Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231266/4/Gf/Mu/Rt

Linz, 16.08.2011

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen den wegen einer Strafverfügung erlassen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 28. Juni 2011, Zl. Sich96-306-2010, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 28. Juni 2011, Zl. Sich96-306-2010, wurde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung derselben Behörde vom 15. Dezember 2010, Zl. Sich96-306-2010, außer Kraft gesetzt und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 30. Juni 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. Juli 2011 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

1.3. Mit h. Schreiben vom 28. Juli 2011, Zl. VwSen-231266/2/Gf/Mu, wurde dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, dass sich die Sachlage nach Vorlage des Bezug habenden Verwaltungsaktes durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vorläufig derart darstellt, dass ihm der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. Juni 2011, Zl. Sich96-306-2010, wurde dem im Akt erliegenden Rückschein am 1. Juli 2011 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt x zugestellt wurde; mit diesem Tag hat die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen begonnen, sodass diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 14. Juli 2011 endete.

Da seine Berufung jedoch erst am 20. Juli 2011 – und damit offenkundig verspätet – per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde, stellt sich die Sachlage daher rechtlich vorläufig so dar, dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen sein wird.

Daher wurde er in Wahrung des Parteiengehörs dazu aufgefordert, ho. einlangend bis zum 10. August 2011 schriftlich zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen und dem Oö. Verwaltungssenat gleichzeitig allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls seine Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden würde.

1.4. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu weder bis zum 10. August 2011 noch bis dato geäußert.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. Sich96-306-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG sind Berufungen binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am 30. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt, die Berufung jedoch erst am 20. Juli 2011 – und somit 6 Tage nach dem Ablauf der Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG –  per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Dass der Rechtsmittelwerber zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht (geschweige denn, entsprechend belegt).

 

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig – weil verspätet – zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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