Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310421/10/Kü/Sta

Linz, 29.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X vom 27. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Oktober 2010, UR96-13-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am  11. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

 

 I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt b) verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3,5 Stunden herabgesetzt wird, ansonsten wird das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt bestätigt.

Der Berufung zu Spruchpunkt a) wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass folgende Punkte gestrichen werden:

-        NT-Faserzementplatten, die Menge beträgt mindestens 3 t,

-        Ein rund 4.000 l fassender Polyestertank, Durchmesser rund 1,8 m, Länge rund 8 m, die Masse beträgt mindestens 3 t,

-        Ein aus Beton ausgeführter Mineralölabscheider, Durchmesser rund 2,5 m, Höhe rund 4 m, die Masse beträgt mindestens 1,5 t,

-        Betonringe, Durchmesser 2 m, Höhe jeweils 1 m bzw. 0,5 m, weiters 3 Stück Betonplatten, Größe 2,5 m Länge und rund 0,5 m Breite, Stärke rund 10 cm, die Menge beträgt mindestens 4 t,

-        Ein Elektroschrank mit den Ausmaßen von 1 m x 1 m, Tiefe rund 20 cm, die Masse beträgt mindestens 0,5 t,

-        Eine Tankanlage, bestehend aus einer Zapfsäule bzw. aus einem 3.000 l fassenden Metalltank; die Tankanlage ist bereits stark verrostet. Die Gesamtmasse beträgt mindestens 2 t,

-        Mindestens 10 Stück Kraftfahrzeugreifenstapel (jeweils 4 Reifen mit Beton ausgefüllt); die  Gesamtmenge beträgt mindestens 2 t;

-        Fünf Stück LKW-Tanks, die Gesamtmenge beträgt mindestens 0,6 t,

-        Granitblöcke auf Holzpaletten gelagert, die Gesamtmenge beträgt mindestens 2 t,

-        Ein Betonblock mit den Ausmaßen 1 m x 2 m x 0,8 m, die Masse beträgt mindestens 0,5 t,

-        Zwei Stück Dampfstrahler-Metallschränke mit den Ausmaßen 2 m x 1,5 m x 0,7 m, die  Gesamtmasse der Metallschränke beträgt mindestens 0,5 t.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 72,50 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag von 72 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom  6. Oktober 2010, UR96-13-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.2 Z3 und § 15 Abs.3 iVm § 79 Abs.1 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) Geldstrafen von  360 Euro bzw. 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 17 bzw. 7 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Anlässlich einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung am 02. August 2010 wurde festgestellt, dass Sie zum Überprüfungszeitpunkt auf Grundstück Nr. X, KG. X, welches weder eine gewerbe- bzw. abfallrechtlich genehmigte Anlage, noch ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort ist, eine größere Menge

a) nicht gefährlicher Abfälle, nämlich

·        NT-Faserzementplatten, die Menge beträgt mindestens 3 t,

·        Ein rund 4.000 l fassender Polyestertank, Durchmesser rund 1,8 m, Länge rund 8 m, die Masse beträgt mindestens 3 t,

·        Ein aus Beton ausgeführter Mineralölabscheider, Durchmesser rund 2,5 m, Höhe rund 4 m, die Masse beträgt mindestens 1,5 t,

·        Betonringe, Durchmesser 2 m, Höhe jeweils 1 m bzw. 0,5 m, weiters 3 Stück Betonplatten, Größe 2,5 m Länge und rund 0,5 m Breite, Stärke rund 10 cm, die Menge beträgt mindestens 4 t,

·        Diverser Glasscheibenbruch, die Menge beträgt mindestens 0,2 t,

·        Altreifen; die Reifen waren zum Teil über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren, die Menge beträgt mindestens 0,2 t,

·        Mehrere Kraftfahrzeugkarosserieteile (Heckklappen, Motorhauben, Stoß­stan­gen, etc.); diese waren bereits stark verrostet bzw. verwittert. Die Menge beträgt mindestens 0,5 t,

·        Metallische Abfälle (Alteisen), die Menge beträgt mindestens 2 t,

·        Auf der gesamten Freifläche verstreute Holzabfälle (Altpaletten, Trame, Bretter usw.). Diese Materialien waren bereits stark verwittert bzw. vermorscht. Ein Teil des Altholzes war auch oberflächenbehandelt. Die Menge beträgt mindestens 2 t,

·        Teppichplatten, Größe je Platte 0,5 x 0,5 m; die Menge beträgt mindestens 0,1 t.

