Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730360/3/Wg/Wu

Linz, 04.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Jänner 2011, AZ: 1057265/FRB, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19. Jänner 2011, AZ: 1057265/FRB, den Antrag vom 20. Oktober 2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 17. November 2007 unter der Zahl: 1057265/FRB gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) erlassenen, auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, gem. § 65 Abs. 1 FPG 2005 abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Jänner 2011. Der Bw beantragt darin, der Berufung stattzugeben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das mit Bescheid vom 7. November 2007 durch die Bundespolizeidirektion Linz erlassene Aufenthaltsverbot gem. § 65 FPG aufzuheben, in eventu das erlassene Aufenthaltsverbot auf Österreich einzuschränken, dass dem Berufungswerber zumindest die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Sohn in x zu besuchen. Begründend führt der Bw aus, die belangte Behörde habe es rechtswürdig unterlassen, sich im bekämpften Bescheid mit dem nachweislich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. seit zuletzt eingebrachtem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geänderten Voraussetzungen auseinander zu setzen und wäre die belangte Behörde andernfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung erfüllt wären. Der Bw habe seine Strafe angetreten und sei dann nach x ausgereist, wo er sich bis heute nichts zuschulden kommen habe lassen. Er sei geläutert und stelle somit absolut keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 2 Kinder des Bw, x und x, würden in x leben und studieren, bei x könne der Bw auch wohnen. Weiters lebe auch die Mehrzahl aller Verwandten in Wien, so 3 Schwägerinnen und 1 Cousin. Ein weiterer Sohn des Bw lebe in x und sei dort als Chirurg tätig. Der bekämpfte Bescheid sei aufgrund des Sachverhaltes jedenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

 

Die BPD Linz hat der SID den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, sowie die am 20. Juli 2011 von der BPD Linz mit dem Bw aufgenommen Niederschrift. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gem. § 67 d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. November 2007, AZ: 1057265/FRB, gegen den Bw ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausführlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das Landesgereicht Linz am 4. Oktober 2007, Zahl: 21HV142/07a, sowie vom 29. August 2006, Zahl: 34HV2/2003b, eingegangen. Die Verurteilungen erfolgten wegen Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach den Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden. Bezüglich des genauen Wortlautes des Tatvorwurfes wird auf die im Bescheid der BPD Linz vom 7. November 2007 wiedergegebenen Urteile verwiesen. Aus der Niederschrift vom 24. Oktober 2007, aufgenommen bei der Bundespolizeidirektion Linz geht hervor, dass der Bw regelmäßig (monatlich mindestens 2 Mal) mit dem Reisepass seines Bruders x, StA x, nach Österreich eingereist ist. Er hat den Reisepass seines Bruders deshalb verwendet, weil x Staatsbürger sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen können.

 

Die BPD Linz hat mit dem Bw am 20. Juli 2011 eine Niederschrift aufgenommen aus der folgendes hervorgeht:

 

"Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich ein mit Bescheid der BPD Linz vom 7.11.2007 erlassenes, bis 30.11.2012 befristetes Aufenthaltsverbot besteht. Dazu gebe ich an, dass ich dies weis.

 

Am 30.11.2007 wurde ich nach x abgeschoben.

 

Mitte 2009 reiste ich trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes mit einem x Reisepass einer anderen Person nach Österreich ein. Der Reisepass wurde nicht verfälscht. Ich sehe dem tatsächlichen Besitzer des Reisepasses ähnlich.

Vor ca. 1 Monat wurde ich von der Polizei aus Linz in Salzburg kontrolliert und anschließend festgenommen. Bei einer Nachschau in meinem PKW wurde dieser x Reisepass vorgefunden. In der Wohnung wurde mein x Original-Reisepass vorgefunden. Beide Reisepässe wurden von der Polizei einbehalten.

Ich wurde am 15.06.2011 in das x eingeliefert und am 17.06.2011 in die x überstellt.

 

Der x Reisepass ist auf das Nationale x, x geb., ausgestellt. Seit meiner Einreise lebe ich mit dieser Identität.

 

Seit meiner Einreise habe ich einem Gasthaus in x in Nähe der x und in x gewohnt. Zuletzt habe ich seit Februar 2011 an der Adresse: x, gewohnt. Angemeldet habe ich mich mit dem x Nationale.

 

Seit Oktober 2009 arbeitete ich, unter Vorlage des x Reisepasses, bei der Baufirma x. Auf Befragen gebe ich an, dass ich diesbezüglich bereits von der Kriminalpolizei einvernommen wurde.

 

Die Hauptverhandlung findet am 3.8.2011 beim LG Linz statt.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die BPD Linz beabsichtigt, sollte ich rechtskräftig gerichtlich verurteilt werden, gegen mich eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen.

 

Dazu gebe ich keine Stellungnahme ab, ich weiß nicht was ich sagen soll.

 

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an:

In Österreich habe ich 2 Kinder (1 Sohn, 1 Tochter). Mein Sohn, x, x geb., und meine Tochter, x, x geb., leben gemeinsam in x (Studenten). Ich komme für den Lebensunterhalt meiner Kinder auf. Meine Gattin lebt in x. Unsere Ehe ist aufrecht.

Ansonsten habe ich keine Verwandten in Österreich.

Wie bereits angegeben, wohnte ich zuletzt in x, dabei handelt es sich um eine Firmenunterkunft.

Ich bin derzeit mittellos.

Der Grund, warum ich in Österreich unter einer falschen Nationale lebe ist, um den Lebensunterhalt meiner Kinder während des Studiums zu finanzieren. Urner meinem richtigen Namen wäre dies aufgrund meines bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen. In x bin ich arbeitslos.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, mich nach Haftentlassung aus der x in Schubhaft zu nehmen und mich nach x abzuschieben.

 

Ich werde auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen.

Dazu gebe ich an, dass ich diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte und dass diesbezüglich meine persönlichen Daten weiter gegeben werden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor in Kraft treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Da der Bw mit einem fremden Reisepass in das Bundesgebiet eingereist war, verfügte er zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 7. November 2007 über kein Aufenthaltsrecht. Er wurde am. 30. November 2007 nach x abgeschoben.

 

Da sich der Bw mangels Aufenthaltstitels zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gelten für den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die in § 52, 53 und § 60 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 für ein Einreiseverbot enthaltenen Bestimmungen. Die Zuständigkeit des Verwaltungssenats als Berufungsbehörde ergibt sich aus § 9 Abs 1a FPG und dem Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097.

 

Die Behörde kann gemäß § 60 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

Da der Bw bereits Mitte 2009 trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes mit einem x Reisepass einer anderen Person nach Österreich eingereist ist, kann dem vorliegenden Antrag keinesfalls stattgegeben werden.

 

Zum einen hat er nicht mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) im Ausland verbracht. Außerdem ist er erneut mit dem Reisepass einer anderen Person unter Vortäuschung der x Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen Sichtvermerksfreiheit in das Bundesgebiet eingereist.

 

Die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8 Abs 2 EMRK überwiegen bei dieser Sachlage eindeutig die persönlichen Interessen des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Beilagen: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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