Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101837/27/Sch/Rd

Linz, 07.04.1995

VwSen-101837/27/Sch/Rd Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 7. März 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Februar 1994, VerkR96/4054/1993-Or/Ga, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 21. Februar 1994, VerkR96/4054/1993-Or/Ga, den Einspruch des Herrn A, vom 24. August 1993 gegen die Strafverfügung vom 22. Juli 1993, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat diese vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 26. bzw. 27. Juli 1993 am 27.d.M.

beim Postamt O hinterlegt. Da sich der Berufungswerber jedoch, wie das von der Berufungsbehörde diesbezüglich abgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, am 19. Juli 1993 auf Urlaub nach Italien begeben hat und erst am 10. August 1993 wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, kam ihm die Rechtwohltat des § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz zugute. Die Einspruchsfrist begann daher einen Tag nach der Rückkehr zu laufen, also am 11. August 1993. Der am 24. August 1993 eingebrachte Einspruch gegen die oa Strafverfügung erfolgte sohin innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, weshalb er als rechtzeitig anzusehen ist. Die Berufungsbehörde kam zu dieser Annahme aufgrund der Aussage der Zeugin E deren Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen war.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben; allfällige weitere Veranlassungen sind Sache der Erstbehörde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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