Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100837/6/Fra/Ka

Linz, 03.02.1993

VwSen - 100837/6/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. W M, R, Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1992, Cst. 2284/92-Hu, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 49 Abs.2 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 28. Juli 1992, Cst. 2284/92, dem Einspruch des Beschuldigten vom 28. April 1992 gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 13. April 1992, mit der über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde, keine Folge gegeben. Die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid bestätigt. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 50 S verpflichtet.

I.2. In der rechtzeitig gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er in der gegenständlichen Angelegenheit die über ihn verhängte Anonymverfügung bezahlt habe, weshalb das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren als rechtswidrig anzusehen sei. Er beantrage daher die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch vom 28. April 1992 gegen die im gegenständlichen Verfahren erlassene Strafverfügung nach entsprechender Begründung die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Als Eventualantrag hat er die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß beantragt. Zweifellos ist aufgrund dieser Formulierung davon auszugehen, daß mit diesem Einspruch nicht nur die Strafe, sondern auch der Schuldspruch als angefochten zu gelten hat. Der Berufungswerber hat diese Auffassung in einem ergänzenden Schriftsatz an den unabhängigen Verwaltungsseant des Landes Oberösterreich bekräftigt.

Rechtlich ist zu diesem Sachverhalt folgendes zu bemerken: Ist einem Einspruch nicht zu entnehmen, daß damit ausdrücklich nur die Straffrage angefochten wird, so ist es der Erstbehörde versagt von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Fall einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. u.a. VwGH vom 21. September 1988, 88/03/0161). Die Berufungsbehörde würde andernfalls ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten. Für die Beurteilung ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnet hat, sondern es ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft (vgl. u.a. VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0063).

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Die Erstbehörde wird das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

Ein Kostenausspruch war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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