Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310424/6/Kü/Sta

Linz, 02.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn DI X X, vertreten durch X X X Rechtsanwälte GmbH, X, X vom 17. November 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Oktober 2010, GZ.: Abfall-7/10, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Oktober 2010, GZ.: Abfall-7/10, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 69 Abs.1 iVm § 79 Abs.2 Z18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma Eisenhandel X GmbH., in X, X, zu vertreten, dass durch oa. Firma am 16.9.2009 ein Transport von 26.780 kg Nichtgefährlicher Abfälle (Kompressoren aus Kühlgeräten samt darin befindlichen Flüssigkeiten, die folgendem Code zuzuordnen sind: Schlüsselnummer 35202 gemäß ÖNORM S 2100, EU-Abfallverzeichnis-Code 16 02 16, Basel-Code "Nicht gelistet") aus Österreich mit Bestimmungsort VR China (H) verbracht wurde (Feststellungs/Kontrollort: BRD, 94099 Ruhstorf, Gemarkung Sulzbach auf der dortigen A3 Fahrtrichtung Passau bei KM 620,8), für welchen nicht die erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. § 69 AWG 2002 vorlag.

Die Verbringung oa. Abfälle nach der VR China (H) unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gem. Titel II der EG-Verbringungsverordnung. Eine Notifizierung (bescheidmäßige Bewilligung) lag zum Zeitpunkt der Verbringung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor.

Es handelte sich daher bei oa. Transport ao. Abfälle (Verbringung aus Österreich) um eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 2 Ziffer 35 EG-Verbringungsverordnung.

Da der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-Verbringungsverordnung erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen hat, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dar."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass Ausführungen, die einen Rückschluss auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen erkennen würden lassen, dem Straferkenntnis nicht entnommen werden könnten. Eine inhaltliche Berücksichtigung des Parteivorbringens durch die Erstbehörde habe schlicht nicht stattgefunden. Bei eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht habe. Sie hätte zu der Auffassung gelangen müssen, dass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

 

Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass die Abfälle in ein Lager, welches in den Niederlanden gelegen sei, verbracht werden sollten. Als für den Transportvorgang verantwortliches Unternehmen sei nicht die Eisenhandel X GmbH, sondern die X X LTD zu qualifizieren. Vertragsgemäß wäre nämlich die Verpflichtung der X Eisenhandel GmbH bereits mit Übergabe an den Spediteur in X erfüllt gewesen.

 

Im Übrigen sei bereits in der Stellungnahme vom 5.5.2010 dargelegt worden, dass die X X LTD als "Neuerzeuger" im Sinne des Artikel 2 Z15 lit. a EG-Verbringungs-VO anzusehen sei, da diese ihrerseits das Verfahren R13 durchgeführt habe, weshalb ein allfälliger Weitertransport in einen Drittstaat von der X X LTD (und nicht von der Eisenhandel X GmbH) zu notifizieren gewesen wäre. Die Verbringung der Abfälle innerhalb des EU-Raums hätte rechtens ohne Notifizierung durchgeführt werden dürfen. Dies deshalb, da die Abfälle in der grünen Liste angeführt seien. Diesbezüglich würde auf die Bestätigung des BMLFUW, die mit dem Schriftsatz vom 5.5.2010 vorgelegt worden sei, verwiesen. Allein durch den Umstand, dass auf allen dem BMLFUW vorliegenden Dokumenten als Empfänger und somit als Vertragspartner die X X LTD in H angeführt sei, könne nicht auf eine Bewilligungspflicht geschlossen werden, zumal der Bewilligungstatbestand am Vorgang der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Artikel 2 Z34 EG-Abfallverbringungs-VO) angeknüpfe. Der Verkauf an ein Unternehmen mit Sitz in H sei hingegen in diesem Zusammenhang irrelevant. Der Transport sei in die Niederlande erfolgt.