·        LKW-Planen, teilweise stark verwittert bzw. zerrissen, die Menge beträgt mindestens 0,2 t

·        Betonplatten (ehemalige Schwimmbadverkleidung bzw. Umrandung), die Menge beträgt mindestens 0,2 t.

·        Ein Haufen, bestehend aus Dachpappen, Gummielementen, teilweise durchsetzt mit Holzbrettern; die Menge beträgt mindestens 1 t,

·        Ein Elektroschrank mit den Ausmaßen von 1 m x 1 m, Tiefe rund 20 cm, die Masse beträgt mindestens 0,5 t,

·        Abbruchbaurestmassen, bestehend aus Betonbrocken und Ziegeln, die Menge beträgt mindestens 2 t,

·        Quarzsand, der Sand war bereits mit Vegetation überwuchert. Eine bestimmungsgemäße Verwendung des Quarzsandes ist dadurch kaum mehr möglich. Die Menge beträgt mindestens 3 t,

·        Eine Tankanlage, bestehend aus einer Zapfsäule bzw. aus einem 3.000 l fassenden Metalltank; die Tankanlage ist bereits stark verrostet. Die Gesamtmasse beträgt mindestens 2 t,

·        Mindestens 10 Stück Kraftfahrzeugreifenstappel (jeweils 4 Reifen mit Beton ausgefüllt); die  Gesamtmenge beträgt mindestens 2 t;

·        Holzasche in Form eines Haufens. In dieser Asche befinden sich auch Verbrennungsreste von Holzfaserplatten bzw. Kartonagen, die Menge beträgt mindestens 0,5 t,

·        Fünf Stück LKW-Tanks, die Gesamtmenge beträgt mindestens 0,6 t,

·        Verschiedenes Alteisen, die Menge beträgt mindestens 2 t,

·        Granitblöcke auf Holzpaletten gelagert, die Gesamtmenge beträgt mindestens 2 t,

·        Ein Betonblock mit den Ausmaßen 1 m x 2 m x 0,8 m, die Masse beträgt mindestens 0,5 t,

·        Zwei Stück Dampfstrahler-Metallschränke mit den Ausmaßen 2 m x 1,5 m x 0,7 m, die  Gesamtmasse der Metallschränke beträgt mindestens 0,5 t,

·        Vier Stück Altkraftfahrzeuge, nämlich

-        Leere Karosserie Mercedes W 123 Kombi, ohne Betriebsmittel – unterseitig mehrfach stark durchgerostet, die Masse beträgt mindestens 0,6 t,

-        Mercedes W 123 Kombi, braun, Motor und Getriebe fehlen, ohne Betriebsmittel, Fahrzeugunterseite völlig durchgerostet, die Masse beträgt mindestens 0,6 t,

-        Mercedes W 123 Kombi, silber, Motor und Getriebe fehlen, ohne Betriebsmittel, Fahrzeugunterseite mehrfach völlig durchgerostet, die Masse beträgt mindestens 0,6 t,

-        Mercedes W 123 Limousine, blau, Motor und Getriebe fehlen, ohne Betriebsmittel, Fahrzeugunterseite völlig durchgerostet, die Masse beträgt mindestens 0,6 t.

 

b) gefährliche Abfälle, nämlich 4 Stück Kraftfahrzeugmotorblöcke (in denen das Motoröl noch enthalten war – Schlüsselnummer: X "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen),

 

gelagert haben, obwohl im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfälle außerhalb von hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die über Aufforderung mit Eingabe vom 21. Jänner 2011 entsprechend begründet wurde.

