Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252728/31/Py/Hu

Linz, 22.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x,  vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2011, GZ: SV96-162-2010, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. April 2011 zu Recht erkannt:

 

I.            1.) Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2., 3., 7. - 9., 11. und 14. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

2.) Hinsichtlich der Fakten 1., 4. - 6., 10., 12. und 13. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 27 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch zu den Fakten 1., 4. - 6., 10., 12. und 13. angeführte Beschäftigungszeitraum/Tatzeit "12.8.2010" zu lauten hat und das Wort "Tatort" nach der Wortfolge "Ort der Beschäftigung" entfällt.

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 2.800 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z1 (zu Spruchpunkt I.1.) und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2011, GZ: SV96-162-2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idgF 14 Geldstrafen in Höhe von 4.000 (zu Faktum 2., 3., 7. bis 9., 11. und 14. – Ersatzfreiheitsstrafe je 27 Stunden), 5.000 Euro (zu Faktum 5. und 12. – Ersatzfreiheitsstrafen je 34 Stunden), 6.000 Euro (zu Faktum 1. und 6. - Ersatzfreiheitsstrafe je 40 Stunden), und 8.000 Euro (zu Faktum 4., 10. und 13. – Ersatzfreiheitsstrafe je 54 Stunden) verhängt.

 

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 7.400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der x, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie nachstehende ausländische Staatsbürger beschäftigt haben, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem  Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzen.

 

 

Name

Geb.Datum

Staatsangeh.

Beschäftigungszeitraum/Tatzeit

1.

x

x

Ungarn

Mitte Juni 2010 – 12.08.2010

2.

x

x

Rumänien

18.12.2009

3.

x

x

Ungarn

18.12.2009

4.

x

x

Ungarn

Mitte Feb. 2010 – 12.08.2010

5.

x

x

Rumänien

05.08.2010 – 12.08.2010

6.

x

x

Ungarn

10.03.2010, 09.07. – 12.08.2010

7.

x

x

Tschechien

10.03.2010

8.

x

x

Ungarn

18.12.2009

9.

x

x

Ungarn

18.12.2009

10.

x

x

Ungarn

Mitte März 2010 – 12.08.2010

11.

x

x

Ungarn

18.12.2009

12.

x

x

Ungarn

31.07.2010 – 12.08.2010

13.

x

x

Ungarn

18.12.2009, 12.8.2010

14.

x

x

Bulgarien

18.12.2009

 

Ort der Beschäftigung, Tatort:

x (Lokal "x")."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammenfassend aus, dass von einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der angeführten Ausländerinnen insbesondere aufgrund folgender Merkmale ausgegangen wird:

 

- Festgelegte Arbeitszeiten und Preise: Bei Recherchen im Internet wurden für das Lokal "x" in x einheitlich festgelegte Öffnungszeiten und Preise festgestellt. Bei den Preisen werden sogenannte "Super Tages Spezialpreise" beworben, weshalb für die Behörde der eindeutige Beweis erbracht ist, dass zumindest der Mindestpreis für die angebotenen Leistungen vom Betreiber festgelegt wurde. Auch erscheint es aus wirtschaftlicher Hinsicht äußerst unwahrscheinlich, dass der Betreiber für die Zurverfügungstellung der Zimmer und des angebotenen "Gratis Zimmer Sekt" keinerlei finanzielle Gegenleistung erhält.

 

- Weisungsgebundenheit der Ausländerinnen: Bei der Kontrolle am 12. August 2010 gaben alle zu diesem Zeitpunkt anwesenden Ausländerinnen, mit Ausnahme von Frau x, an, ihr Chef würde x heißen. Da die Frauen in den Personenblättern eindeutig ein und denselben "Chef" angaben, wird auch von einer Weisungsgebundenheit ihm gegenüber ausgegangen.  Im Internet werden u.a. mit der mehrmals die Woche stattfindende Attraktion "Liveshow`s in der Showdusche" geworben. Auf den ebenfalls im Internet ersichtlichen Fotos ist erkennbar, dass es sich dabei um Vorführungen im Barbereich des Lokals handelt. Dies widerspricht dem Vorbringen, die Damen hätten die Gäste nicht durch Tänze animiert. Ein weiterer eindeutiger Beweis für die Weisungsgebundenheit der Ausländerinnen ist deren – auf Anweisung des Herrn x erfolgte - Weigerung, die ihnen vorgelegten Personenblätter vollständig auszufüllen. Dass es eine derartige Intervention des Herrn x nicht gegeben hat, ist nicht glaubwürdig.

