Linz, 05.08.2011
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 2011, VerkR96-54279-2009 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 4. August 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
zu 2.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
zu 3. und 4. gesamt: 350 Euro bzw. 70 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenkostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit (= 18.11.2009) geltenden Fassung,
BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
(= KFG idF vor der 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009)
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 150 + 350 =) ............................. 800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I Instanz ........................... 80 Euro
880 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 30 + 70 =) ................................................................ 160 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Kontrollzeit: 18.11.2009 um 01.00 Uhr
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Sattelanhänger 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Tagen auf 10 Stunden verlängert haben.
Datum: 02.11.2009 von 04:17:00 bis 03.11.2009 20:45:00
Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt;
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist,
sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung
von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1
eingehalten werden.
Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
300,00
400,00
200,00
Gesamt: 1.400,00
Ersatzfreiheitsstrafe von
144 Stunden
192 Stunden
96 Stunden
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. Juli 2011 – hat der Bw innerhalb offner Frist die begründete Berufung vom 19. Juli 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 4. August 2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend des Strafausmaß wird folgendes vorgebracht:
1. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist als Strafbestimmung "134 Abs.1 KFG" angeführt, allerdings nicht in welcher Fassung des KFG.
Die 30. KFG Novelle BGBl. I Nr. 94/2009 – welche in deren § 134 Abs.1b KFG Mindeststrafen enthält – ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und daher gemäß § 1 Abs.2 VStG auf den vorliegenden Fall (Tatzeit Oktober/November 2009) nicht anzuwenden.
2. Betreffend Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt ein "fortgesetztes" Delikt vor.
Es sind daher nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
3. Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzustellen, dass der Berufungswerber an den Kalendertagen 21. Oktober, 31. Oktober,
2. November und 3. November die Lenkzeiten nicht überschritten hat.
Die angeführten Lenkzeitüberschreitungen ergeben sich daraus, dass die – unter Punkte 3. und 4. ohnedies gesondert bestraften – Ruhezeiten nicht eingehalten wurden.
4. Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringe ich vor, dass ich am 6. November 2009 von 13.02 bis 21.51 Uhr nicht nur eine Lenkpause von
28 Minuten, sondern auch eine solche von 27 Minuten eingehalten habe.
Dies ist in Summe mehr, als eine Lenkpause von 15 Minuten + 30 Minuten.
Am 17. November habe ich im Zeitraum zwischen 09.13 Uhr und 18:17 Uhr insgesamt 3 Lenkpausen in der Dauer von 15 Minuten oder mehr eingehalten.
5. Betreffend die Unterschreitung der Ruhezeiten
(Punkte 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wende ich ein:
Am 27. Oktober 2010 um ca. 2 Uhr früh sowie am 30. Oktober um ca. 18 Uhr habe ich nur ganz kurze Fahrten in der Dauer von maximal eine Minute
(richtig wohl: "einige Minuten") durchgeführt.
Es handelte sich dabei – soweit erinnerlich –
um sog. "Rangierfahrten" zur Umstellung des LKW.
6. Weiters wird – wie bereits in der Berufung ausgeführt –
auf die "Parkplatzproblematik" verwiesen.
7. Als Milderungsgrund möge die lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden.
Diese Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw sind rechtlich zutreffend bzw. inhaltlich glaubwürdig.
Ebenso glaubwürdig ist das Vorbringen des Bw in der Berufung, dass er
diese Überschreitungen der Lenkzeit sowie Unterschreitungen der Ruhezeit
"unter Druck der Firmenleitung" begangen hat.
Dieser Umstand vermag aber ein Verschulden nicht auszuschließen;
VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0189.
Unter Berücksichtigung der Vorbringen des Bw in der Berufung sowie in der mVh vom 04.08.2011 ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf
zu 1.: 300 Euro
zu 2.: 150 Euro
zu 3. + 4. gesamt: 350 Euro
herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden - geringfügig abgerundet).
Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher auf
zu 1.: 60 Stunden; zu 2.: 30 Stunden und zu 3.: 70 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...... 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler