Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165528/13/Kei/Eg

Linz, 26.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des DI (FH) X, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 2010, Zl. S-2533/10-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2011, zu Recht:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.           Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.11.2009 um 15.14 Uhr in der Gemeinde Enns, A1 Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 156.733 das KFZ mit dem Kennzeichen X (D) gelenkt und dabei die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 131 km/h betrug, wie mit einem Messgerät festgestellt wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zi. 10a StVO    

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                        Ersatzfreiheitsstrafe von

364,--                              144 Stunden                     § 99 Abs. 2e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 400,40."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. November 2010, Zl. S-2533/10-3, Einsicht genommen und am 12. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen RI X und Autobahnmeister X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde ist – den Ausführungen des Zeugen RI X folgend – davon ausgegangen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang das KFZ auf der Richtungsfahrbahn Wien gelenkt hat. Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls gesichert, dass zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen Bereich die Richtungsfahrbahn Wien befahrbar war. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen Autobahnmeister X und des Bw und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Ein Tatort auf der Richtungsfahrbahn Salzburg wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen und es ist wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig, dass ein diesbezüglicher Vorwurf durch den Oö. Verwaltungssenat gemacht wird.

Es ist sohin das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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