 

- Wirtschaftliche Abhängigkeit von einem oder mehreren Unternehmern: Schon aus den Angaben der Frau x, sie erhalte 600 Euro, und der Frau x, sie erhalte vom Beschuldigten Unterkunft, ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit erkennbar. Auch aus der Diktion des Internetauftrittes "Wollen Sie bei uns arbeiten" und "Hier können Sie sich als Mitarbeiterin für unseren Club bewerben" ist erkennbar, dass gezielt neue Mitarbeiterinnen gesucht werden, wohingegen Selbstständige grundsätzlich ihre Dienstleistungen anbieten.

 

- Fehlen einer eigenen Betriebsstätte: Allen Damen fehlte zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine eigene Betriebsstätte.

 

Die Tätigkeit von Frau x als Kellnerin wird zudem in der Rechtfertigung des Beschuldigten nicht bestritten.

 

Zu den verhängten Strafhöhen wird auf die jeweilige Dauer der unberechtigten Beschäftigung und das Vorliegen einer seit 8. Mai 2008 rechtskräftigen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hingewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 12. Februar 2011. Darin bringt der Bw vor, dass seitens der belangten Behörde der maßgebende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Festgehalten wird, dass bei der Kontrolle zudem kein ordnungsgemäß ausgebildeter Dolmetscher beigezogen wurde und nicht sicher ist, ob die Übersetzung oder Definition der in ungarischer bzw. rumänischer  Sprache vorgelegten Personenblätter von den jeweiligen Staatsangehörigen in ihrer rechtlichen Konsequenz verstanden wurde. Die verwendeten Personenblätter entbehren zudem jeder Rechtsstaatlichkeit und werden darin eine Reihe von Suggestivfragen gestellt. Richtig ist, dass das gegenständliche Objekt von der x gemietet ist. Bezeichnender Weise nennen die Damen Herrn x, obwohl dieser kein Teilhaber der x ist. Weder Herr x noch Herr x sind verantwortlich im Sinn der §§ 9 VStG und 28a Abs.3 AuslBG, da bei der Kontrolle am 12. August 2010 den einschreitenden Organen von Herrn x bereits mitgeteilt wurde, dass der tatsächliche Geschäftsführer des "x" Herr x ist und dieser mit der Geschäftsführung, Geschäftsgebarung, Werbung (Internet, Print etc.), Vermietung etc. betraut wurde. Es obliegt allein seiner Verantwortung, diesen Nachtclub so zu führen, dass es zu keinen straf- und/oder verwaltungsstrafrechtlich relevanten Übertritten kommt und wäre somit allenfalls Herr x verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.

 

Inhaltlich bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass die Damen im gegenständlichen Lokal selbstständig arbeiten, wofür sie Mietzahlungen leisten und im Gegenzug die Infrastruktur zur Verfügung gestellt bekommen. Sämtliche Staatsbürgerinnen, derentwegen der Bw der Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde, sind zweifelsohne Zeugen bzw. Zeuginnen im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw und hätten diese entsprechend belehrt und auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu Beginn der Befragung aufmerksam gemacht werden müssen. Die Zeuginnen haben selbst bestimmt, zu welchen Zeiten sie im Lokal des Bw anwesend waren und haben gegenüber ihren Kunden das Unterhaltungsentgelt bestimmt und kassiert. Die von der belangten Behörde aufgegriffenen "Super Tages Spezialpreise" sind eine reine Werbeaktion für den Nachtclub als solchen, da ja auch die Damen daran interessiert sind, dass die von ihnen angemieteten Räumlichkeiten auch frequentiert werden. Es ist nicht festgelegt, welche Leistungen vom "Super Tages Spezialpreis" umfasst sind. Dieser soll schlicht als Anziehungs- und Ausgangspunkt dienen und ist – mangels Leistungsbeschreibung – auch für die Damen nicht bindend, Preisverschiebungen nach oben und unten obliegen allein den Damen. Die  Zeuginnen können jederzeit das Lokal verlassen, ohne dass es einer arbeitsrechtlichen Beendigungsform bedurft hätte. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten angeblichen zeitlichen Einschränkung der Zeuginnen ist zu erwähnen, dass etwa auch Handelsvertreter oder Tankstellenpächter zeitliche Vorgaben haben, jedoch persönlich und wirtschaftlich, genau wie die Zeuginnen, unabhängig sind.

