Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165653/2/Kei/Th

Linz, 14.06.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Dezember 2010, Zl. VerkR96-1898-2010-Hof, zu Recht:

 

 

I.              Der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 12 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben am 31.08.2010 um 09:10 Uhr in der Gemeinde X bei Rohrbach auf der B 127 bei Strkm. 45.800, Kreuzung B 127 – Ausfahrt Lagerhaus Rohrbach, als Lenker des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X (A), das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen 'HALT' dadurch nicht beachtet, dass Sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht, sondern sind ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.c Z.24 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00 Euro             27 Stunden                                § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. Dezember 2010, Zl. VerkR96-1898-2010-Hof, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen und Polizeibediensteten X, auf das gegenständliche Gutachten des technischen Sachverständigen X vom 17. November 2010 und auf die im Folgenden angeführten Ausführungen des Berufungswerbers (Bw). Den erwähnten Aussagen des Polizeibediensteten X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Es wird auf die in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten und zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Polizeibediensteten X hingewiesen.

Die Tatsache, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang nicht angehalten hat, ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bw, die im Zuge der gegenständlichen Anhaltung gemacht worden sind. Diese Ausführungen des Bw sind in der gegenständlichen mit X am 27. September 2010 aufgenommenen Niederschrift angeführt. Diesen erwähnten Ausführungen des Bw wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stütz sich darauf, dass diese Ausführungen zeitlich gesehen relativ kurz nach der gegenständlichen Tatzeit gemacht worden sind.

Das gegenständliche Gutachten des technischen Sachverständigen X vom 17. November 2010 ist schlüssig.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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