 

Der Bw legt dar, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen entschieden von sich weise. Die von der Behörde vorgegebene Frist zur Räumung des Gst. Nr. X, KG. X, habe er sowohl auf Grund von Witterungs- als auch gesundheitlich bedingten Umständen nicht einhalten können. Zum Zeitpunkt der Begutachtung des Grundstücks seien bereits viele beanstandeten Gegenstände zum endgültigen Abtransport bzw. zur ordnungsgemäßen Entsorgung auf Lkw's verladen worden und dennoch seien diese Teile in der Strafverfügung abermals angeführt worden. Der Abtransport der im Straferkenntnis erwähnten Gegenstände sei im Zeitraum vom 2. bis 10. August tatsächlich, vollständig und ordnungsgemäß erledigt worden.

 

Viele der erwähnten "nicht  gefährlichen Abfälle" seien niemals im Geringsten als Abfälle zu werten gewesen, sondern haben bereits zum genannten Zeitpunkt einen wesentlichen wirtschaftlichen Wert dargestellt und waren zum gleichen Zeitpunkt ohne Nachteil für die Umwelt auf bereits genanntem Grundstück privat zwischengelagert. Es handle sich dabei um 2 Stück neuwertige Betonmineralölabscheider, 2 Stück hochwertige lebensmittelechte Edelstahl­tanks, verschiedene Lkw-Karosserieersatzteile, Granitblöcke, eine leere, voll funktionstüchtige Tankanlage usw.

 

Alle Gegenstände, die tatsächlich als nicht gefährliche Abfälle zu werten gewesen seien, wie NT-Faserzementplatten, Glasbruch, Alteisen, Altholz, Lkw-Planen, Holzasche, Bauschutt usw. seien ordnungsgemäß im Altstoffsammelzentrum Freistadt entsorgt worden.

 

Zu den 4 Stück Kraftfahrzeugmotorblöcken, welche als gefährliche Abfälle bezeichnet worden seien, möchte er mitteilen, dass diese naturgemäß zur weiteren Verladung auf ein Transportfahrzeug mit bestem Wissen und Gewissen seinerseits kurzfristig auf Holzpaletten gelagert worden seien. Die Motorblöcke seien bis zur Umladung auf einen Lkw in einem geschlossenen Container gelagert gewesen. Dieser Container sei ebenfalls zur Entsorgung zerkleinert worden und daher habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als die Motoren kurzfristig auf Paletten zu lagern. Um bestmöglich garantieren zu können, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt würde, seien bereits einige Zeit vor der erwähnten Lagerung die Flüssigkeiten aus den Motoren abgesaugt worden. Zudem seien die Motoren mit Lkw-Planen abgedeckt gewesen und zusätzlich unter Wechselcontainern stehend gelagert worden, sodass keinerlei Flüssigkeit austreten hätte können und auch keine Witterungseinflüsse ein Gefahr für die Umwelt bedeuten hätten können. Nach dem Abtransport bzw. nach der Entsorgung der Motorblöcke seien zu 100 % keinerlei Verschmutzungen des Bodens ersichtlich bzw. festzustellen gewesen.

 

Seit Mitte August 2010 befinde sich das Grundstück in einem tadellosen Zustand, dies sei auch durch die abschließende Begutachtung des Sachverständigen vom 14. September 2010 bestätigt worden. Auch seitens der Umweltkriminalpolizei habe es seither keine Beanstandungen mehr gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. November 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Auf Grund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X wurde am 28. April 2010 von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine abfallrechtliche Überprüfung des Gst. Nr. X, KG. X, durchgeführt. Von der Behörde wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass auf dem Grundstück eine größere Menge von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen lagert. Mit dem Bw, welcher der BH gegenüber als Verpflichteter im Hinblick auf die Abfalllagerungen auf Gst. Nr. X, KG. X, aufgetreten ist, wurde einvernehmlich festgelegt, dass eine Räumung bzw. Entsorgung sämtlicher auf diesem Grundstück gelagerten Abfälle bis spätestens Ende Juli 2010 zu erfolgen hat.

 

Im Hinblick auf den einvernehmlich festgelegten Entsorgungstermin wurde von der Behörde neuerlich am 2. August 2010 im Beisein eines Sachverständigen für Abfallwirtschaft ein Lokalaugenschein auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommen. Vom Sachverständigen wurde in einer Niederschrift der Zustand des Grundstücks beschrieben und festgestellt, dass die in den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses aufgelisteten Gegenstände am Tag der Überprüfung gelagert wurden und somit keiner Entsorgung zugeführt wurden.