 

Auch eine Verbringung nach H sei im Übrigen nicht notifizierungspflichtig, wenn es sich um Abfälle handle, die dem Basel-Code B 1010 zuzurechnen seien (dies mit Ausnahme von Tantalschrott). Die Abfallschlüssel Nr. 35252 sei dem Verwaltungsstrafverfahren einschließlich dem Straferkenntnis, zu Grunde gelegt worden und genau diese sei in der Stellungnahme des BMLFUW dem Basel-Code B1010 zugeordnet worden.

 

Der Bw habe eingehend dargelegt, dass das Qualitätsmanagementsystem ISO 9001, 2008 ein geeignetes und funktionierendes Kontrollsystem darstelle. Es gewährleiste durch Vorschreibung interner und externer Mitarbeiterschulungen, Verfahrensanweisungen an Mitarbeiter sowie jährliche Zertifizierungen das Funktionieren des Weisungs- und Kontrollsystems.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung mit Schreiben vom 22. November 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Als Zeuge wurde der Betriebsleiter der Eisenhandel X GmbH, Herr X X, einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Eisenhandel X GmbH mit dem Sitz in X, X. Geschäftszweig der Eisenhandel X GmbH ist der Handel mit Altmetallen.

 

Geschäftspartner der Eisenhandel X GmbH ist unter anderem die Firma X X LTD mit dem Sitz in H. An diese Firma werden von der Eisenhandel X GmbH Altmetalle verkauft.

 

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit werden von der Eisenhandel X GmbH von der Firma U, welche in X eine Kühlschrankrecyclinganlage betreibt, Kühlschrankkompressoren übernommen. Zwischen der Eisenhandel X GmbH und der Firma U besteht die schriftliche Vereinbarung, dass nur Kühlschrankkompressoren, die aufgebohrt und restentleert sind, übergeben werden. Die in dieser Weise vorbehandelten Kühlschrankkompressoren werden von der Firma U als Abfälle der Schlüssel-Nr. 35202 "elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen" übergeben. Diese Deklaration der Abfälle wird von der Firma U vorgenommen.

 

Die Kompressoren werden von der Eisenhandel X GmbH bei der Firma U in X abgeholt und zum bestehenden Lager am Betriebsgelände in X gebracht. Nach Anlieferung der Kompressoren am Betriebsstandort in X wurden diese einer Sichtkontrolle dahingehend unterzogen, ob Fremdmaterialien enthalten sind. Es wird dabei aber nicht kontrolliert, ob jeder Kompressor auch aufgebohrt ist. Vom Lager in X aus erfolgt dann der Weiterverkauf dieser alten Kompressoren (Altmetalle) an die einzelnen Geschäftspartner.

 

Die Eisenhandel X GmbH ist im Besitz einer Erlaubnis zum Sammeln nicht gefährlicher Abfälle, unter anderem auch für Altmetalle.

 

Im September 2009 wurde derartige von der Firma U übernommene Kompressoren von der Eisenhandel X GmbH an die Firma X X LTD verkauft. Inhalt des Kaufvertrages war, dass die Kompressoren ab Lager X übergeben werden, sodass der Abtransport dieser Materialien von der Firma X X LTD organisiert und auch bezahlt wurde. Beabsichtigt war von der Firma X X LTD diese Kompressoren zu ihrem eigenen Lager im Hafen Rotterdam zu transportieren.

 

In Erfüllung des Kaufvertrages wurde von der X X LTD der Eisenhandel X GmbH bekanntgegeben, wann der Transporteur beim Firmengelände in X erscheint. Zu diesem Termin sollten dann die entsprechenden Frachtpapiere in X ausgefüllt werden und der Lkw beladen und weggeschickt werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist es beim Ausfüllen der Transportpapiere insofern zu einem Missverständnis gekommen, als nicht der Bestimmungsort Lager Rotterdam, sondern irrtümlich von einer Angestellten in X als Verbringungsort H eingesetzt wurde.

