Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500200/3/Wim/Pe/Bu

Linz, 27.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X, X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, X, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.4.2011, GZ. 0010117/2011, betreffend den Verfallsausspruch über eine eingehobene Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.4.2011, GZ. 0010117/2011, wurde die am 16.1.2011 wegen des Verdachts einer Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes von Organen des Stadtpolizeikommandos Linz, Fachinspektion für Verkehrs- und Sonderdienste, eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 2.180 Euro für verfallen erklärt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schreiben vom 16.5.2011 wurde der X zu Handen ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf eine Verspätung des Rechtsmittels eingeräumt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 18.4.2011 übernommen. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 2.5.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5.5.2011 per E-Mail eingebracht.

 

Es war daher von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung wird festgehalten, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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