 

Erst zwei bis drei Wochen nach diesem Lokalaugenschein wurden vom Bw Entsorgungen von Abfällen vorgenommen bzw. die noch brauchbaren Gegenstände weggeräumt bzw. verkauft. Der 4.000 l fassende Polyestertank, der Mineralölabscheider und die Betonringe sind neuwertig und wurden umgelagert. Beim Quarzsand handelt es sich um Filtermaterial für einen Schwimmbadfilter, der wieder verwendet werden kann.

 

Die vorgefundene Tankanlage wurde vom Bw verkauft. Die 2 Stück Dampfstrahler-Metallschränke wurden an eine Firma zurückgegeben, da sie keine Beschädigungen aufgewiesen haben. Die Granitblöcke hat der Bw zu seinem Haus verbracht, um sie dort wieder zu verwenden. Der Betonblock, welcher ein Gewicht für einen Lkw darstellt, wurde umgelagert. Die 10 Stück Kraftfahrzeugreifen-Stapel, die mit Beton gefüllt waren, werden nach wie vor am Grundstück als Anfahrschutz verwendet, dies wurde vom Sachverständigen so akzeptiert.

 

Bei den 4 Stück Altkraftfahrzeugen handelt es sich um Rohkarossen, die teilweise vom Bw entsorgt worden sind. Die brauchbaren Karossen dienen als Ersatzteillager für den Bw und wurden in einen Schuppen umgelagert.

 

Die Motorblöcke waren am Kontrolltag auf Holzpaletten abgestellt und mit einer Plane abgedeckt. In den Motorblöcken haben sich Restmengen von Öl befunden. Bezüglich dieser Motorblöcke war vom Bw der Abtransport geplant und waren sie deshalb im Freien auf Paletten gelagert. Die Motorblöcke wurden nach dem Lokalaugenschein vom Bw einer Firma übergeben, von welcher die Motoren entsorgt wurden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der über den Lokalaugenschein am 2. August 2008 aufgenommenen Niederschrift sowie den glaubwürdigen und mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Aussagen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist insofern unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2009, sind Abfälle im Sinne dieses Bundes­gesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-       die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-       die Abfallarten die gefährlich sind und

-       die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II Nr. 570/2003 idF BGBl.II Nr. 498/2008 umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, listet unter der Schlüsselnummer X „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche mit „gn“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsüber­tretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Einer Sache kommt die Abfalleigenschaft dann zu, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 verwirklicht ist.

 

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache und somit die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen.

 

Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirk­lichung des objektiven Abfallbegriffs die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutz­gütern aus (VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/07/0088 u.a.).

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass die im Spruchpunkt a) aufgelisteten Gegenstände, und zwar der Polyestertank, der Mineralölabscheider, die Tankanlage, 5 Stück Lkw-Tanks, 2 Stück Dampfstrahlermetallschränke sowie Betonringe, Granitblöcke, ein Betonblock (der als Lkw-Gewicht verwendet wird) sowie der Quarzsand und die NT-Faserzementplatten nicht beschädigt gewesen sind, sondern brauchbare Gegenstände dargestellt haben. Teilweise wurden diese Gegenstände an Firmen zurückgegeben bzw. weiterverkauft oder auch vom Bw selbst am anderen Ort weiterverwendet. Die 10 Stück Reifenstapel gefüllt mit Beton dienen als Anfahrschutz und befinden sich deshalb noch am Grundstück. Diesem Vorbringen des Bw kann auf Grund der vom Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins am 2.8.2010 getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten werden, sodass hinsichtlich dieser Gegenstände davon auszugehen ist, dass weder Entledigungsabsicht des Bw bestanden hat sowie die Gegenstände noch einer bestimmungsgemäßen Verwendung haben zugeführt werden können. Dem Berufungsvorbringen wurde daher insofern Rechnung getragen, als diese Gegenstände aus der Auflistung im Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses gestrichen wurden und damit nicht als gelagerte Abfälle gewertet wurden.

