Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166189/2/Kei/Th

Linz, 10.08.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 2011, GZ: 0048607/2009 betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr X verpflichtet wird, binnen drei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – den Betrag von 77 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs.2 VVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 28.04.2011, GZ: 0048607/2009, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO eine Geldstrafe von
70 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden –verhängt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro
vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 77 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 7. Juni 2011 zugestellt und ist -
mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw
gemäß §§ 3 und 10 VVG verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt
der Vollstreckungsverfügung den Betrag von 77 Euro (Geldstrafe: 70 Euro;
Verfahrenskosten I. Instanz: 7 Euro) zu entrichten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

Lieber Herr ......  (= Sachbearbeiter der belangten Behörde).

Das KFZ BMW, Kennzeichen L-..... ist am 14.10.2009 angemeldet gewesen,
nur irgendeine Person hat mein Rückkennzeichen abgenommen und am Boden gelegt. Deshalb habe ich kein Kennzeichen hinten gehabt.

Daher werde ich die 70 Euro nicht bezahlen.

Ich bitte Sie um Verständnis.

Unterschrift.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS ist gemäß § 51 Abs.1 VStG Berufungsinstanz auch

in Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen;

VwGH vom 02.06.2008, 2007/17/0155 – verstärkter Senat.

 

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.     die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.     die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

      nicht übereinstimmt oder

3.     die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht
zugelassen sind oder mit § 2 leg.cit im Widerspruch stehen.

 

Das Vorliegen eines der in § 10 Abs.2 VVG genannten Berufungsgründe muss vom Bw in der Berufung behauptet und begründet werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E52 zu § 10 VVG (Seite 1393) zitierte Judikatur sowie

VwGH vom 26.01.2006, 2005/07/0114.

 

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann keinesfalls mehr die Frage
der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides)
aufgerollt werden; Walter-Thienel, aaO, E44 und E50 zu § 10 VVG (Seite 1392);

VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0001 mit Vorjudikatur.

 

Sämtliche Einwendungen des Bw in der Berufung richten sich

-         gegen das oa. Straferkenntnis – somit gegen den "Titelbescheid",

-         nicht (jedoch) gegen die Vollstreckungsverfügung.

 

Bei amtswegiger Überprüfung kommt der UVS zum Ergebnis, dass

-         die Vollstreckung zulässig ist,

-         die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid

      (= oa. Straferkenntnis vom 28.04.2011) übereinstimmt  und

-         die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz zugelassen sind und nicht mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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