Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166154/5/Sch/Eg

Linz, 16.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, geb. x, vom 15. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. April 2011, Zl. VerkR96-324-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, des Führerscheingesetzes und der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. April 2011, Zl. VerkR96-324-2011, über Frau x, geb. x, wegen Übertretungen des KFG 1967, des FSG und der StVO 1960 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben.  Diese wurde samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21. April 2011 - am 22. April 2011 bei der Postfiliale X hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 6. Mai 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15. Mai 2011 verfasst und langte bei der Erstbehörde am 18. Mai 2011 ein.

 

Die Berufung war daher nach – bereits durch die Erstbehörde - erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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