 

Hinsichtlich der übrigen im Spruchpunkt a) und b) genannten Gegenstände ist festzustellen, dass diese eigenen Angaben des Bw zufolge nach dem Lokalaugenschein am 2.8.2010 einer Entsorgung zugeführt wurden. Insofern kann im Hinblick auf diese Gegenstände von einer Entledigungsabsicht des Bw ausgegangen werden, weshalb diese Gegenstände als Abfälle im subjektiven Sinn zu bewerten sind.

 

Unbestritten steht zudem fest, dass die Kraftfahrzeugmotorblöcke Restmengen an Öl enthalten haben und diese somit im Sinne der Feststellungen des Sachverständigen als gefährliche Abfälle zu bewerten waren. Wie bereits oben festgehalten, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen, sprich der Eintritt einer Verunreinigung des Bodens, für die Qualifizierung einer Sache als Abfall im objektiven Sinn nicht erforderlich. Durch die Art und Weise der Lagerung der Motorblöcke auf unbefestigten Grund auf Holzpaletten, zwar abgedeckt mit Planen, ist trotzdem im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen von der Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern des AWG, insbesondere dem Interesse, wonach die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt werden darf, auszugehen.

 

Wie bereits von der Erstinstanz im Spruch des Straferkenntnisses festgehalten, besteht am gegenständlichen Grundstück weder eine abfallrechtlich noch eine gewerberechtlich genehmigte Anlage. Da es sich beim Grundstück um eine unbefestigte Fläche handelt, ist auch von keinem geeigneten Ort für die Lagerung der aufgelisteten Abfälle auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zum Schluss, dass der Bw den in § 15 Abs.3 AWG 2002 festgelegten Behandlungspflichten zuwidergehandelt hat, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Vorbringen des Bw, wonach ein Teil der im Straferkenntnis aufgelisteten Gegenstände keine Abfälle darstellen, wurde bereits durch Korrektur des Spruches Rechnung getragen. Ansonsten werden vom Bw allerdings keine Argumente vorgebracht, die Zweifel an seinem Verschulden begründen könnten. Der Bw hat seine Stellung als Verantwortlicher für die Lagerungen auf gegenständlichem Grundstück weder vor der Erstinstanz noch im Berufungsverfahren infrage gestellt. Vom Bw wurde die ursprünglich mit der Erstinstanz vereinbarte Frist zur Entsorgung der Abfälle nicht eingehalten und nicht um Fristverlängerung angesucht, weshalb beim Lokalaugenschein am 2.8.2010 von der Behörde eine unveränderte Situation vorgefunden wurde. An dieser Beurteilung ändert auch die gesundheitliche Situation des Bw nichts, da er jedenfalls in der Lage gewesen wäre, mündlich mit der Behörde in Kontakt zu treten, um eine Verlängerung der Entsorgungsfrist zu erlangen, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder auf Grund der vorherrschenden Witterung. Dem Bw ist insgesamt betrachtet somit fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Ausgehend vom Umstand, dass Kfz-Motorblöcke auf Paletten mit Planen abgedeckt gelagert gewesen sind und anschließend eine Entsorgung dieser Motoren stattgefunden hat, den persönlichen Verhältnissen des Bw sowie seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 (Spruchabschnitt b) die Milderungsgründe als beträchtlich überwiegend, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Aus diesem Grund konnte daher die von der Erstinstanz verhängte gesetzliche Mindeststrafe in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte reduziert werden. Auch damit ist dem Bw das Unrecht seine Verhaltens vor Augen geführt und wird ihn diese Strafe zur Beachtung der Vorschriften des AWG anhalten.

 

Im Hinblick auf die beträchtliche Menge an nicht gefährlichen Abfällen, die am Grundstück vorgefunden wurden, ist trotz Vorliegen der Unbescholtenheit des Bw bezogen auf die im Spruchpunkt a) angelastete Verwaltungsübertretung nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb in diesem Fall die von der Erstinstanz festgesetzte Mindeststrafe zu bestätigen war.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die zu Spruchpunkt b) verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung in diesem Punkt teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

Im Spruchpunkt a) wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, weshalb der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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