Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165371/2/Kei/Bb/Kr

Linz, 22.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vom 19. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9. Juli 2010,  GZ S-10651/10-4, wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird in den Schuldsprüchen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu den Tatvorwürfen 1) auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden), 2) auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden) und 3) auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 9. Juli 2010, GZ S-10651/10-4, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 14.02.2010 um 09.08 Uhr in Linz, Holzstraße stadtauswärts fahrend bis Höhe Nr. 5 (Anhalteort) das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt

1) und bei Schneefall nicht die vorgeschriebenen Schweinwerfer und Leuchten eingeschaltet,

2) auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt,

3) dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde."

 

Der Berufungswerber habe dadurch 1) § 99 Abs.5 KFG, 2) § 102 Abs.10 KFG und 3) § 106 Abs.2 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber zu Tatvorwurf 1) und 2) gemäß § 134 Abs.1 KFG Geld­strafen in der Höhe 1) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) und 2) 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) und zu Tatvorwurf 3) gemäß § 134 Abs.3d KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 12,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 14. Juli 2010 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber fristgerecht – am 19. Juli 2010 – persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz Berufung erhoben.

 

Der Berufungswerber führt darin im Wesentlichen an, dass die Sonne gescheint habe, als er zu Hause weggefahren sei, sodass er lediglich das Standlicht eingeschaltet habe. Erst bei der Anhaltung, als er schon gestanden sei, habe die Wolkendecke zugemacht und es habe plötzlich etwas geschneit. Kurz darauf sei jedoch wieder die Sonne hervorgekommen. Er bekräftigt nachdrücklich, dass es während der Fahrt nicht geschneit habe.  

 

Bezüglich des Verbandzeuges bringt er vor, dass es richtig sei, dass er dieses nicht aufgefunden und daher nicht vorgezeigt habe, jedoch hätte sich dieses unter dem Fahrzeugsitz befunden. Da das Fahrzeug aber voll beladen gewesen sei, hätte er dieses erst entladen müssen.

 

Überdies sei er angegurtet gewesen. Es sei zwar das Gurtband unter der Schulter vorlaufen, aber nur deswegen weil sich im VW Bus die Halterung nicht verstellen ließe. Dieses sei für seine Größe zu hoch montiert, weshalb er den Gurt unter den Arm trage.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 6. September 2010, GZ S-10651/10-4, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und weder vom Berufungswerber noch von der Bundespolizeidirektion Linz als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt wurde.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 14. Februar 2010 um 09.08 Uhr den – auf X, X, zugelassenen - VW Bus mit dem Kennzeichen X in Linz, auf der Holzstraße stadtauswärts.

 

Auf Höhe Holzstraße Nr. 5 wurde er von zwei Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Nietzschestraße (BI X und Insp. X) zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zu diesem Zeitpunkt herrschte – siehe das zu Grunde liegende Lichtbild im Verfahrensakt - reger Schneefall.

 

Bei der polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der VW Bus vom Berufungswerber trotz der Sichtbehinderung durch den Schneefall ohne Abblend-bzw. Nebellicht gelenkt wurde und er als Lenker den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete, da der Gurt nicht über die linke Schulter sondern unterhalb des linken Armes geführt wurde. Außerdem führte der Berufungswerber kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mit, da er trotz einer Suche im Ausmaß einer Dauer von rund zehn Minuten den Polizeibeamten kein Verbandzeug vorweisen konnte.

 

4.2. Diese Feststellungen zum Sachverhalt gründen auf der dienstlichen Wahrnehmung der Polizeibeamten BI X und Insp. X der Polizeiinspektion Nietzschestraße und den Aussagen des BI X als Zeuge vor der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen ist die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzutrauen. Ein nachvollziehbarer und schlüssiger Grund, aus welchen die Exekutivbeamten den  Berufungswerber tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich dadurch der strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten, ist nicht verfahrensevident geworden. Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkt, um an deren glaubhaften Schilderungen zu zweifeln.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.5 erster Satz KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden.

