Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166014/5/Fra/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 2011, VerkR96-2429-2010-Pi, betreffend Übertretung des § 23 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 4. Jänner 2010 um 16:10 Uhr in der Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Josef-Ressel-Straße vor dem Haus Nr.X, einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen hat, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. (§ 51 erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen u.a. Anhänger ohne Zugfahrzeug nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehen- lassen vor.

 

I.3.2. Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 4. Jänner 2010, GZ: A1/196/2010-Peh, sowie durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers Insp. X erwiesen. Laut Anzeige wurde diese Verwaltungsübertretung im Zuge des Verkehrsdienstes wahrgenommen. Ein Lichtbild wurde erstellt. Zeugenschaftlich führte der Meldungsleger im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, dass der gegenständliche Anhänger zum angeführten Zeitpunkt mit Sicherheit nicht be- oder entladen wurde. Ihm sei der Anhänger aufgefallen, als er daran vorbeigefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt seien die Türen des Anhängers ebenfalls geschlossen gewesen und es haben keine Be- oder Entladetätigkeiten stattgefunden. Er sei ca. 5 Minuten später wieder zurückgefahren und habe das Lichtbild angefertigt. Auch zu diesem Zeitpunkt seien keinerlei Be- oder Entladetätigkeiten festzustellen.

 

Der Bw führt in seinem Rechtsmittel an, dass zu diesem Datum im Cafe X umgebaut worden sei und der Anhänger dafür benutzt wurde. Zum Zwecke der Ent- und Beladung sei der Anhänger vor dem Haus gestanden. Zeugen: diverse Arbeiter sowie Personal.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltungspunkte dafür findet, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Der Meldungsleger hat seine in der oa. Anzeige dokumentierten Angaben bei seiner Zeugenaussage detailliert wiederholt und insbesondere festgestellt, dass er zum Tatzeitpunkt – und auch 5 Minuten später – nochmals an der Tatörtlichkeit vorbeigefahren ist und  keinerlei Be- und Entladetätigkeiten festgestellt habe. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, ist zu bedenken, dass der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt hat, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen kann sich nach Opportunität verantworten, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Der Bw hat lediglich lapidar ausgeführt, dass Personen die Ladetätigkeit bezeugen könnten, Adressen zu benennen.

 

Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht und da es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, auch subjektiv erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Mangels Angaben des Bw ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass er ein monatliches Einkommen von 1300 netto bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Der Bw ist dieser Einschätzung nicht entgegentreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt.

 

Der Bw weist einschlägige, als erschwerend zu wertende Vormerkungen auf. Sonstige Erschwerungsgründe, aber auch Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe wurde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann nicht konstatiert werden.

 

Auch spezialpräventive Gründe erfordern eine Strafe in der bemessenen Höhe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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