Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100834/7/Bi/Fb

Linz, 12.02.1993

VwSen - 100834/7/Bi/Fb Linz, am 12. Februar 1993 DVR.0690392 VwSen - 100833/7/Bi/Fb

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des E E, A, W, vom 26. August 1992 gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 1992, Cst. 11.518/91-G und Cst. 11.519/91-G, zu Recht:

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die bekämpften Bescheide vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den gleichlautenden Bescheiden vom 11. August 1992 den Einspruch des Herrn E E vom 4. August 1992 gegen die zu den oa. Geschäftszahlen ergangenen Strafverfügungen vom 21. Oktober 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurden. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in den zugrundeliegenden Strafverfügungen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige (Verfahrens-)rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe den Einspruch fristgerecht eingebracht und werde versuchen, die Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe beim Postamt 1080 Wien nachzureichen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 (Datum des Poststempels) übermittelte der Rechtsmittelwerber die Kopie eines Einspruches vom 4. November 1991 gegen eine Strafverfügung vom 8. Juli 1991 zu den beiden Geschäftszahlen der Anonymverfügungen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus den beiden Verfahrensakten geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber zunächst die beiden Anonymverfügungen vom 8. Juli 1991 erhalten hat, mit denen ihm zur Last gelegt wurde, am 6. Juni 1991 um 11.23 Uhr in L, M, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen das Fahrzeug abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und das Fahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt wurde. Mit Schreiben vom 29. Juli 1991 erhob der Rechtsmittelwerber Einspruch gegen die beiden Anonymverfügungen. In der Lenkerauskunft vom 23. September 1991 bezeichnete sich der Rechtsmittelwerber selbst als Lenker des genannten Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt, worauf die Strafverfügungen vom 21. Oktober 1991 ergingen. Diese wurden laut Rückschein am 23. Oktober 1991 vom Rechtsmittelwerber eigenhändig übernommen. Am 4. August 1992 erhob der Rechtsmittelwerber bei der Bundespolizeidirektion Linz mündlich Einspruch gegen die Strafverfügungen vom 21. Oktober 1991 und begründete dies unter anderem damit, er habe eine Mahnung erhalten und sehe nicht ein, daß er 1.000 S bezahlen solle, da ihm nicht bekannt sei, daß er jemals eine Strafverfügung erhalten hätte. Diese beiden Einsprüche wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 11. August 1992 als verspätet zurückgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 49a Abs.6 VStG gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, hat die Behörde gemäß § 34 VStG vorzugehen, d.h. sie hat den Sachverhalt ins Klare zu bringen und Nachforschungen nach dem Beschuldigten einzuleiten.

Die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Linz findet somit nicht nur in den gesetzlichen Bestimmungen ihre Deckung, sondern entspricht auch den rechtlichen Hinweisen auf der Rückseite der Anonymverfügungen. Die beiden beeinspruchten Strafverfügungen wurden laut Rückschein vom Rechtsmittelwerber selbst übernommen, sodaß mit der Übernahme am 23. Oktober 1991 jeweils die mit zwei Wochen gesetzlich vorgegebene Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Der Einspruch hätte daher spätestens am 6. November 1991 zur Post gegeben oder mündlich eingebracht werden müssen.

Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr geltend gemacht, er habe fristgerecht einen Einspruch eingebracht und werde die Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe beim Postamt 1080 Wien nachreichen. Er hat mittlerweile die Kopie eines mit 4. November 1991 datierten und offensichtlich gegen die beiden Anonymverfügungen vom 8. Juli 1991 gerichteten Einspruch vorgelegt, jedoch ergibt sich daraus nicht, ob und wann dieser Einspruch tatsächlich eingebracht wurde und ob das Schreiben als Rechtsmittel gegen die Strafverfügungen vom 21. Oktober 1991 gemeint war. Nach dem Akteninhalt langte dieses Schreiben bei der Bundespolizeidirektion Linz nicht ein. Beide Strafverfügungen wurden somit rechtskräftig, weshalb auf die mündlich eingebrachten, jedoch verspäteten Einsprüche mit einem Zurückweisungsbescheid zu reagieren war. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist in dieser Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal auch der Rechtsmittelwerber die angekündigten Beweise schuldig geblieben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum