Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260451/2/Wim/Pe

Linz, 29.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2011, WR96-4-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.6.2011, WR96-4-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 iVm dem rechtskräftigen Bescheid (wasserpolizeilicher Auftrag) der Bezirkshauptmann­schaft Urfahr-Umgebung vom 26.4.2010, Wa01-30-2010-Ni, eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 16 Stunden, verhängt, weil er in der Zeit vom 14.10.2010 bis zumindest 12.4.2011, einem gemäß § 138 Abs.1 WRG erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht vollständig nachgekommen ist, indem er es unterlassen hat, den im rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.4.2010, WR01-30-2010-Ni, angeführten auf dem Grst.Nr. X, EZ. X, X KG X, Marktgemeinde X, gelagerten, im Straferkenntnis näher angeführten Abfall vollständig ordnungsgemäß zu entsorgen (Übergabe an einen zur Sammlung der verschiedenen Abfallarten Berechtigten).

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die verhängte Strafe nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechen würde. Weiters befände sich der Bw im Ausland, was er der Behörde mehrmals mitgeteilt habe, und sei es ihm deshalb nicht möglich, rechtzeitig für die Entfernung der auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände zu sorgen. Abschließend wurde die Herabsetzung der Geldstrafe sowie ein Räumungsaufschub bis Dezember 2011 beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte zu Recht nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.253 Euro, einem Vermögen in Form eines Hauses und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Straferschwerend wurden zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen und die lange Zeit der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages gewertet. Strafmildernd wurde nichts gewertet.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem wasserpolizeilichen Auftrag um einen rechtskräftigen Bescheid handelt, welcher auf jeden Fall zu erfüllen gewesen wäre. Ein Auslandsaufenthalt rechtfertigt keinesfalls die Nichterfüllung und wirkt auch nicht strafmildernd, da der Bw auch vom Ausland aus die entsprechenden Veranlassungen treffen hätte können und jemanden mit deren Erfüllung beauftragen hätte können.

 

Auch können die bloßen nicht weiter begründeten Angaben in der Berufung, dass die verhängte Geldstrafe nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspreche, nicht berücksichtigt werden, da keinerlei Nachweise dazu vorgelegt wurden, die vermuten lassen würden, dass die Strafe seinen finanziellen Verhältnissen nicht angepasst sei. Überdies ist die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und erscheint sie geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Weiters kann auf die Begründung der Erstinstanz zur Strafbemessung verwiesen werden.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum