Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522866/6/Ki/Ga

Linz, 11.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 16. Mai 2011, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 2011, AZ: F 07/250137, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Löschung von Auflagen in der Lenkberechtigung wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

 

In Stattgebung der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Antrag auf Löschung der Auflage in der Lenkberechtigung wird Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z. 3 FSG bzw. §§ 66 Abs.4 und 68 AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Antrag vom 4. März 2011 begehrte der Berufungswerber die Löschung von Auflagen in seiner Lenkberechtigung. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründet wird die Zurückweisung damit, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, wonach der Berufungswerber sich bis spätestens 5.2.2009 bzw. dann im weiteren Abstand von zwei Jahren oder nach Erfordernis der vorgeschlagenen Routinekontrollen einer fachärztlich-internistischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und die fachärztlich-internistische Stellungnahme unverzüglich der Behörde vorzulegen habe. Aus vorliegenden fachärztlich-internistischen Unterlagen könne nach Rücksprache mit dem Chefarzt der BPD Linz eine Änderung der gesundheitlichen Umstände nicht entnommen werden und es habe sich somit seit der rechtskräftigen Entscheidung an der Sachlage nichts verändert.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 16. Mai 2011, es wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und in der Folge die Auflage zu löschen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens einer Sachverständigen der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 67d AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit einer Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2008, Vw-Sen-521791/7/Ki/Da, wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers durch die Auflage eingeschränkt, er habe sich bis spätestens 5. Februar 2009 bzw. dann im weiteren Abstand von zwei Jahren oder nach Erfordernis der vorgeschlagenen Routinekontrollen einer fachärztlich-internistischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und die fachärztlich-internistische Stellungnahme daraufhin unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde vorzulegen. Diese Einschränkung erfolgte unter Berücksichtigung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 5. Februar 2008, in welchem festgestellt wurde, dass Herr X zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet sei, dies jedoch unter der Auflage einer Kontrolluntersuchung "Vorlage einer fachärztlichen-internistischen Stellungnahme" vorerst nach einem Jahr, dann im Abstand von zwei Jahren bzw. nach Erfordernis der vorgeschlagenen Routinekontrollen.

 

Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung durch eine Amtsärztin der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung im Zuge des Berufungsverfahrens hat nunmehr ergeben, dass Herr X uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B geeignet ist. Unter Zugrundelegung verschiedener fachärztlicher Unterlagen stellte die Sachverständige fest, es handle sich beim Obgenannten um eine angeborene Herzfehlerbildung mit einer Korrekturoperation 1989. Laut vorliegender fachärztlicher Stellungnahmen sei der Zustand immerhin seit 2007 gleichgeblieben und nicht progredient (=fortschreitend) gewesen, sodass aus fachärztlicher Sicht gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen kein Einwand bestehe. Aus Sicht der Sachverständigen werde festgestellt, dass der Zustand bei Herrn X seit 2007 mit einer mäßigen Konduitstenose stabil gleichgeblieben sei. Laut fachärztlichem Bericht könne nunmehr nach Abschluss des Wachstums von einem stabilen Verlauf ausgegangen werden. Sollte es zu einer Zunahme der Stenose kommen, könne diese mit einem interventionellen (nicht operativen) Klappenersatz behoben werden. Weiters sei davon auszugehen, dass bei Herrn X eine sehr gute Compliance vorliege, das heißt, er die regelmäßigen ärztlichen Kontrollen sehr verlässlich wahrnimmt. Aus dem Zusammenschau aller entscheidungsrelevanten vorliegenden fachärztlichen Befunde könne insgesamt von einem stabilen Gesundheitszustand und sehr guter Compliance ausgegangen werden, weshalb aus amtsärztlicher Sicht es nicht mehr erforderlich erscheine, dass Herr X weiterhin die Auflagen der regelmäßigen Vorlage fachärztlicher Befunde zu erfüllen hätte.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Das nunmehr der Berufungsentscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten der Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung wird als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und dem den Gesetzen stehend beurteilt. Dem Gutachten liegen schlüssige fachärztliche Stellungnahmen zu Grunde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 – 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Die Erstbehörde ging in ihrer Entscheidung davon aus, dass eine Änderung der gesundheitlichen Umstände nicht gegeben sei und somit sich seit der Entscheidung durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2008 an der Sachlage nichts verändert habe.

 

Das im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass in Anbetracht des nunmehr stabilen Gesundheitszustandes und der sehr guten Compliance gegenüber der "entschiedenen Sache" eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist und es daher nicht mehr erforderlich erscheint, dass weiterhin die Auflage der regelmäßigen Vorlage fachärztlicher Befunde zu erfüllen wäre. Die Voraussetzung für eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse B ist somit aus gesundheitlicher Sicht gegeben.

 

Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben und gleichzeitig die bekämpfte Auflage gelöscht werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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