Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100831/10/Br/La

Linz, 22.12.1992

VwSen - 100831/10/Br/La Linz, am 22. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Einzelmitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R H, N, Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A vom 21. August 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, AZ.: St.-5.963/92-In vom 7. August 1992, wegen Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960, § 76a Abs.6 iVm. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht:

I. Der auf das Strafausmaß (Faktum 3) eingeschränkten Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Gemäß § 64 VStG werden zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 76a Abs.6 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960, iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und Abs.3 sowie § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG; Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. August 1992 über den Berufungswerber wegen der ihm zur Last liegenden Übertretungen ad 8) gemäß § 5 Abs.2 StVO iVm. § 99 Abs.1 lit.a und ad 3) § 76 lit.a Abs.2 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO u.a. Geldstrafen ad 8) von 15.000 S und ad 3) 1.500 S, im Nichteinbringungsfall 8) 18 Tagen, 3) 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 12.5.1992 um 17.55 Uhr mit dem PKW Kennzeichen, ad 3) vorschriftswidrig eine Fußgängerzone befahren habe, ohne daß eine erlaubte Ladetätigkeit gemäß § 76a Abs.2 StVO durchgeführt worden wäre und ohne daß eine Ausnahme gemäß § 76a Abs.5 StVO vorgelegen hätte, ad 8) habe der Berufungswerber am am 12.5.1992 um 18.45 Uhr in Linz, im W L trotz begründeter Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht getätigten Aufforderung sich geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem die Blasvorgänge unsachgemäß durchgeführt worden waren (dreimal zu kurze Blasdauer); 1.1. Hiezu führte die Erstbehörde im wesentlichen begründend aus, der Beweis des im Spruch angeführten Sachverhaltes ergebe sich aus der widerspruchsfreien Anzeige (GZP-553/92-Hu). Der Berufungswerbervertreter sei mit Aufforderung vom 12.6.1992 zur Abgabe einer Rechtfertigung eingeladen worden, habe hievon aber nicht Gebrauch gemacht. Dies sei im Sinne des § 45 Abs.2 AVG 1991 iVm. § 24 VStG als Beweis dafür gewertet worden, daß der Berufungswerber der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten gehabt habe und sei sohin, weil angedroht, das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschuldigten durchzuführen gewesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 12.8.1992 Berufung erhoben. Begründend führt er darin aus, er bekämpfe in den Punkten 2.) 3.) 4.) und 6.) sowie 8.) die Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich 8.) führt er aus, er habe den Alkotest nicht verweigert, sondern habe diesen vorgenommen. Aus gesundheitlichen Gründen (Rippenbruch) habe er möglicherweise ohne böse Absicht, jedenfalls ohne Vorsatz, das Gerät nicht bedienen können. Der diesbezügliche Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sei unerledigt geblieben und liege darin ein Verfahrensmangel. Er beantrage sohin in den vorgenannten Punkten mangels eines nicht mit Sicherheit anzunehmenden strafbaren Tatbestandes die Verfahrenseinstellung. Im übrigen sei insbesondere in den Punkten 2.) 3.) 4.) 6.) und 8.) aufzuheben und in eventu zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls die Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat zu 8.), da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hinsichtlich der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung zu Punkt 8.) ergeht eine unter AZ.: VwSen-100830 durch eine zuständige Kammer zu fällende, gesonderte Entscheidung. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nach Einschränkung auf die Straffrage zu 3.) im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Punkt 8.) nicht mehr erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: St.-5963/92-In, sowie durch Verwertung der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwSen-100830) abgegebenen Erklärung, nämlich der Einschränkung der Berufung auf die Straffrage im gegenständlichen Punkt und Zurückziehung der Berufung in den weiteren Punkten.

5. Zumal mit der Kammerverhandlung eröffnet worden war und die Verhandlung des Einzelmitgliedes im Anschluß daran hätte erfolgen sollen, konnte die Zurückziehung der Berufung als "vor Beginn der mündlichen Verhandlung" rechtswirksam erfolgen (§ 51e Abs.3 VStG). Über das Faktum 3 war sohin ohne weitere Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 51e Abs.2 VStG).

5.1. In der Sache selbst war wie folgt zu erwägen:

Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in einer Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen (§ 76a Abs.6 StVO).

5.1.1. Der Zweck dieser Bestimmung liegt in der Schaffung zonenweiser Verkehrsberuhigung. Der besondere Schutz ist den Fußgängern gewidmet zu erachten, wobei dieser nur dann gewährleistet ist, wenn der Fahrzeugverkehr weitestgehend ausgeschaltet ist (siehe auch in Benes-Messiner, Kommentar zur StVO, 8. Auflage, Seite 813 ff). Der restriktiv zugelassene Fahrzeugverkehr darf sich zum Schutz der Fußgänger nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegen. Eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ist in diesem Sinne eine "grobe Zuwiderhandlung" gegen den Schutzzweck dieser Gesetzesbestimmung.

5.1.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls zu hoch bemessen wurde. Der Erstbehörde ist in ihrer Begründung durchaus zu folgen, daß derartige Übertretungen aus Gründen der Spezial- u. Generalprävention und angesichts des Unrechtsgehaltes mit Strenge entgegenzutreten ist. Ist es doch gerade diese Art von mangelnder Disziplin im Straßenverkehr, welche eine hohe Unfallneigung zur Folge hat, zumal ein Fußgänger mit einer derartigen Gefahr typischerweise nicht zu rechnen braucht. Es scheint daher, sowohl aus Sicht der Spezialprävention (den Berufungswerber künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) aber auch aus Gründen der Generalprävention (den Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen generell zu pönalisieren) die Verhängung von "spürbaren Strafen" angezeigt. Die verhängte Strafe ist daher, bei bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen, selbst bei einem nur durchschnittlichen Einkommen und keinem Vermögen sowie keinen Sorgepflichten, durchaus als angemessen zu erachten. Sowohl der erhebliche objektive Unrechtsgehalt als auch der Grad der subjektiven Schuld die Fahrt in der Fußgängerzone wurde jedenfalls in grob fahrlässigerweise herbeigeführt - lassen angesichts bereits einer auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Übertretung, eine geringere Strafe nicht angebracht erscheinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r 6

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