Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100828/2/Fra/Ka

Linz, 01.05.1996

VwSen - 100828/2/Fra/Ka Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M K, I,L vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, Schillerstraße 4, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 1992, AZ. St.8.151/91-L, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1992 AZ. St.8.151/91/L, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1a i.V.m. § 84 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 29. Juli 1991 um 11.45 Uhr in Linz, B, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen, ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppe B gelenkt hat, da sein ausländischer nationaler Führerschein nicht in deutscher Sprache oder auch in deutscher Sprache abgefaßt war, er auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entsprach und er diesen Führerschein weder mit einem internationalen Führerschein nach einer des in § 84 Abs.1 KFG 1967 angeführten Vereinbarung noch mit einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorweisen konnte. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Über diese Berufung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 30. Juli 1992, Zl. St.8.151/91-L, dahingehend entschieden, daß das unter Punkt 1. angeführte Straferkenntnis gemäß § 51b VStG insofern abgeändert wird, als jener Teil des Spruches, in dem die verletzten Rechtsvorschriften zitiert sind, wie folgt zu lauten hat: "§§ 64 Abs.1 i.V.m. 84 Abs.1 und 84 Abs.2 KFG." Im übrigen wurde das zitierte Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 64 Abs.2 VStG wurde dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 S vorgeschrieben. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegen sind - was der Berufungswerber in Abrede stellt -, zumal durch das rechtzeitige Einlangen des Vorlageantrages bei der Erstbehörde die Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG außer Kraft getreten ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher über die Berufung zu entscheiden. Es besteht für diesen keine Bindung an die Berufungsvorentscheidung.

Folgende Umstände führten zur spruchgemäßen Entscheidung:

Die Ladung vom 19. November 1991 sowie die Einsichtnahme des Beschuldigten in den Verwaltungsstrafakt am 29. November 1991 sind nicht als taugliche Verfolgungshandlungen anzusehen, zumal die Anzeige vom 30. Juli 1991 sowie die vorhin erwähnte Ladung nicht sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten. Allerdings stellt die Ladung vom 20. Jänner 1992 eine taugliche Verfolgungshandlung dar, da sie die vorhergehenden Elemente zur Gänze enthält. Allerdings ist es nicht verifizierbar, wann diese Ladung die Sphäre der Behörde verlassen hat, d.h. nach außen in Erscheinung getreten ist. Es ist nicht auszuschließen, daß die Ladung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (29. Jänner 1992) abgesendet wurde. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Die neuerliche Akteneinsicht des Beschuldigten am 11. Februar 1992, die auch als taugliche Verfolgungshandlung zu werten ist, da sie die Ladung vom 20. Jänner 1992 umfaßte, erfolgte bereits außerhalb der Verfolgungsverjährung, sodaß diese keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten vermochte. Aufgrund der erwähnten Umstände war es dem unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt, eine zutreffende Subsumtion vorzunehmen, d.h. den Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, weshalb von der weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen und aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

 

 

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