Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222486/7/Kl/Pe

Linz, 10.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26.4.2011, Ge96-48-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.7.2011 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26.4.2011, Ge96-48-2011, wurden über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 GewO 1994 iVm 1. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.5.2010, Ge20-57-2005, und 2. § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Einspruch (gemeint wohl: Berufung) mit 10.5.2011 erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich am 20.3.2011 um 04.30 Uhr keine Gäste im Kulturwerk x befunden hätten. Die Überprüfung durch die Polizeiinspektion Ostermiething habe mit Sicherheit nicht stattgefunden. Im Übrigen wurde auf die Flut an Bescheiden verwiesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Im Akt wurde weiters ein Einspruch zu Ge96-48-2011 vom 5.5.2011, datiert mit 11.5.2011, vorgelegt. Darin wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Dies wurde damit begründet, dass bereits mit dem Geschäftszeichen Ge96-48-2011 ein Straferkenntnis erlassen wurde, mit Ausstellungsdatum 26.4.2011. Dieser Bescheid sei beeinsprucht worden. Die Vorwürfe betreffend 2.4.2011 seien überhaupt neu, die Vorwürfe betreffend 20.3.2011 seien bereits mit Einspruch gegen den Bescheid vom 26.4.2011 bekämpft worden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.7.2011, zu welcher die Bw geladen wurde und erschienen ist. Die geladene Behörde hat sich zur Verhandlung entschuldigt. Weiters wurde die als Zeugin geladene Meldungslegerin x einvernommen. Der von der Bw stellig gemachte Zeuge x wurde ebenfalls einvernommen.

 

3.1. Im Grunde des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Ge96-48-2011 vom 26.4.2011 die Nichteinhaltung eines Schließungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 14.5.2010, sowie die Nichteinhaltung der Sperrstunde für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffee – Restaurant“, jeweils am 20.3.2011, vorgeworfen und unter Strafe gestellt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung zugestellt und begann die Abholfrist mit 29.4.2011 zu laufen. Der Einspruch, datiert mit 10.5.2011 wurde von der Bw mittels eingeschriebenem Brief am 23.5.2011 zur Post gegeben. Dazu brachte die Bw vor, dass sie den Brief am 22.5.2011 zu einem Postpartner auf der Tankstelle verbracht habe, dieser das Schreiben an die Post aber am 23.5.2011 zugestellt hätte und der Brief daher mit diesem Tag abgestempelt wurde.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5.5.2011, Ge96-48-2011, wurde die Bw wegen einer Verwaltungsübertretung wegen Nichteinhaltung des Schließungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 14.5.2010 am 2.4.2011 sowie Nichteinhaltung der Sperrstunde am 20.3.2011 schuldig erkannt. Durch den dagegen erhobenen Einspruch, datiert mit 11.5.2011, hat die Berufungswerberin mit gesondertem eingeschriebenen Brief, ebenfalls am 22.5.2011, zur Post gelangt am 23.5.2011, Berufung erhoben.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der im Akt aufliegenden Schriftstücke erwiesen. Er wurde der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und hat sie hiezu ihre Erklärung abgegeben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 26.4.2011 wurde laut Postrückschein am 29.4.2011 beim Postamt x hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und es beginnt die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 13.5.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23.5.2011 eingebracht.

 

Es war daher von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Zu der ebenfalls zur gleichen Aktenzahl Ge96-48-2011 weiters eingebrachten Berufung vom 11.5.2011, zur Post gegeben am 23.5.2011, ergeht eine gesonderte Entscheidung. Wie die Erhebungen und die Feststellungen gezeigt haben, handelt es sich um ein gesondertes Strafverfahren, welches mit einem gesonderten Straferkenntnis endete.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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