Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260438/2/Wim/Pe/Bu

Linz, 29.07.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.2.2011, WR96-2-2011, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.2.2011, WR96-2-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in X und somit als der nach außen Vertretungsbefugte und sohin strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten habe, dass vom 12.3.2010 bis zum 19.1.2011 durch die Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Betriebsgelände des X in X, X, eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen werde, ohne hiefür eine Bewilligung zu besitzen.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass für ein taugliches wasserrechtliches Einreichprojekt zur Entsorgung der Oberflächenwässer auch Pläne des Retentionsbeckens und deren Zuleitungen von der Gemeinde X benötigt würden und er nach oftmaligen Versuchen bei der Gemeinde X diesbezügliche Informationen zu erhalten, noch immer keine Pläne erhalten habe. Sobald von der Gemeinde die benötigten Unterlagen angewiesen würden, könne das wasserrechtliche Einreichprojekt übermittelt werden. Zudem wurde vom Bw festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Errichtung eines Beckens auf seinem Grundstück, die Einleitung der Oberflächenwässer des Betriebes gewesen sei, was von der Gemeinde erlaubt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und den Akt des UVS VwSen-260432.  Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Verhandlung beantragt worden ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im angefochtenen Bescheid dargelegten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und es wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten im vorgeworfenen Zeitraum eine bewilligungslose Versickerung vorgenommen zu haben. Er wurde bereits einmal rechtskräftig in derselben Angelegenheit für einen früheren Tatzeitraum durch den Unabhängigen Verwaltungssenat bestraft. Überdies liegt ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftrag der BH Urfahr-Umgebung vom 6.12.2010, Wa01-89-2010, vor, den konsenslosen Zustand bis 31.12.2010 zu beenden.

 


4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs.2 Z5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

4.2. Dass eine solche Einwirkung in Form der Versickerung im vorgeworfenen Tatzeitraum bestanden hat, ist unbestrittenermaßen erwiesen. Die Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Aber auch in subjektiver Hinsicht wurden vom Berufungswerber keine schuldentlastenden Gründe vorgebracht. Die Verantwortung, dass ihm Unterlagen von der Gemeinde für ein Einreichprojekt fehlen, reicht dazu nicht aus, da er sich mit entsprechendem Einsatz um derartige Unterlagen bemühen müsste und überdies es nicht gerechtfertigt ist, einfach die Versickerung ungeändert fortzusetzen, obwohl es bereits ein rechtkräftiges Strafverfahren in dieser Sache gegeben hat und auch ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftrag der BH Urfahr-Umgebung vom 6.12.2010, Wa01-89-2010, vorliegt, den konsenslosen Zustand bis 31.12.2010 zu beenden. Diesbezüglich muss sogar zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der fortgesetzten Übertretung angenommen werden.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw eine Geldstrafe von 800 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Es wurden die bereits aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen nach dem WRG gewertet. Milderungsgründe waren keine zu berücksichtigen.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und sie ist als tat- und schuldangemessen anzusehen. Insbesondere ist der Bw – wie schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis – auf die lange Dauer der Übertretung hinzuweisen. Darüber hinaus reicht die Behauptung, um eine wasserrechtliche Bewilligung ansuchen zu wollen, nicht aus, um eine Strafherabsetzung vornehmen zu können. Auch zeigen die zwei einschlägigen Vormerkungen, dass der Bw wenig Augenmerk auf die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes legt. Aus all diesen Gründen ist die verhängte Geldstrafe von 800 Euro gerechtfertigt, zumal es sich um einen Wiederholungsfall handelt und von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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