 

Des weiteren wird in der Berufung ausgeführt, dass dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist, worin das fahrlässige Handeln des Bw liegen mag.

 

Hinsichtlich der am 18.12.2009 bzw. am 10.3.2010 angetroffenen Damen liegt zudem kein Substrat für eine Bestrafung nach der angezogenen Norm vor, weshalb die verhängten Strafen jedenfalls aufzuheben sind.

 

Zur verhängten Strafhöhe führt der Bw aus, dass der Bw über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro verfügt und für seine Ehefrau sorgepflichtig ist.

 

3. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. April 2011. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Bw als Partei teil, seitens des als Amtspartei geladenen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist eine Vertretung zur Verhandlung nicht erschienen. Als Zeugen wurden Herr x vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr x, Herrn x, Frau x und Frau x einvernommen. Zur Befragung der ausländischen Zeuginnen wurden Dolmetscherinnen für die ungarische und rumänische Sprache der Verhandlung beigezogen. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen ausländischen Staatsangehörigen x, x und x haben der an sie gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt keine Folge geleistet. Zu den im Anschluss an die mündliche Berufungsverhandlung vom einvernommenen Zeugen x dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelten Unterlagen nahm der Bw über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Mai 2011 schriftlich Stellung.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x mit Sitz in x. Das Unternehmen betreibt an den Standorten x, x und x unter dem Namen "x" Nachtclubs. Mit der Geschäftsführung des Lokals "x" in x, wurde vom Bw Herr x betraut. Eine schriftliche Mitteilung, wonach Herr x zum verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG bestellt wurde, lag zum Tatzeitpunkt bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht vor.

Im Nachtlokal "x", wurden von der x am 12. August 2010 die ausländischen Staatsangehörigen

 

1.      x, geb. am x, ungarische Staatsangehörige, als Kellnerin;

2.      x, geb. am x, Staatsangehörigkeit Ungarn,

3.      x, geb. am x, Staatsangehörigkeit Ungarn,

4.      x, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn,

5.      x, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn,

6.      x, geb. x, Staatsangehörigkeit Rumänien und

7.      x, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn, jeweils als Prostituierte beschäftigt.

 

Das Etablissement "x" in x ist von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geöffnet und verfügt über einen Barbereich mit einer Tanzfläche neben der sich ein von den Barbesuchern einsehbarer Duschkabinenbereich befindet, einen Whirlpoolraum mit  Saunabereich und vier Zimmer für die Ausübung der Prostitution. Diese Separees befinden sich im Erdgeschoss und sind auch außerhalb des Barbetriebes von außen zugänglich. Im ersten Stock des Gebäudes befinden sich Wohnräume für die Damen einschließlich eines Aufenthaltsraumes mit Küchenbereich.

 

Für alle drei Lokale wurde auf einer Homepage im Internet geworben, deren Wartung die Ehegattin des Bw übernommen hatte und über dessen Inhalt weder der Geschäftsführer des Nachtklubs in x noch die Damen informiert waren.

 

Die Damen wurden über Mundpropaganda oder das Internet auf das Lokal aufmerksam und besprachen sich bei Interesse mit dem Kellner oder der Kellnerin. Dazu gab es auch die Möglichkeit, sich über das Internet zu bewerben ("Sie wollen bei uns arbeiten? You like to work by us?"), wobei die diesbezüglichen Angaben in mehreren Sprachen abrufbar waren. Unter dem Titel Bewerbung weist dazu ein am 16.12.2010 ausgedruckter Internetauftritt folgenden Text auf:

"Hier können Sie sich als Mitarbeiterin für unseren Club bewerben: Bitte ALLE Felder vollständig ausfüllen!

