Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260449/2/Wim/Pe

Linz, 29.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.4.2011, Wa96-20-2011, wegen einer Verwaltungsüber­tretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Ermahnung erteilt, da er als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer des Hotels X für die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus dem Betrieb in der Gemeinde X, in die Kanalisation und somit in weiterer Folge in die Kläranlage des Reinhalteverbandes Großraum Windischgarsten dem Kanalisations­unternehmen (Reinhalteverband Großraum Windischgarsten) als Indirekteinleiter den Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten, der entsprechend dem Indirekteinleitervertrag bis zum 30.4.2009 vorzulegen gewesen wäre, nicht fristgerecht vorgelegt hat.

 

2. Dagegen wurde vom Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer von der Firma X in Graz durchgeführt und dem Reinhalteverband Großraum Windischgarsten am 15.4.2011 übermittelt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). ,

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine Geldstrafe verhängt wurde.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus bestätigt sich der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt.

 

In seiner Berufung bringt der Bw selbst vor, dass erst am 15.4.2011 eine Befundvorlage erfolgt ist. Da diese aber bis spätestens 30.4.2009 hätte erfolgen sollen, ist eindeutig von einer verspäteten Vorlage der Untersuchungsergebnisse auszugehen, weshalb die angefochtene Ermahnung zu bestätigen war. Darüber hinaus ist es durchaus gerechtfertigt, hier eine Ermahnung auszusprechen, um den Bw in Zukunft von weiteren verspäteten Befundvorlagen abzuhalten. Weiters wird dazu auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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