Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166170/2/Kei/Th

Linz, 12.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Juli 2011, Zl. VerkR96-5588-2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Strafverfügung vom 30.5.2011, Zahl: VerkR96-5588-2011, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung(en) gemäß § 52 lit.a Ziff. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120,00 Euro und für den Fall seiner Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Sie haben dagegen in offener Frist einen Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz wie folgt entscheidet:

 

Spruch

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß wird gemäß § 56 AVG i.V.m. § 49 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 keine Folge gegeben

Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs.2 VStG: 12,00 Euro

Sie haben nunmehr einen Gesamtbetrag von 132,00 Euro zu bezahlen!"

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte vorab vielmals um Entschuldigung!

Ich konnte leider Gottes Ihrer Aufforderung des Einkommens nicht nachkommen da ich Urlaub hatte und gleich danach sehr viel Stress hatte in der Arbeit.

Nichts desto trotz finde ich die Strafe mittlerweile deutlich zu hoch und würde Sie höflichst bitten die Strafe zu mildern.

Mein Einkommen beträgt ca. 1500.-/Monat

Nebenbei habe ich noch ein Wohnbaudarlehen von ca. 8000.- laufen

Mein Familienstand ist ledig und ich habe keine Kinder

Wie in meinem vorigen Einspruch beschrieben, handelte es sich bei der "Tat" um einen Einsatz für meine Firma. Darum würde ich Sie bitten ein wenig Mitleid zu haben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Juli 2011, Zl. VerkR96-5588-2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.500 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat ein Wohnbaudarlehen in der Höhe von ca. 8.000 Euro laufen und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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