Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730035/2/BP/Wu

Linz, 29.07.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, StA der X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 7. April 2010, AZ: 1053404/FRB, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

上诉因理由不足被驳回,维持原判。

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 7. April 2010,
AZ.: 1053404/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass die Bw, eine Staatsangehörige der X, am 5. Mai 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und am 13. Mai 2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag gestellt habe, der am 19. Jänner 2010 gemäß §§ 7 und 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seither halte sie sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens habe die Bw in der Stellungnahme vom 22. Februar 2010 ua. angegeben, dass sie seit ca. 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und Österreich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei. Sie würde über ein regelmäßiges Einkommen verfügen und daher selbsterhaltungsfähig sein. Sie würde jeweils von April bis Oktober aufgrund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung bei der Firma X beschäftigt gewesen sein und seit 1. November 2009 aufgrund einer ordentlichen Beschäftigungsbewilligung dort arbeiten sowie etwa X Euro netto verdienen.

Die Bw sei völlig unbescholten. Familiäre Beziehungen in Österreich seien weder behauptet noch aus dem Akt ersichtlich.

 

Aus dem AIS-Datensatz sei ersichtlich, dass die Eltern der Bw, ihr Ehegatte und ihre drei Töchter noch in X leben. Die Bw sei im Alter von 28 Jahren von X nach Österreich ausgereist und habe in ihrem Herkunftsland von 1981 bis 1986 die Schulausbildung genossen sowie den größten Teil ihres Lebens dort verbracht.

 

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des rund 7-jährigen Aufenthalts in Österreich die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben der Bw darstelle, der allerdings dadurch zu relativieren sei, dass dieser Aufenthalt auf Rechtsgrundlage eines unbegründeten Asylantrages nur temporär legal beruht habe. Am 31. März 2004 sei der Bw der erstinstanzliche abweisende Bescheid im Asylverfahren zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Der Bw habe bewusst sein müssen, dass sie ein Privatleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. So habe sie nicht damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Auch der Umstand, dass die Bw unbescholten sei, wahrscheinlich die deutsche Sprache beherrsche und hier einer Beschäftigung nachgehe, vermöge ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken.

 

Nachdem die Bw erst im Alter  von 28 Jahren nach Österreich eingereist sei, habe sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, wo sich noch ihre Eltern, ihr Ehegatte und ihre drei Töchter  aufhalten würden. Eine Reintegration scheine daher jedenfalls zumutbar.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

1.2.Gegen diesen Bescheid erhob die Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 23. April 2010.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert. Dies gilt zum einen für die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Bw habe sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein müssen; zum Anderen führt die Bw aus, dass sie während des Aufenthalts beschäftigt gewesen sei. Zu der in X lebenden Familie bestehe kein Kontakt mehr.

 

Vor allem wird die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der Bw in Abrede gestellt und durch Judikatur diese Argumentation zu stützen gesucht. Bei einer inhaltlich richtigen Abwägung der privaten Interessen der Bw gegen die Öffentlichen hätte die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen müssen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch von der Bw selbst unbestritten, dass sie über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Allerdings ist bei der Beurteilung der Ausweisung bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige   Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt      entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus           bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall der Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im Bundesgebiet - lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

3.4.2. In der Berufung wird betreffend das öffentliche Interesse gemäß Art. 8 EMRK in Abrede gestellt, dass eine dringliche Gebotenheit zur Ausweisung bestehe. Dazu ist festzuhalten, dass es sehr wohl (auch gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte) zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt aber, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich die Bw seit 8 Jahren im Bundesgebiet. Der Aufenthalt war – im Rahmen des Asylverfahrens – legal, wobei die Bw (vor allem ab der erstinstanzlichen negativen Entscheidung im März 2004) diesbezüglich nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass dem Asylantrag Erfolg beschieden sein werde, wodurch der Aufenthaltsstatus latent unsicher war. Dies musste ihr auch bewusst sein.

 

Hinsichtlich der beruflichen Integration wird der Bw durchaus zugebilligt, dass sie nach diversen saisonalen Beschäftigungen ab dem Jahr 2009 durchgehend  einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht und selbsterhaltungsfähig ist. Allein dies bildet aber nur einen Teilaspekt einer gelungenen Integration. Für die Bw kann noch ihre Unbescholtenheit sowie die als gegeben angenommenen Sprachkenntnisse ins Treffen geführt werden. Ein gewisses Maß an Integration ist der Bw schon alleine aufgrund des relativ langen Aufenthalts jedenfalls zuzubilligen.

 

Hinsichtlich der sozialen Integration finden sich im Akt keine allzu konkreten Hinweise; solche werden von der Bw auch nicht vorgebracht. Die alleinige Feststellung, dass Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bilde, erfährt dadurch eine gewisse Einschränkung.

 

 

Bei der Gesamtbeurteilung spielt es jedenfalls eine Rolle, dass die Bw 28 Jahre in ihrem Herkunftsstaat gelebt hat, da dies einen Hinweis darauf gibt, dass eine Reintegration nicht als unzumutbar anzusehen ist. Die Bw ist fraglos der chinesischen Sprache mächtig und hat in X auch ihre Schulbildung absolviert. Auch wenn die Bw angibt zu ihrer Familie in X keinen Kontakt mehr zu pflegen, könnten allfällige familiäre Kontakte – nach Aktenlage – allenfalls zu ihrem Herkunftsland ausgemacht werden, wo nicht nur die Eltern, sondern auch der Ehegatte und drei Töchter der Bw leben. 

 

3.4.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bei einer konkreten Einzelfallprüfung den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Vergleich zu den privaten Interessen der Bw der Vorzug zu geben ist und eindeutig die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen. Die Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Bernhard Pree

 

 

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