Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165661/10/Kei/Eg

Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Dezember 2010, Zl. VerkR96-5193-2010-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2011, zu Recht:

 

 

I.               Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "um 0,36 m wird gesetzt "um ca. 0,36 m".

 

II.           Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.        
Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 02.08.2010 um 17.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke DAF FTXF105 mit dem amtlichen Kennzeichen X (NL) und dem Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller SPA 3/ZJ mit dem amtlichen Kennzeichen X (NL) im Gebiet der Stadtgemeinde Wels auf der Ausfahrt ÖBB-Terminal an der A 25 Linzer Autobahn auf Höhe des Autobahnkm 13,200 in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass die gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen von 4 m durch die im vorderen Bereich des Sattelanhängers zusammen geschobene Abdeckplane um 0,36 m überschritten worden war, weshalb Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht überzeugt hatten, ob dieses Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprach und Sie sohin der Bestimmung des § 102 Abs. 1 1. Satz KFG 1967 zuwiderhandelten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 4 Abs. 6 Z. 1, 102 Abs. 1 1. Satz und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267, i.d.F. BGBl.Nr. I/149/2009 (KFG 1967).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 70 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 77 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Jänner 2010 (gemeint wohl:
10. Jänner 2011) und vom 31. Mai 2011, jeweils Zl. VerkR96-5193-2010-Hol, Einsicht genommen und am 28. Juli 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeuge RI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung außer Streit gestellt hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 15.00 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.  

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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