Vorname:                                         Name:

Straße:                                             PLZ/Ort:

Land:                                                Telefonnummer:

Größe:                                              Gewicht:

Geburtstag:                                      Geburtsort:

Staatsbürgerschaft:                          Reisepass Nr.:

Visum:                                              E-Mail:

Mitteilung:

Arbeitsbeginn:

Foto senden:

 

Damen aus den EU-Staaten brauchen sich nur kurz von unserem Arzt untersuchen lassen und können sofort mit der Arbeit beginnen. Eine Unterkunft kann gestellt werden! Visa können verlängert werden! Benötigte Unterlagen: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, gültiger Reisepass!"

 

Der Internetausdruck der Homepage vom 16.12.2010 enthält zudem zum Nachtclub x in x folgende Ankündigungen:

 

"SUPER TAGES SPEZIALPREISE

x

12:00 – 20:00

½ Stunde ab 80.-

1 Stunde ab 130.-

 

ab 20:00

½ Stunde ab 99.-

1 Stunde ab 150.-

(bei 1 Stunde 1 Flasche Zimmersekt gratis)

 

Die von den Damen angebotenen Zimmerpreise werden von Diesen selbst festgelegt. Dieser vom Kunden bezahlte Betrag gehört zur Gänze der jeweiligen Dame.

 

unser Motto: Qualität muss nicht teuer sein!

 

Barraum mit VIP Lounge * Zimmer * Erotiksauna für 4-6 Pers. * Whirlpool mit VIP Erotiksauna

 

In exklusivem Ambiente können sie uns jetzt auch in x besuchen.

 

Junge hübsche Mädchen erwarten Sie im Barraum um mit ihnen einen Drink zu  nehmen und sich anschließend der körperlichen Lust hinzugeben.

 

Auf der Tanzfläche zeigen sich die Mädchen von ihrer besten Seite. Mehrmals die Woche bieten wir als ganz besondere Attraktion, Liveshow`s in der Showdusche (siehe Bild links).

 

Unsere Erotiksauna bietet 6 Personen ausreichend Platz!

 

Nicht nur das erotische Gefühl von heißen Aufgüssen und die Gesellschaft hübscher Mädchen, sondern auch die Farblichttherapie lassen den Aufenthalt in der Erotiksauna zu einem prickelnden Abend werden.

 

Wie sie sehen fühlen sich die Mädchen schon wohl. lassen sie sie nicht länger warten und nehmen sie Platz in unserer Erotiksauna.

 

Geile Wasserspiele in unserem Mega-Whirlpool!

Sprudeln vor Lust und Leidenschaft? Das ist möglich in unserem erotischen Eckwhirlpool mit Frontfenster.

 

Ob ein, zwei, oder drei Mädchen, der Pool sowie der Ruheraum und das geräumige Bett bieten genug Platz für ein unvergessliches Erlebnis.

 

In unserem geräumigen VIP-, und Gesellschaftsraum finden sie neben dem luxuriösen Eckwhirlpool ein herrliches französisches Bett und eine Erotiksauna.

 

Lassen sie sich dieses einmalige Erlebnis nicht entgehen!

 

In unseren exklusiv ausgestatteten Zimmern können sie sich mit einem der Mädchen vergnügen. Alle Zimmer sind mit Dampfdusche und LCD TV ausgestattet.

 

Gleichgültig für welches Mädchen sie sich entscheiden, in diesen Räumen wird es immer ein Genuss sein sich zu entspannen und der der Lust hinzugeben.

 

Kommen sie in den Nightclub x in x und entfliehen sie dem Alltag."

 

Zu den jeweiligen Texten wird auf der Internet-Homepage mit aufreizenden Bildern von jeweils zwei oder mehreren nackt abgebildeten Damen im Barbereich bzw. in der Showdusche, in den Zimmern, in der Sauna sowie im Whirlpool geworben.

