Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102132/11/Sch/Rd

Linz, 24.04.1995

VwSen-102132/11/Sch/Rd Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berichtigt durch das Mitglied Dr. Schön den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 1994, VerkR96/1910/1993-Stei/Mu, wie folgt:

Die hinsichtlich Faktum 1) übertretene Verwaltungsvorschrift hat zu lauten:

"§ 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967, BGBl.Nr. 267 idgF".

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1994, VwSen-102132/4/Sch/Rd, die Berufung des J vom 24. Mai 1994 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. April 1994, VerkR96/1910/1993-Stei/Mu, wegen einer Übertretung des "§ 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 lit.h KDV 1967, BGBl.Nr. 267 idgF" unter Durchführung einer - hier nicht relevanten - Bescheidberichtigung abgewiesen.

2. Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0034/6, wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen dahingehend eingeladen, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene Berufungsbescheid deshalb mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet sein könnte, weil die ua als übertreten angeführte Vorschrift "§ 4 lit.h KDV 1967" nicht existiere.

Tatsächlich handelt es sich bei jener Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, um § 4 Abs.4 KDV 1967.

Die belangte Behörde hat daher die eingangs angeführte Einladung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anlaß genommen, einen entsprechenden Berichtigungsbescheid zu erlassen und den offensichtlichen Fehler bei der zitierten Norm zu beseitigen. Zur Berichtigung des Straferkenntnisses der Erstbehörde war die Berufungsbehörde auch nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt (VwGH 22.5.1985, Slg. 11775).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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