 

Gemäß § 102 Abs.10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

 

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges gemäß § 106 Abs.2 erster Satz KFG mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

5.2. Zur Tatzeit am 14. Februar 2010 um 09.08 Uhr herrschte in Linz, im Bereich der Holzstraße Schneefall. Dies ergibt sich aus den polizeilichen Feststellungen und dem zu Grunde liegenden Lichtbild. Der Berufungswerber, der den VW Bus, Kennzeichen X zu diesem Zeitpunkt auf der Holzstraße lenkte, verwendete trotz dieser herrschenden Witterungsverhältnisse am VW Bus weder Abblendlicht noch Nebellicht, obwohl bei Sichtbehinderung durch Schneefall gemäß § 99 Abs.5 KFG Abblendlicht, Nebellicht oder beides zusammen zu verwenden ist. Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan kann zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen.

 

Was die Übertretung nach § 102 Abs.10 KFG (Nichtmitführen des Verbandzeuges) anlangt, ist allseits unbestritten, dass der Berufungswerber zum Vorweisen des Verbandzeuges aufgefordert wurde und ein solches nicht vorgewiesen hat. Er behauptet zwar, das Verbandzeug habe sich unter dem Lenkersitz befunden, jedoch ist diese Behauptung alleine nicht ausreichend, um den Tatvorwurf zu entkräften, stellt doch das Nichtvorweisen nach entsprechender Suche in der Dauer von rund zehn Minuten ein begründetes Indiz für das Nichtmitführen dar, sodass der Bundespolizeidirektion Linz nicht entgegengetreten werden, wenn sie als erwiesen angenommen hat, er habe ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug nicht mit sich geführt.

 

Fest steht auch, dass der vom Berufungswerber gelenkte VW Bus mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, sodass er grundsätzlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gurtes verpflichtet war. Gemäß § 106 Abs.2 Z2 KFG befreit zwar eine bestimmte Körpergröße oder eine schwerste körperliche Beeinträchtigung von der Gurtenpflicht, dass eine dieser Ausnahmen beim Berufungswerber vorliegt, hat er weder behauptet noch durch allfällige ärztliche Atteste belegt. Auch die Angaben der einschreitenden Exekutivorgane enthalten keine Hinweise auf die Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurtes durch den Berufungswerber infolge seiner Körpergröße oder sonstiger schwerster körperlicher Beeinträchtigungen.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand sämtlicher dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.  

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers an diesen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es wird dem Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten in Form von Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 134 Abs.3d Z1 KFG begeht, wer unter anderem als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Delikte nach 1) § 99 Abs.5 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 2) § 102 Abs.10 KFG eine Geldstrafe von 25 Euro und 3) § 106 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, auch straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000 Euro, kein relevantes Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurde. Diesen angeführten Grundlagen hat der Berufungswerber insofern widersprochen, als er sein Einkommen mit lediglich 700 Euro monatlich (Pensionsvorschuss) beziffert.

 

Die vom Berufungswerber übertretenen kraftfahrrechtlichen Normen dienen der Sicherheit im Straßenverkehr, sodass es daher grundsätzlich sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen auch angemessenen Geldstrafen bedarf, um den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen und zu sensibilisieren, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Unter Berücksichtigung der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht, dass im zu Grunde liegenden Fall eine Herabsetzung der von der Bundespolizeidirektion Linz verhängten Geldstrafen zu Tatvorwurf 1) auf 40 Euro, zu Tatvorwurf 2) auf 20 Euro und zu Tatvorwurf 3) auf 40 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) auf 20 Stunden, zu 2) auf 10 Stunden und zu 3) auf 12 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen werden noch als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber in Zukunft von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen vor Augen zu führen.

 

Sollte dem Berufungswerber aus wirtschaftlichen Gründen trotz der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen die unverzügliche Bezahlung der Gesamtgeldstrafe nicht möglich sein, besteht für ihn gemäß § 54b Abs.3 VStG allenfalls die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Teilzahlung bei der Bundespolizeidirektion Linz.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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