Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165213/14/Kei/Th

Linz, 30.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 2010, Zl. VerkR96-19968-2009-Pi nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

HINWEIS: Diese Verwaltungsübertretung hat einen Führerscheinentzug zur Folge.

Tatort: Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf der Unteren Dorfstraße in FR stadteinwärts 158 m ab Haus 55, in Fahrtrichtung stadteinwärts.

Tatzeit: 03.07.2009, 16:11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Seat Cordoba, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,   gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

180,00                           72 Stunden                           § 99 Abs.2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juli 2010, Zl. VerkR96-19968-2009-Pi, Einsicht genommen und am 31. Mai 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen RI X und RI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat im gegenständlichen Zusammenhang als Tatort der Bereich Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Untere Dorfstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts, 158 Meter ab Haus 55 in Fahrtrichtung stadteinwärts vorgeworfen.

In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Tatort der Bereich Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Untere Dorfstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, 158 Meter vor dem Haus 55 gewesen wäre.

Dieser Tatort wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) rechtlich nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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