Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240841/2/Gf/Mu/Rt

Linz, 08.08.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x,
gegen das aus Anlass einer Übertretung des Tabakgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Juli 2011, Zl. 25078/2009, zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden neu festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch nach den Worten "dass das Personal dieses Cafes" x ", in dem an die Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden," einzufügen ist.

       II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Juli 2011, Zl. 25078/2009, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in einer Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer KG zu verantworten habe, dass am 24. Juni und am 8. August 2009 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Gäste trotz des in seinem als "Einraum" ausgeführten Cafe bestehenden generellen Rauchverbotes nicht rauchen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 3 und § 13a Abs. 1 Z. 2 des Tabakgesetzes, BGBl.Nr. 431/1995, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 120/2008 (im Folgenden: TabakG), begangen, weshalb er nach § 14 Abs. 4 TabakG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund der vom Erhebungsdienst der belangte Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 18. Juli 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Juli 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass das bloße Aufstellen von Aschenbechern noch keine Übertretung des TabakG darstelle. Außerdem sei der Tatvorwurf, für die Einhaltung des Rauchverbotes nicht Sorge getragen und sein Personal nicht in geeigneter Weise informiert und angewiesen zu haben, viel zu unbestimmt.

Da auch sein Verschulden bloß geringfügig gewesen sei, wird aus allen diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe bzw. eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 25078/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z. 3, § 13a Abs. 1 Z. 1 und § 13c Abs. 2 Z. 4 TabakG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge trägt, dass in Räumen dieses Betriebes, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, nicht geraucht wird.

3.2. Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zwar zunächst insoweit beizupflichten, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine nähere Konkretisierung dahin enthält, dass am verfahrensgegenständlichen Ort vor allem auch deshalb ein Rauchverbot bestand, weil jener Raum, in dem im Zuge der behördlichen Kontrolle mehrere Gäste rauchend angetroffen wurden, der Verabreichung von Speisen und Getränken an diese diente.

Ein wesentlicher Spruchmangel i.S.d. § 44a Z. 1 VStG, der in der Folge zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führen müsste, wird damit jedoch schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens am 3. November 2009 den Akt der belangten Behörde eingesehen und damit auch den Bericht des einschreitenden Aufsichtsorganes vom 23. Juni 2009 zur Kenntnis genommen hat, in dem dezidiert angeführt ist, dass sich "im Erdgeschoß ..... die Theke" befindet, "wo die Mehlspeisen verabreicht werden".

Zudem wird dieses Tatbestandsmerkmal auch in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses dahin konkretisiert, dass es sich insoweit um den "Hauptraum" des Cafes handelt (vgl. S. 5), sodass der Beschwerdeführer durch diesen Spruchmangel insgesamt besehen (vgl. z.B. VwGH vom 15. Februar 1983, Zl. 81/11/0122, wonach zur Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung heranzuziehen ist) zweifelsfrei weder als in seinen Verteidigungsrechten essentiell beeinträchtigt noch allein deshalb der realistischen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung ausgesetzt erscheint.

3.3. Im Lichte des bereits von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2009, Zl. 2009/11/0209, unzutreffend ist auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass das bloße Aufstellen von Aschenbechern noch keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z. 3 TabakG darstellt.

3.4. Schließlich kommt auch dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine generelle Delegation der Verantwortung von den primären Verursachern auf einen Lokalbetreiber unzulässig sei, im Ergebnis lediglich eine rechtspolitische, nicht jedoch auch eine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu: Denn dass die belangte Behörde aus allein von dieser zu vertretenden Motiven jene Personen, die unmittelbar gegen das TabakG verstoßen haben – nämlich die von ihren Erhebungsorganen im Café angetroffenen Raucher –, offenbar unbehelligt gelassen hat, stellt zwar möglicherweise einen (in anderer Weise rechtlich geltend zu machenden) Ermessens- oder sogar Amtsmissbrauch dar, berührt jedoch in keiner Weise den Umstand, dass der Rechtsmittelwerber auch selbst und völlig unabhängig davon in einer konkreten Weise (s.o., 3.1.) nach dem TabakG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

3.5. Aus allen diesen Gründen sind daher die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die im Hinblick auf das ihm konkret angelastete deliktische Verhalten gegebene Tatbestandsmäßigkeit seines Handels auszuschließen. Und indem er es unterlassen hat, auch tatsächlich effektive Vorkehrungen dahin zu treffen, dass eine derartige Übertretung des TabakG vorhersehbar zuverlässig hintangehalten wird, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.6. Im Zuge der Strafbemessung war i.S.d. § 19 VStG zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers dem gegenüber jedoch nicht nur die angesichts der geringen faktischen und rechtlichen Komplexität des gegenständlichen Falles (wie bereits von der belangten Behörde festgestellt) überlange Verfahrensdauer, sondern auch dessen bisherige Unbescholtenheit, das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und sein bloß minder gravierendes persönliches Verschulden (lediglich Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen.

Unter den konkreten Umständen des hier vorliegenden Falles findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen.

3.7. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch nach den Worten "dass das Personal dieses Cafes" x ", in dem an die Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden," einzufügen ist.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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