 

Zu einer Notifizierung des Transportes der Abfälle ist es nicht gekommen, da auf Grund der Deklaration der Abfälle festgestellt wurde, dass es sich um grün gelistete Abfälle handelt und deshalb eine Notifizierung nicht erforderlich ist.

 

Im Zuge des Transportes der Kompressoren von X zum Lager der Firma X X LTD im Hafen Rotterdam wurde von Kontrollorganen in Bayern auf der A3 in Fahrtrichtung Passau eine Kontrolle des Transportes vorgenommen. Auf Grund der falsch ausgefüllten Frachtpapiere gingen die Kontrollorgane von einem Transport der Abfälle von Österreich aus über Deutschland und die Niederlande nach H aus. Von den Kontrollorganen wurden Proben entnommen, da sie davon ausgegangen sind, dass es sich um eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen handelt.

 

Nach Mitteilung des Sachverhaltes an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft wurde von diesen eine Anzeige über den gegenständlichen Vorfall eingebracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt aus der Darstellung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 23. März 2010 über die illegale Verbringung von Kühlschrankkompressoren. Weiters basieren die Sachverhaltsfeststellungen auf den glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen, die sich auch mit den Aussagen des Bw decken. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 67 Abs.1 AWG 2002 lautet: Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

 

Nach § 69 Abs.1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EGVerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält, begeht gem. § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

 

5.2. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zufolge war im gegenständlichen Fall zwischen der Eisenhandel X GmbH und der X X LTD vereinbart, dass von letztgenannter Gesellschaft die Metallabfälle in X übernommen werden und im Auftrag der X X LTD zu deren Zwischenlager im Hafen in Rotterdam transportiert werden. Diese Vertragssituation ergibt sich aus den Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Personen sowie der schriftlichen Bestätigung der Repräsentantin der X X LTD. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dieser Sachlage, dass von der Eisenhandel X GmbH nicht beabsichtigt war, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen, sondern aus Sicht der Eisenhandel X GmbH nur der Verkauf der Altmetallabfälle ab Lager X an den Vertragspartner mit dem Sitz in H Geschäftszweck gewesen ist. Die Verbringung der Abfälle in das Zwischenlager im Hafen Rotterdam wurde von der X X LTD selbst organisiert, bezahlt und auch abgewickelt. Aufgabe der Eisenhandel X GmbH war es nur, die Abfälle dem Transporteur samt den notwendigen Frachtpapieren zu übergeben. Damit hat die Eisenhandel X GmbH ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt. Die Eisenhandel X GmbH hat danach keinen Einfluss darauf, ob die Abfälle von der X X LTD im Lager in Rotterdam belassen werden oder weiter transportiert und in einen anderen EU-Staat oder Drittstaat zur Verwertung verkauft werden. Dem Bw ist daher beizupflichten, wenn er vorbringt, dass die X X LTD im gegenständlichen Fall als "Neuerzeuger" im Sinne des Artikel 2 Z15 lit. a EG-Verbringungs-VO anzusehen ist, da diese ihrerseits das Verfahren R13 durchgeführt hat.

 

Aus dieser Sachlage ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu erkennen, dass die Eisenhandel X GmbH als "Notifizierender" im Sinne des Art. 2 Z15 EG-Verbringungs-VO zu sehen ist und diese daher keine Verpflichtung zur Notifizierung getroffen hat. Unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Unternehmen ist daher von keiner Verantwortlich­keit der Eisenhandel X GmbH für den Abfalltransport auszugehen. Dies führt dazu, dass dem Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer bereits der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 nicht angelastet werden kann, zumal von seiner Gesellschaft eine Verbringung der Abfälle weder beauftragt nach selbst durchgeführt wurde. Die Verantwortlichkeit für die Ausfuhr der ab Lager X übernommenen Altmetallabfälle trifft gemäß den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vielmehr den Vertragspartner der Eisenhandel X GmbH. Aus diesen Gründen war somit der Berufung des Bw Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 10.11.2011, Zl. 2011/07/0223-5

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