Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130764/2/SR/Gru

Linz, 08.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2011, Zl. 933/10-769211, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Beitrag von 7,80 Euro (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:§§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2011, Zl. 933/10-769211, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 19.8.2010 von 10:29 bis 10:43 Uhr in Linz, X vor Haus Nr. 47 das mehrspurige Kraftfahrzeug, X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 39,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das 3,90 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

€ 42,90."

 

Nach Darstellung des relevanten Sachverhaltes, Wiedergabe der einschlägigen Normen und des bisherigen Verfahrensganges setzte sich die belangte Behörde mit dem Umfang und dem Geltungsbereich von Bewohnerparkkarten auseinander. Im Hinblick darauf, dass der Bw seinen Pkw am Tatort in einer Kurzparkzone abgestellt hatte, an dem die Bewohnerparkkarte keine Gültigkeit besessen habe, gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Bw tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt habe. Da der Bw mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen habe können, ging die belangte Behörde auch von einem schuldhaften Verhalten aus.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2006 als erschwerend gewertet worden; mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse seien diese von der belangten Behörde geschätzt worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. April 2011 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 2. Mai 2011 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde mittels Fax eingebrachte Berufung, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Begründend führte der Bw nach Wiedergabe des für ihn relevanten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass Inhaber einer Bewohnerparkkarte berechtigt seien, in Kurzparkzonen der betreffenden Zone gebührenfrei und ohne Zeitbeschränkung zu parken (Bewohnerparken). Für manche Kurzparkzonen sei das Bewohnerparken wie im linken Bereich der X ausgeschlossen. Zweck dieser Einschränkung sei, Dauerparken der Bewohner zu verhindern und den Parkraum für Kurzparker freizuhalten. Wie die Tatanlastung zeige, habe er nur kurzgeparkt und kein langes Bewohnerparken durchgeführt. Nach weitergehenden rechtlichen Ausführungen erachtet der Bw sein Verhalten als rechtmäßig an.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug, X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 19. August 2010 von 10:29 bis 10:43 in Linz, X vor dem Haus Nr. 47 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ab.

 

Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Dezember 2010, AZ 933/10-769211, erhob der Bw fristgerecht Einspruch und führte aus, dass er am 19. August 2010 im Zeitraum ca. 10-11 Uhr vormittags vor dem Haus X den Pkw geparkt habe. In der X, insbesondere im Bereich des Hauses X seien am Vormittag immer genügend Parkplätze frei, sodass es nicht nötig gewesen wäre, bis zur X auszuweichen. Richtig sei, dass auf der linken Seite der X, insbesondere in jenem Bereich, in dem er geparkt habe, Bewohnerparkkarten keine Gültigkeit haben würden. Mangels Eigenschaft als Dauerparker und wegen des Aufsuchens eines dortigen Geschäftslokals sei sein Parken in der X nicht rechtswidrig sondern gerechtfertigt.

 

 

Das Parkgebühren-Aufsichtsorgan führte als einvernommene Zeugin an:

"Ich kam am 19.8.2010 zum ersten Mal um 10:29 Uhr am Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X, X, vorbei, welches vor dem Haus in Linz, X im Bereich der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug war eine für Zone D gültige Bewohnerparkkarte sichtbar angebracht. Die Gültigkeit dieser Bewohnerparkkarte erstreckt sich jedoch nicht auf diesen Bereich, da mittels Zusatzbeschilderung eindeutig darauf hingewiesen wird, dass dieser Abschnitt der X vom Bewohnerparken ausgeschlossen ist. Somit müssen auch Inhaber einer gültigen Bewohnerparkkarte für Zone D hier Parkgebühr entrichten. Als ich um 10:43 Uhr neuerlich an diesem Fahrzeug vorbeikam und noch immer kein gültiger Parkschein im Sichtbereich hinterlegt war – ich konnte auch im Beobachtungszeitraum keine Ladetätigkeit feststellen – stellte ich die Organstrafverfügung nach Delikt 1 'der Parkschein fehlte' aus. Den Lenker des Fahrzeuges habe ich nicht angetroffen".

 

3.3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

 

 

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

4.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Nach § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß dem Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4.3. Objektives Tatbild

 

Unstrittig ist, dass der Bw sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Linz, X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte. Im Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Kontrolle eine für die Zone D gültige Bewohnerparkkarte hinterlegt. Der Abstellort liegt innerhalb der Zone D; aufgrund der Zusatzbeschilderung ist "Bewohnerparken" am Tatort ausgeschlossen. Mit der Ausstellung der Bewohnerparkkarte wurde dem Bw ein Plan für die Zone D überreicht, auf welchem folgender Hinweis angebracht ist: "Als Inhaber einer Bewohnerparkkarte sind  Sie berechtigt, in den Kurzparkzonen der Zone D gebührenfrei und ohne Zeitbeschränkung zu parken. Diese Berechtigung gilt an den Zonengrenzen für beide Seiten der betroffenen Straßen. Sie gilt jedoch nicht für jene Kurzparkzonen, die mit einer Zusatzbeschilderung vom Bewohnerparken ausgeschlossen sind."

 

Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Anbringens der bargeldlosen Organstrafverfügung kein Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebracht war und der Bw daher die Parkgebühr nicht entrichtet hat.

 

4.4. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Bw zu führen. Vielmehr wäre es am Bw gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Der Bw hat die ihm angelastete Tat nicht bestritten, geht jedoch aufgrund seiner Rechtsauslegung davon aus, dass er berechtigterweise in der gesamten Zone D "Kurzparken" dürfe und dafür keine Parkgebühr zu entrichten habe.

 

Entgegen seinen Überlegungen berechtigt die Bewohnerparkkarte nicht zu einem gebührenfreien "Kurzparken" in Bereichen der Zone D, die vom Geltungsbereich der Bewohnerparkkarte ausgenommen sind. Eine Unterscheidung in "Dauerparken" und "gebührenbefreites Kurzparken" hat die die Bewohnerparkkarte ausstellende Behörde nicht vorgenommen. Die belangte Behörde hat die Bewohner berechtigt, in bestimmten Kurzparkzonen (im vorliegenden Fall die Zone D) gebührenfrei und ohne Zeitbeschränkungen zu parken. Das Recht wurde nicht umfassend sondern nur beschränkt eingeräumt. Demnach entfaltet die Bewohnerparkkarte in jenen Kurzparkzonen (innerhalb der Zone), die die Zusatzbeschilderung - Bewohnerparken ausgeschlossen- aufweisen, keine Wirkung. Dass die Bewohnerparkkarte in jenen Abschnitten, auf die sich Zusatzbeschilderung bezieht, zum "gebührenfreien Kurzparken" berechtigt, lässt sich dem sprachlich eindeutigen Berechtigungsumfang nicht entnehmen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Bewohner der Zone D, denen eine Bewohnerparkkarte ausgestellt wurde, im Geltungsbereich der Zusatzbeschilderung weder zum gebührenfreien Dauer- noch Kurzparken berechtigt sind. De facto stellen diese Abschnitte Bereiche dar, die vom Berechtigungsumfang der Zone D ausgeschlossen sind.

 

Dem Bw ist es jedoch weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw hat jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

4.5. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Mangels Mitwirkung nahm die belangte Behörde eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des Bw vor.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr kann nicht als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,80 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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