 

Die Wohnmöglichkeit im Haus wurde den Damen kostenlos zur Verfügung gestellt. Hätten sie während ihres Aufenthaltes in einem anderen Club arbeiten wollen, hätten sie die Wohnmöglichkeit nicht weiter nutzen können. Die Damen konnten jedoch ihre Tätigkeit im Nachtclub jederzeit selbst beenden und bekamen dann ihre Papiere ausgehändigt.

 

Für den Fall, dass die Damen einen Kunden hatten, mussten sie 80 Euro Miete für die Nutzung des Separees pro Tag zahlen. Für den Fall, dass sie keinen Kunden hatten, verringerte sich dieser Betrag auf 50 Euro. In welcher Höhe der Betrag zu entrichten war konnte vom Geschäftsführer aufgrund seiner Anwesenheit im Lokal beobachtet werden. Die Kunden zahlten entweder bar direkt bei den Damen oder mit Bankomatkarte an der Kasse des Lokals. Das von den Kunden mit Bankomat bezahlte Geld wurde den Damen am Morgen bei Geschäftsschluss vom Geschäftsführer ausbezahlt. Für den Fall, dass dafür nicht genug Bargeld vorhanden war, bekamen die Damen einen handschriftlichen Vermerk, wonach ihnen das Geld am kommenden Tag zur Verfügung gestellt wird. Es gab auch die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer zwischenzeitig Bargeld für die Damen verwahrte.

 

Die Damen waren dazu angehalten, Kondome zu benützen. Diese wurden ihnen erforderlichenfalls auch vom Lokal zur Verfügung gestellt.

 

Die Damen informierten den Geschäftsführer, Herrn x, entweder persönlich oder über ihre Kolleginnen über Abwesenheiten.

 

Die Reinigung der zur Ausübung der Prostitution genutzten Separees erfolgte wie auch die Reinigung der sonstigen Einrichtungen des Nachtclubs durch eine Reinigungskraft, für die Reinigung ihrer Wohnmöglichkeit waren die Damen selbst verantwortlich.

 

Die Preise für die von den Damen angebotenen Leistungen wurden gemeinsam mit dem Geschäftsführer besprochen, die auf der Homepage angebotenen Preise dienten als "Richtpreise".

 

Die Damen, die tagsüber außerhalb der Öffnungszeiten des Nachtklubs bereits ab 12.00 Uhr ihre Dienstleistungen anboten, teilten dies Herrn x am Vorabend bzw. nach Dienstschluss mit. Dieser brachte dann in einem Schaukasten außerhalb des Lokals Bilder der jeweiligen Damen an.

 

Das Vorliegen einer anteiligen Provision an den von den Damen mit den Nachtklubgästen konsumierten Getränken konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nach Aussage des Zeugen x wurde im Lokal "x" in x auch der im Internet angeführte "Zimmersekt bei 1 Stunde 1 Flasche gratis" nicht angeboten.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12. August 2010 wurden die ungarischen Staatsangehörigen Frau x, Frau x, Frau x, Frau x, Frau x, und die rumänische Staatsangehörige Frau x im Lokal "x" in x in typischer Nachtclubbekleidung von den Kontrollorganen angetroffen. Die ungarische Staatsangehörige Frau x öffnete den Kontrollbeamten die Eingangstür und wurde von diesen während der Kontrolle bei Kellnertätigkeiten beobachtet.

 

Für die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen durch die x am 12.8.2010 im Lokal "x" in x lagen keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. April 2011.

 

Die Ausstattung und Öffnungszeiten des Nachtklubs "x" gehen aus dem im Akt einliegenden Internetausdruck sowie den Schilderungen des Zeugen x (Tonbandprotokoll Seite 2) hervor. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Werbung für das Lokal im Internet gehen ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen x sowie des Zeugen x (TBP S. 6: "Ich habe mich damals nicht um das gekümmert, was im Internet steht, das hat die Mama gemacht") und der Zeugin x (TBP S. 5: "Ich weiß nicht was im Internet steht.") hervor. Hinsichtlich des Inhalts des Internetauftritts wird ebenfalls auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck vom 16.12.2010 verwiesen.

