Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730004/4/BP/Gru

Linz, 03.08.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 3. Juli 2009, AZ: 1047138/FRB, betreffend eine Ausweisung des  Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz , zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der        angefochtene Bescheid bestätigt.

 

(İtiraz asılsız olduğundan reddedilmesine ve itiraz edilen kararın onaylanmasına.)

 

 

Rechtsgrundlage:

(Hukuki dayanak)

 

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 3. Juli 2009,
AZ.: 1047138/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger der X, am 8. Februar 2002 nach Österreich eingereist sei und am 11. Februar 2002 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag gestellt habe, der am 18. April 2009 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte er sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Auf die Aufforderung vom 28. April 2009 hin, zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen, habe der Bw nicht reagiert.

 

Der Bw sei erst im Alter von 27. Jahren nach Österreich eingereist. In der X habe er 5 Jahre in X die Schule besucht und den Militärdienst geleistet. Seine Eltern hielten sich in seinem Heimatland auf.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergebe sich, dass der Bw während seines Aufenthalts in Österreich nur unregelmäßig sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sei.

 

Folgende Daten liegen vor:

 

01.01. 2006  14.07. 2006  Arbeiter

15.07. 2006  21.07. 2006  Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

22.07. 2006  15.08. 2006  Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

                                         X

16.08. 2006  10.01. 2007  Arbeitslosengeldbezug

11.01. 2007  12.01. 2007  Krankengeldbezug, Sonderfall

13.01. 2007  31.01. 2007  Arbeitslosengeldbezug AMS Linz

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des rund 7-jährigen Aufenthalts in Österreich die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Bw darstelle, der allerdings dadurch zu relativieren sei, dass dieser Aufenthalt auf Rechtsgrundlage eines unbegründeten Asylantrages nur temporär legal beruht habe. Am 4. Juli 2002 sei dem Bw der erstinstanzliche abweisende Bescheid im Asylverfahren zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dem Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Dem Bw habe bewusst sein müssen, dass er ein Privatleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe.

 

So habe er nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Bw während seines Aufenthalts in Österreich nur sehr unregelmäßig einer sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Es könne daher von keiner beruflichen bzw. sozialen Verfestigung ausgegangen werden, die eine gelungene Integration erkennen lassen würde. Auch ein in Österreich bestehendes Familienleben könne dem Akt nicht entnommen werden.

 

Nachdem der Bw erst im Alter  von 27 Jahren nach Österreich eingereist sei, habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo sich noch seine Eltern aufhalten würden. eine Reintegration scheine daher jedenfalls zumutbar.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

1.2.Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2009.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde aufs Schärfste kritisiert. Dies gilt zum einen für die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Bw habe sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein müssen; zum anderen führt der Bw aus, dass er rund 5,5 Jahre während seines Aufenthalts beschäftigt gewesen sei und sogar bisweilen seine Eltern finanziell unterstützt habe. Weiters wendet sich der Bw gegen die - von der belangten Behörde vorgenommene - Gegenüberstellung der Aufenthaltsdauern in der Türkei und in Österreich.

 

Abschließend ersucht der Bw um sofortige Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 wurde der Vertreter des Bw im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, allfällige neue Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen oder bekanntzugeben; andernfalls würde nach Aktenlage entschieden werden. Bis Ende der gesetzten Frist langte keine Reaktion beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

2.2.3. Aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ergeben sich ergänzend ab 1. Februar 2007 folgende Daten:

 

01.02. 2007  23.01. 2010  Arbeiter

24.01. 2010  25.01. 2010  Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                        X

10.06. 2010  31.12. 2010  selbstvers. Krankenvers. (§ 16 ASVG) X

17.09. 2010  17.09. 2010  geringfügig beschäftigter Arbeiter

                                         X

30.06. 2011  06.07. 2011  Arbeitslosengeldbezug

07.07. 2011  14.07. 2011  Arbeiter (X)

15.07. 2011 laufend         Arbeitslosengeldbezug

 

Über den gesamten Zeitraum war der Bw somit rund 3 3/4 Jahre beschäftigt.

 

2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 2.2.3. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Allerdings ist bei der Beurteilung der Ausweisung bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige   Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt      entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus           bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im Bundesgebiet - lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

3.4.2. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit 9 Jahren im Bundesgebiet, wobei er lediglich rund 3 3/4 Jahre beschäftigt war. Über sonstige integrationsstützende Elemente gibt der Akt keinen Aufschluss, und solche wurden auch vom Bw nicht vorgebracht. Im Gegensatz zur Ansicht des Bw spielt es jedenfalls eine Rolle, dass er über 27 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, da dies einen Hinweis darauf gibt, dass eine Reintegration nicht als unzumutbar anzusehen ist. Zudem sind seine Eltern noch in der Türkei aufhältig, wogegen er im Bundesgebiet über keine Verwandten verfügt. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens erscheint somit auch eher als untergeordnet. Der Bw brachte weiters keinerlei Beweise über erworbene Sprachkenntnisse vor. Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, vermag an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Auch ist der belangten Behörde zu folgen, dass er – im konkreten Fall – die allenfalls erworbene Integration unter unsicheren aufenthaltsrechtlichen Bedingungen erlangte, zumal ihm schon frühzeitig (durch den erstinstanzlichen negativen Asylbescheid) der drohende Umstand des zukünftigen unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. In diesem Sinn ist der Berufung auch zu entgegnen, dass sehr wohl (gestützt auf § 61 Abs. 2 Z. 8 FPG) die Frage des unsicheren Aufenthalts in die Beurteilung miteinzubeziehen ist.    

 

3.4.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bei einer konkreten Einzelfallprüfung den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Vergleich zu den privaten Interessen des Bw der Vorzug zu geben ist und eindeutig die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen. Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.  

 

3.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

(Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.)  

 

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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