreiters für nötig erachten, so erlaubt sich der Einschreiter den Hinweis, dass spezialpräventiv auch eine Ermahnung ausreichend ist. Dies insbesondere aufgrund des von Anfang an einsichtigen Verhal­tens des Einschreiters. Schon in der Stellungnahme des Einschreiters vom 29.05.2010 gab dieser glaubwürdig zu, dass er lernfähig ist, entschuldigte sich und versicherte, dass Fälle wie der nunmehr gegenständliche nie mehr vorkommen werden. Es war ein einmaliges Versehen und traten Vorfälle wie der nunmehr verfahrensgegenständliche bei der X GmbH bislang noch nie auf. Es handelt sich beim Einschreiter daher um einen „Ersttäter", was ebenfalls mildernd berücksichtigt hätte werden müssen."

 

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte X X, nach eigener Angabe zu 40 % an der Firma (Cafe X) beteiligt und firmenintern zuständig, zeugenschaftlich aus, sie setze sich vor der Einstellung jeden Ausländers mit dem AMS in Verbindung. Konkret zur gegenständlichen Ausländerin schilderte sie die Situation jedoch wie folgt:

"P kam zu uns und hatte den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit. Das heißt, die Ausländerin brachte das leere Formular mit und wir füllten das aus. Sie ging dann zum AMS, um das abzugeben. Damit war für mich die Sache erledigt. Man bekommt ja dann das "Ja" und dann wurde sie angemeldet.

Was bei der P schief gegangen ist, weiß ich nicht. Normalerweise rufe ich immer bei Herrn X oder bei der Frau X beim AMS an."

 

Weiters äußerte die Zeugin X, dass X-Geschäft laufe seit 15 Jahren. Trotz dauernder Personalflugtation habe es noch nie Probleme gegeben. Nach diesem Ereignis passiere ihr "das" sicher nicht noch einmal. Sie ärgere sich selbst darüber. Der Zeuge X bestätigte, dass der Kontakt zwischen AMS und Frau X normalerweise gut funktioniere.

 

In ihren Schlussvorträgen äußerten die Parteienvertreter:

 

Vertreter des Finanzamtes:

"Die illegale Beschäftigung steht außer Streit. Es ist kein Vorsatz gegeben aber auch kein wirksames Kontrollsystem vorhanden. Daher ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung kann von überwiegenden Milderungsgründen ausgegangen werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass offenbar die Zeugin bemüht war, im Zuge der langjährigen Geschäftstätigkeit die Behördenkontakte ordentlich abzuwickeln und sie in Zukunft penibler darauf schauen wird, dass die Voraussetzungen der Beschäftigung auch tatsächlich gegeben sind."

 

Vertreter des Bw:

"Frau X war sichtlich bemüht, immer korrekt vorzugehen. Herr X vom AMS bestätigt, dass die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung kein Problem gewesen wäre und dass bisher der Kontakt gut funktioniert hat. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen."

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Die Tat ist auch nicht entschuldigt, da es eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit darstellt, der Ausländerin ohne weitere Prüfung die Abgabe des Beschäftigungsbewilligungsantrages anzuvertrauen und die Sache damit als erledigt zu betrachten. Mangels eines Kontrollsystems muss sich der Bw das Verschulden von Frau X zurechnen lassen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe erscheint es vertretbar, der Argumentation des Vertreters des Finanzamtes zu folgen, § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und den so gewonnen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt aber nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Dies einerseits im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung, andererseits deshalb, weil das Verschulden des Bw unter den gegebenen Umständen keinesfalls als geringfügig eingestuft werden kann.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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