 

Zu den für die Damen gratis zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten und die daran geknüpften Bedingungen wird auf die Aussage des Zeugen x in der mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen (TBP S. 2: "...für das Wohnen zahlen sie gar nichts."; S. 4: "Wenn ich gefragt werde, ob sie die Möglichkeit hätten, während ihres Aufenthaltes auch in einem anderen Betrieb zu arbeiten, so gebe ich dazu an, dass sie dazu aber ihren Mietvertrag mündlich kündigen müssten. Es geht ja nicht, dass sie sich bei uns einmieten und dann in anderen Clubs arbeiten. ... Wenn sie in ein anderes Lokal gehen will, dann wird sie das ja sagen, dann bekommt sie ihre Papiere.").

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten weiters sowohl der Zeuge x als auch der Zeuge x und die Zeugin x, dass zum Tatzeitpunkt für die Benützung der Separees – abhängig vom Geschäftsgang der Damen – 80 bzw. 50 Euro Miete nach Geschäftsschluss an die x zu entrichten waren.

 

Auch die weiteren Sachverhaltsmerkmale sind im Wesentlichen den Aussagen der Zeugen x, x und x zu entnehmen, etwa die Angaben zu den Zahlungsmodalitäten (Zeuge x, TBP S. 6: "Zum damaligen Zeitpunkt war die Zimmermiete so, dass dann, wenn sie ein Zimmer hatten, also einen Kunden in einem Separee, mussten sie 80 Euro Zimmermiete pro Nacht zahlen, wenn sie keinen Kunden hatten nur 50 Euro. ... Ob die Damen 80 oder 50 Euro zu bezahlen hatten, das habe ich gesehen, weil ich mich ja im Lokal aufgehalten habe. Die Kunden haben direkt bei den Damen bezahlt. Es gab auch die Möglichkeit, dass ich das Geld zwischenzeitig für die Damen verwahrte, wenn die das wollten. Mit Bankomat wurde auch bei mir bezahlt. Das bekamen die Damen dann am Morgen ausbezahlt. Es war auch der Fall, dass wenn zuviel mit Bankomat bezahlt wurde, gar nicht genug Bargeld vorhanden war, dann bekamen sie eben einen Zettel, dass sie das Geld dann am nächsten Tag zur Verfügung gestellt bekommen.", Zeugin x, TBP S. 5: "Wenn die Gäste bei der Bankomatkasse bezahlten wollen, dann müssen sie das beim x machen. Das können sie nicht direkt bei uns machen. Sonst zahlen die Gäste direkt bei mir. Wenn die Gäste bei x bezahlen bekomme ich das Geld am Morgen ausbezahlt."), die Angaben über die Festlegung der Preise (Zeuge x, TBP S. 2: "Die Zimmerpreise auf der Homepage sind Richtpreise"), die Werbung hinsichtlich des Anbietens der Dienstleistungen der Damen tagsüber und die Angaben zu den Informationspflichten der Damen der Geschäftsführung gegenüber (Zeuge x, TBP S. 6/7: "In der Früh teilen die Damen mit, ob sie anwesend sein werden oder nicht. Bezüglich der Zimmerbenützung tagsüber teilen mir das die Damen entweder am Abend oder in der Früh mit, wer von ihnen arbeiten will, also meistens in der Früh und ich hänge dann von den jeweiligen Damen draußen die Bilder auf").

 

Die Sachverhaltsfeststellung, wonach die ungarische Staatsangehörige Frau x am Kontrolltag 12.8.2010 als Kellnerin im Lokal tätig war, folgt im Wesentlichen der diesbezüglich eindeutigen Zeugenaussage des einvernommenen Kontrollbeamten x in der mündlichen Berufungsverhandlung, der zudem aussagte, dass die sonstigen nunmehr im Spruch angeführten Damen am Kontrolltag in eindeutiger Nachtklubbekleidung angetroffen wurden, was auch aus den im Akt einliegenden Fotoaufnahmen ersichtlich ist. Der Aussage von Frau x, es sei nicht richtig, dass sie während der Kontrolle anwesenden Gästen Getränke serviert hat, wird dagegen kein Glaube geschenkt. Zudem bestritt zwar der Zeuge x, dass seine Freundin, Frau x, am Kontrolltag als Kellnerin tätig war, er bestätigte jedoch in weiterer Folge, dass diese hin und wieder Tätigkeiten im Lokal übernommen hat. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates schenkt daher den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Kontrollbeamten, die zudem mit den bereits in der Anzeige angeführten Feststellungen übereinstimmen, Glaube, wonach Frau x am 12.8.2010 als Kellnerin im Lokal "x" in x tätig war.

