Linz, 28.07.2011
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Mai 2011, VerkR96-5067-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG–VOen 561/2006 und 3821/85,
zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird die Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) wie folgt
herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1: 150 Euro 30 Stunden
Zu 2: 400 Euro 80 Stunden
Zu 3 + 4 gesamt: 350 Euro 70 Stunden
Zu 5: Ermahnung keine EFS
Zu 6: 150 Euro 30 Stunden
Zu 7: 150 Euro 30 Stunden
Zu 8: 150 Euro 30 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 19, 20, 21, 64 und 65 VStG
§ 134 Abs.1b KFG idF 30.KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
o Geldstrafe (150 + 400 + 350 + 0 + 150 + 150 + 150 =) ......... 1.350 Euro
o Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................................ 135 Euro
1.485 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(30 + 80 + 70 + 0 + 30 + 30 + 30 =) ..................................... 270 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
mit einer Lenkzeit von 11:54 Stunden Verstoß
9 Stunden umfassen muss:
28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
von 29.12.2010/17:06 Uhr bis 03.01.2011 / 06:21 Uhr keine Bescheinigung vorlegen
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Mai 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) zwar beantragt, jedoch mit Schriftsatz vom
20. Juli 2011 darauf ausdrücklich verzichtet.
Die Durchführung einer mVh ist somit nicht erforderlich;
VwGH vom 25.03.2009, 2008/03/0090–Pkt.10; vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 alle mit Vorjudikatur.
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 22.07.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Der Bw bringt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 betreffend die Strafbemessung ua. Folgendes vor:
Bei der Überprüfung der Strafbemessung möge Berücksichtigung finden,
dass zwischen den Fahrten sehr lange Zeitspannen lagen, in welchen ich mich ausruhen konnte; diese Zeiträume haben teilweise die tägliche Ruhezeit erreicht.
Es war mir aber nicht möglich, noch länger an den Versteigerungsorten
zu bleiben, weil die Kühe die täglich zwei- bis dreimal gemolken werden, dringend zu den Landwirten zurückgebracht werden mussten.
Auf Belange des Tierschutzes bin ich in meiner Berufung bereits eingegangen.
Ich bereue, dass es zu diesen Übertretungen gekommen ist,
mein Geständnis möge als weiterer Strafmilderungsgrund gewertet werden.
Betreffend die Strafbemessung wird zu den einzelnen Punkten ausgeführt:
Zu Punkt 1 – Lenkzeiten:
Der Bw hat an keinem einzigen Kalendertag die maximal erlaubte Lenkzeit überschritten, am 20. Dezember 2010 und am 3. Jänner 2011 war die Lenkzeit sogar beträchtlich geringer als die maximal erlaubte Lenkzeit.
Die Überschreitung nach Punkt 1 ergibt sich einzig und allein durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten –
diese wird ohnedies nach Punkt 2 bestraft.
Es wird daher – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis, Punkte 6., 7. und 8 –
§ 20 VStG angewendet und die gemäß § 134 Abs.1b KFG (iVm § 20 VStG)) vorgesehene Mindest-Geldstrafe von 150 Euro festgesetzt.
Zu Punkt 2:
Der Bw hat – worauf dieser im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 zutreffend hinweist – zwischen den Fahrten immer wieder sehr lange Ruhezeiten eingelegt. Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 400 Euro herabzusetzen.
Zu Punkte 3 und 4:
In beiden Punkten hat der Bw nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten oder von 15 Minuten gefolgt von einer Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine (einzige) Gesamtstrafe zu verhängen;
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.
Der Bw hat jedoch am 22.12.2010 und am 05.01.2011 jeweils mehrere Lenkzeitunterbrechungen in der Dauer von mehr als 15 Minuten eingehalten.
Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, eine Gesamtstrafe von 350 Euro festzusetzen.
Zu Punkt 5:
Die Schaublätter vom 11. Jänner 2011 wurden/werden dem Bw zugeordnet – siehe dessen Bestrafung unter Punkt 6.
Betreffend das Fehlen des Vornamen wird daher iSd § 21 Abs.1 VStG
von der Verhängung einer Strafe abgesehen und
der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
Zu Punkte 6, 7 und 8 werden die Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt.
Zu den Ersatzfreiheitsstrafen ist zu ausführen:
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen
(= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Es werden/wird daher die Ersatzfreiheitsstrafe(n)
· zu Punkte 1., 6., 7. und 8.: auf jeweils 30 Euro;
· zu Punkt 2: auf 80 Euro;
· zu Punkte 3. + 4. gesamt: auf 70 Euro herabgesetzt und
· zu Punkt 5.: keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10%
der teilweise neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler