Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100829/7/Weg/Ri

Linz, 07.05.1993

VwSen - 100829/7/Weg/Ri Linz, am 7. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W P vom 8. September 1992 gegen die Fakten 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. August 1992, St.-3.066/92-In, zu Recht:

I.: Betreffend das Faktum 3 (Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge "deutlich sichtbar gegebene Zeichen" als Klammernausdruck "nämlich einen beleuchteten Anhaltestab" zu setzen ist.

Die zu diesem Faktum verhängte Geldstrafe wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag reduziert.

II.: Betreffend das Faktum 4 (Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

III.: Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber lediglich 100 S zu leisten. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an. Der Kostenbeitrag betreffend die Fakten 1, 2 und 5 bleibt unberührt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber ua wegen der Verwaltungsübertretungen nach (3.) § 97 Abs.5 StVO 1960 und (4.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 Geldstrafen von (3.) 1.000 S (im NEF 2 Tage) und (4.) 1.500 S (im NEF 3 Tage) verhängt, weil dieser am 26.

Februar 1992 um 23.30 Uhr in Linz (3.) auf der S Straße neben dem Haus Nr. das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten nicht beachtet hat und (4.) auf der Mühlkreis Autobahn A7 ab der Einmündung S Straße Richtung W A den PKW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gelenkt und dadurch die an dieser Stelle durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 30 km/h überschritten hat. Außerdem wurde zu diesen beiden Fakten ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

Die Fakten 1, 2 und 5 des zitierten Straferkenntnisses sind - weil dagegen nicht berufen wurde - in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Berufungswerber wendet hinsichtlich der Fakten 3 und 4 in seiner Berufung sinngemäß ein, er habe ein Zeichen zum Anhalten nicht wahrgenommen und habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A nicht überschritten. Die Beamten hätten die Geschwindigkeit gar nicht feststellen können, da sie mit dem Funkwagen nicht nachgefahren seien sondern geradeaus in Richtung W ihre Fahrt fortgesetzt hätten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Sicherheitswachebeamten Bez.Insp. A und Rev.Insp. S als Zeugen sowie durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der am 27. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung gilt als erwiesen, daß Herr Rev.Insp. S auf Höhe des Hauses S Straße auf etwa gleicher Höhe mit dem Beschuldigtenfahrzeug befindlich aus dem Patrouillenfahrzeug mittels eines beleuchteten Anhaltestabes ein deutliches Zeichen zum Anhalten gab. Ob der Berufungswerber dieses Zeichen tatsächlich nicht gesehen hat (so seine Verantwortung) kann zwar nicht entkräftet werden, doch hätte nach den glaubwürdigen Ausführungen der beiden Sicherheitswacheorgane der Berufungswerber diese Zeichen sehen müssen. Dies auch insbesondere deswegen, weil - so die Ausführungen des Beschuldigten - das Patrouillenfahrzeug Blaulicht verwendete und schon aus diesem Grund der Berufungswerber ein erhöhtes Augenmerk auf das Patrouillenfahrzeug und die allenfalls einsetzende Amtshandlung hätte legen müssen. Es gilt sohin zumindest als erwiesen, daß durch einen beleuchteten Anhaltestab ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten gegeben wurde, welches jedoch - aus welchen Gründen immer - vom Beschuldigten nicht beachtet wurde.

Hinsichtlich der anschließenden Geschwindigkeitsüberschreitung auf der M A trat anläßlich der mündlichen Verhandlung zutage, daß der Lenker des Patrouillenfahrzeuges dem Berufungswerber tatsächlich nicht unmittelbar gefolgt ist, sondern zuerst an der Auffahrt zur M A vorbeifuhr. Der Lenker des Patrouillenfahrzeuges mußte in der Folge mit dem Patrouillenfahrzeug nach rückwärts fahren, schließlich beschleunigen, wobei bei dem anschließenden Verfolgungsversuch eine Maximalgeschwindigkeit von 130 km/h erreicht wurde. Rev.Insp. S führte aus, daß auf der M A in weiterer Entfernung zwei Fahrzeuge von hinten sichtbar waren und eines davon die M A bei der Abfahrt F verließ. Die zeitliche Verzögerung, mit der die Verfolgung aufgenommen wurde, hat ein Nachfahren in gleichbleibendem Abstand verhindert. Daß auf das Fahrzeug des Beschuldigten nicht aufgeschlossen werden konnte, ist mit der zeitlichen Verzögerung des Beginnes des Verfolgungsmanövers erklärbar. Diese zeitliche Verzögerung (Vorbeifahren an der Abfahrt, Zurückfahren usw) wird nach Rücksprache mit einem Verkehrstechniker auf 10 bis 12 sec. geschätzt. Für das Erreichen der angegebenen Höchstgeschwindigkeit des Patrouillenfahrzeuges von 130 km/h sind weitere 30 sec. in denen 540 m zurückgelegt wurden, zu veranschlagen. Der Berufungswerber hätte für die 1,5 km lange Fahrt (Auffahrt bis Abfahrt Autobahn) bei 130 km/h 41 sec. benötigt. Daraus ist ersichtlich, daß es an der exakten Nachvollziehbarkeit der dem Berufungswerber angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung mangelt, weshhalb im Zweifel für den Beschuldigten angenommen wird, daß er die Geschwindigkeit nicht überschritten hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Zum Faktum 3:

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs.5 StVO 1960 ist, daß die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich gewesen wäre, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Berufungswerber nicht befolgt wurde. Diese Rechtswidrigkeit im Straferkenntnis konnte jedoch vom O.ö. Verwaltungssenat deshalb saniert werden, weil eine rechtzeitige Verfolgungshandlung (nämlich Akteneinsicht am 19.3.1992) erfolgt ist und im Akt bzw. in der Anzeige deutlich angeführt ist, daß das Haltezeichen mit einem beleuchteten Anhaltestab gegeben wurde.

Beim Zuwiderhandeln gegen das Gebot des § 97 Abs.5 zweiter Satz StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG; der Berufungswerber hätte daher zu beweisen gehabt, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Diesen Beweis konnte der Berufungswerber nicht erbringen, sodaß die Verwirklichung des objektiven und (in Ermangelung von Rechtfertigungsund Schuldausschließungsgründen) auch subjektiven Tatbildes des § 97 Abs.5 StVO 1960 gegeben ist. Die Geldstrafe zu diesem Delikt mußte in Ermangelung von Milderungsgründen bestätigt werden, die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechend zu reduzieren.

Zum Faktum 4:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Tat nicht erwiesen ist.

Wie schon dargelegt, konnte dem Berufungswerber nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er auf der M A zwischen der Auffahrt S Straße und der Abfahrt F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten hat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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