 

4.3. Keine in dieser Weise eindeutigen Beweisergebnisse liegen hingegen hinsichtlich der weiteren, unter Faktum 2., 3., 7. bis 9., 11. und 14. im Spruch der belangten Behörde angeführten ausländischen Staatsangehörigen vor, zumal deren Tätigkeit vom Bw nicht außer Streit gestellt wurde. Während bei den am 12. August 2010 bei der Kontrolle angetroffenen Damen schon aufgrund ihrer eindeutigen Kleidung der Schluss zulässig ist, dass sie sich an diesem Abend zu Prostitutionszwecken im Nachtlokal aufgehalten haben bzw. – wie im Fall von Frau x – bei einer entsprechenden Tätigkeit beobachtet werden konnten, liegen derartige eindeutige Verfahrensergebnisse bei den übrigen im Straferkenntnis angeführten Damen nicht vor. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, war daher mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Bw der Tatvorwurf auf die am Kontrolltag 12.8.2010 von den Beamten der Finanzpolizei angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen einzuschränken.

 

Gleichzeitig war der Spruch der belangten Behörde insofern zu präzisieren, als Tatort nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG der – von der belangten Behörde im Spruch zutreffend angeführte – Sitz des Unternehmens ist. Zur Klarstellung konnte daher Zusatz "Tatort" beim angeführten Ort der Beschäftigung zur Klarstellung entfallen.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zum Vorbringen des Bw, nicht er, sondern Herr x als für das Lokal "x" in x zuständiger Geschäftsführer der x ist für die vorliegende Verwaltungsübertretung verantwortlich, ist anzuführen, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem AuslBG durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrecht oder eingetragene Erwerbsgesellschaften – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Inhaber eines Unternehmens gehört so lange dem nach § 9 Abs.1 VStG verantwortlichen Personenkreis an, als nicht eine andere Person im Sinne des § 9 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dass eine solche Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis über die Zustimmung der betreffenden Person – entgegen den Angaben in der Anzeige – übermittelt wurde, wurde vom Bw nicht nachweislich dargelegt, weshalb er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0215).

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Zunächst ist auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Tätigkeit als Prostituierte in einem Barbetrieb oder Nachtclub in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis, zumindest aber von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH vom 14.1.2010, Zl. 2008/09/0067).

 

Im gegenständlichen Verfahren sprechen insbesondere folgende Sachverhaltsmerkmale für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung der am Kontrolltag angetroffenen Damen durch die x:

 

-         die Höhe der von den Damen eingehobenen "Zimmermiete" orientierte sich am Geschäftsgang der Damen;

-         der an die Damen entrichtete Liebeslohn wurde – jedenfalls bei Begleichung der Rechnung mit Bankomatkarte – vom Lokal eingenommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Damen ausbezahlt;

-         die Höhe des von den Damen eingehobenen Liebeslohnes wurde mit der Geschäftsleitung abgesprochen;

-         das Lokal warb auf seiner Homepage mit den Dienstleistungen der Damen und führte dazu entsprechende Spezialpreise an;

-         Tanzaufführungen und "Liveshows" der Damen wurden auf der Homepage des Unternehmens für Werbezwecke eingesetzt;

-         der Inhalt der Werbung wurde über die Geschäftsleitung organisiert, die Damen waren darüber nicht informiert;

-         gezielte mehrsprachige Anwerbung der Damen als "Mitarbeiterinnen" für den Nachtclub über das Internet;

-         die Damen waren dazu angehalten, Kondome zu verwenden und bekamen diese erforderlichenfalls auch vom Lokal zur Verfügung gestellt;

-         die Damen teilten der Geschäftsführung allfällige Abwesenheiten mit;

-         die Damen waren verpflichtet, während ihres Aufenthaltes ausschließlich im Lokal des Bw ihre Dienstleistungen anzubieten;

-         die Damen erhielten eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit einschließlich eines gemeinsam zu nutzenden Küchenbereiches zur Verfügung gestellt.

