Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100838/20/Fra/Ka

Linz, 25.10.1993

VwSen - 100838/20/Fra/Ka Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des K K, K, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W U und Dr. A U, S M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 23. Juli 1992, VerkR96/4059/1991/Li, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach der am 20. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 45 Abs.1 Z3, § 51 und § 51e Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1993, Zl.VerkR96/4059/1991/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 32.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt, weil er am 1. Oktober 1991 um 1.15 Uhr den PKW auf dem K(Gemeindestraße), Stadtgemeinde M, Bezirk B, aus Richtung Stadtmitte kommend bis zum K im Stadtgebiet M, nächst dem Haus gelenkt habe und er sich am 1. Oktober 1991 um 1.40 Uhr am Gendarmerieposten M gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal er infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test durchführte.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Erstbehörde legte das Rechtsmittel ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (§ 51c VStG). Beweis wurde erhoben durch Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Beweisverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat ergeben, daß dem Beschuldigten eine falsche Tatzeit angelastet wurde. Der Zeuge Abteilungsinspektor Obermair legte dem O.ö. Verwaltungssenat das Meßprotokoll betreffend die gegenständliche Alkomatuntersuchung vor. Aus dem Meßstreifen geht hervor, daß die Alkomatuntersuchung um 2.40 Uhr des 1. Oktober 1991 begonnen wurde. Dem gegenüber ist die Erstbehörde davon ausgegangen, daß der Beschuldigte den Alkotest um 1.40 Uhr verweigert hat, wobei sie sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens P, gestützt hat. Daß dem Meldungsleger bezüglich der Angabe der Tatzeit ein Irrtum unterlaufen ist, konnte der Erstbehörde nicht auffallen, weil sie den Meßstreifen nicht angefordert hat.

Unter dem Aspekt eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist diese Vorgangsweise bzw. Unterlassungshandlung insbesondere deshalb zu bemängeln, weil der Vertreter des Beschuldigten schon in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1991 ausdrücklich die Vorlage der Meßprotokolle verlangt hat. Hätte die Erstbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits die Meßstreifen eingeholt - was auch ohne Verlangen des Beschuldigtenvertreters angebracht gewesen wäre - so hätte ihr der Fehler in der Anzeige bezüglich der Tatzeit auch auffallen müssen.

In Ansehung der richtigen Tatzeit wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist es sowohl der Strafbehörde, als auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine Auswechslung der Tatzeit vorzunehmen. Es liegt daher ein Umstand vor, welcher die weitere Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung ausschließt, weshalb von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Beschuldigten spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist durch die angegebene Gesetzesbestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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