Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166192/5/Kof/Gr

Linz, 05.08.2011

 

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2011, VerkR96-54279-2009 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 4. August 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1.:                                                        300 Euro    bzw.    60 Stunden

zu 2.:                                                        150 Euro    bzw.    30 Stunden

zu 3. und 4. gesamt:                      350 Euro    bzw.    70 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenkostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit (= 18.11.2009) geltenden Fassung,

 BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009

(= KFG idF vor der 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009)

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                    Geldstrafe (300 + 150 + 350 =) ............................. 800 Euro

-                    Verfahrenskostenbeitrag I Instanz ........................... 80 Euro

                                                                                               880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 30 + 70 =) ................................................................ 160 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeindegebiet Allhaming, auf der A 1, bei Straßenkilometer 183,000,

             Parkplatz Allhaming Nord in FR Salzburg
Kontrollzeit:  18.11.2009 um 01.00 Uhr

 

Fahrzeug:  Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: (A) RI-.....

                  Sattelanhänger, pol. Kennzeichen; (A) RI-.....

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.                Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche an folgenden
   Tagen auf 10 Stunden verlängert haben.

Datum: 21.10.2009 von 03:17:00 bis 22.10.2009 17:53:00

mit einer Lenkzeit von 20:43 Stunden.

Datum: 27.10.2009 von 02:03:00 bis 27.10.2009 18.35:00

mit einer Lenkzeit von 11:30 Stunden.

Datum: 30.10.2009 von 01:30:00 bis 31.10.2009 09:08:00

mit einer Lenkzeit von 16:03 Stunden.
Datum: 02.11.2009 von 04:17:00 bis 03.11.2009 20:45:00

mit einer Lenkzeit von 16:15 Stunden.

Datum: 06.11.2009 von 05:15:00 bis 06.11.2009 21:51:00

          mit einer Lenkzeit von 11:54 Stunden.
          Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt;
           § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2.                Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der
Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist,
sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung
von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1
eingehalten werden.

 

 

Am 21.10.2009 wurde von 11:42:00 bis 21.10.2009 19:01:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 05:46 Stunden nur 00:35 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 06.11.2009 wurde von 13:02:00 bis 06.11.2009 21:51:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 06:23 Stunden nur 00:28 Stunden Lenkpause eingehalten.

Am 17.11.2009 wurde von 09:13:00 bis 17.11.2009 18:17:00 Uhr

mit einer Lenkzeit von 06:32 Stunden nur 00:18 Stunden Lenkpause eingehalten.
Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3.                Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.10.2009 um 02:03:00 Uhr.

Ruhezeit von 07:27 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.11.2009 um 05:15:00 Uhr.

Ruhezeit von 07:23 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 09.11.2009 um 00:48:00 Uhr.

Ruhezeit von 06:59 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.11.2009 um 23:20:00 Uhr.

Ruhezeit von 06:26 Stunden.
Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.10.2009 um 01:30:00 Uhr.

Ruhezeit von 07:32 Stunden.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.11.2009 um 04:17:00 Uhr.

Ruhezeit von 08:27 Stunden.

          Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

          § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

500,00
300,00
400,00
200,00
Gesamt: 1.400,00

 

Falls diese uneinbringlich Ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
240 Stunden
144 Stunden
192 Stunden
  96 Stunden

 

gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

140,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1540,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. Juli 2011 – hat der Bw innerhalb offner Frist die begründete Berufung vom 19. Juli 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 4. August 2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend des Strafausmaß wird folgendes vorgebracht:

 

1. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist als Strafbestimmung "134 Abs.1 KFG" angeführt, allerdings nicht in welcher Fassung des KFG.

Die 30. KFG Novelle BGBl. I Nr. 94/2009 – welche in deren § 134 Abs.1b KFG Mindeststrafen enthält – ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und daher gemäß § 1 Abs.2 VStG auf den vorliegenden Fall (Tatzeit Oktober/November 2009) nicht anzuwenden.

 

2. Betreffend Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt ein "fortgesetztes" Delikt vor.

Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

3. Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass der Berufungswerber an den Kalendertagen 21. Oktober, 31. Oktober,
2. November und 3. November die Lenkzeiten nicht überschritten hat.

Die angeführten Lenkzeitüberschreitungen ergeben sich daraus, dass die – unter Punkte 3. und 4. ohnedies gesondert bestraften – Ruhezeiten nicht eingehalten wurden.

 

4. Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringe ich vor, dass ich am 6. November 2009 von 13.02 bis 21.51 Uhr nicht nur eine Lenkpause von
28 Minuten, sondern auch eine solche von 27 Minuten eingehalten habe.

Dies ist in Summe mehr, als eine Lenkpause von 15 Minuten + 30 Minuten.

Am 17. November habe ich im Zeitraum zwischen 09.13 Uhr und 18:17 Uhr insgesamt 3 Lenkpausen in der Dauer von 15 Minuten oder mehr eingehalten.

 

5. Betreffend die Unterschreitung der Ruhezeiten

(Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wende ich ein:

Am 27. Oktober 2010 um ca. 2 Uhr früh sowie am 30. Oktober um ca. 18 Uhr habe ich nur ganz kurze Fahrten in der Dauer von maximal eine Minute
(richtig wohl: "einige Minuten") durchgeführt.

Es handelte sich dabei – soweit erinnerlich –

um sog. "Rangierfahrten" zur Umstellung des LKW.

 

6. Weiters wird –  wie bereits in der Berufung ausgeführt –

     auf die "Parkplatzproblematik" verwiesen.

 

7.  Als Milderungsgrund möge die lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden.

 

Diese Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw sind rechtlich zutreffend bzw. inhaltlich glaubwürdig.

 

Ebenso glaubwürdig ist das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass er
diese Überschreitungen der Lenkzeit sowie Unterschreitungen der Ruhezeit

"unter Druck der Firmenleitung" begangen hat.

Dieser Umstand vermag aber ein Verschulden nicht auszuschließen;

VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0189.

 

Unter Berücksichtigung der Vorbringen des Bw in der Berufung sowie in der mVh vom 04.08.2011 ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf

zu 1.: 300 Euro

zu 2.: 150 Euro

zu 3. + 4. gesamt: 350 Euro

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden - geringfügig abgerundet).

 

Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher auf

zu 1.: 60 Stunden;  zu 2.: 30 Stunden  und  zu 3.: 70 Stunden  herabgesetzt.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...... 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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