 

Auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Vorliegen einer Beteiligung der Damen am Getränkeumsatz im gegenständlichen Verfahren nicht  zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ist daher aufgrund der festgestellten Sachverhaltsmerkmale von einem Unterordnungsverhältnis der Damen und dem Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist auch dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird (vgl. VwGH v. 16. September 2010, Zl. 2007/09/0272).

 

Angesichts der planmäßigen Eingliederung der Damen in die vom Bw zu verantwortende Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit dem Bw zuzurechnen. Auch durch den Umstand, dass die Damen unterschiedlich hohe "Zimmermieten" – abhängig von ihrem Geschäftsgang – zu entrichten hatten, ist ableitbar, dass ihre Tätigkeit dem Betrieb des Bw zuzurechnen ist. Dem Bw ist es daher nicht gelungen, atypische Umstände aufzuzeigen, die im vorliegenden Verfahren gegen das Vorliegen einer Tätigkeit der Damen als Prostituierte im Lokal "x" der x in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit sprechen.

 

5.3. Hinsichtlich der Tätigkeit der ungarischen Staatsangehörigen x am Kontrolltag als Kellnerin wird auf die glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kontrollbeamten verwiesen. Der Bw hat nicht behauptet bzw. auch nicht nachgewiesen, dass er mit der arbeitend angetroffenen Ausländerin ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart hätte. In diesem Falle schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über die bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Bw ein der verwendeten Ausländerin demnach zustehendes Entgelt (vgl. auch § 29 AuslBG) in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber auch jedenfalls nicht, dass die verwendete Arbeitskraft unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden sei (vgl. VwGH vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0123, vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0197 und vom 22. April 2010, Zl. 2009/09/0103). Zudem ist auszuführen, dass diesbezüglich auch das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes, der nicht dem AuslBG unterliegt, nicht festgestellt werden kann. Gefälligkeitsdienste fallen dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Auch wenn es sich bei Frau x um eine Freundin des für das Lokal eingesetzten Geschäftsführers Herrn x handelte, vermag diese Beziehung eine spezifische Bindung der Ausländerin zum Bw nicht zu begründen.

 

Da die nunmehr im Spruchpunkt I.2.) angeführten ausländischen Staatsangehörigen am Kontrolltag im Lokal "x" in x der x ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen beschäftigt wurden, ist der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Hinblick auf das bereits vorliegende rechtskräftige Straferkenntnis vom 8. Mai 2008 musste dem Bw bewusst sein, dass für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich ist. Es wäre daher jedenfalls Aufgabe des Bw gewesen, vor Aufnahme der Arbeit durch die Ausländerinnen unter Darlegung der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der Prostituierten in seinem Lokal bei der zuständigen Behörde (dem Arbeitsmarktservice) eine Rechtsauskunft hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung einzuholen.

 

Auch der Hinweis auf die Betrauung des Herrn x mit der (gesetzeskonformen) Führung des Etablissements vermag den Bw nicht zu entlasten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. z.B. VWGH vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Der Bw hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Damit ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Das Vorliegen eines subjektiven Verschuldens an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen konnte daher vom Bw ebenfalls nicht entkräftet werden.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Vorstrafe und den Umstand, dass dem Bw im gegenständlichen Verfahren neuerlich die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländerinnen zur Last gelegt wird, gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG die gesetzliche Mindeststrafe 4.000 beträgt. Im Hinblick auf den nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum scheint mit der Verhängung der Mindeststrafe daher das Auslangen gefunden. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe (§ 20 VStG) kann jedoch selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen inzwischen keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen mehr erforderlich sind, im Hinblick auf die Tatumstände nicht festgestellt werden. Ebenso scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

8. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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