Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522900/2/Fra/Gr

Linz, 09.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Juni 2011, VerkR21-69-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

·               Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·               Dauer der Entziehung einer von einem ausländischen
       EWR-Staat allfällig ausgestellten Lenkberechtigung

·               Aberkennung des Rechtes, von einer allfälligen      bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in     Österreich Gebrauch zu machen

·               Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen        Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf

          zwölf Monate – von 19. Februar 2011 (ist Datum der       vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis          einschließlich 19. Februar 2012 – herab- bzw.          festgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1 und 7 Abs.4 FSG

§ 32 Abs.1 Z.1 FSG, § 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

II. Betreffend die Anordnung: Unterziehung einer Nachschulung sowie betreffend die Anordnung: Beibringung einer     verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen – ist der erstinstanzliche Bescheid mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber(Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme am 19. Februar 2011 bis einschließlich 19. August 2012, entzogen,

·         verpflichtet, sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen und festgestellt dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet

·         verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet,

 

·         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten,

 

 

·         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ausgesprochen, dass eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung auf den gleichen Zeitraum entzogen wird.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 11. Juli 2011 eingebracht.

 

3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z.2 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wird und der Lenker bei der Begehung dieser Übertretungen einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

3.2. Der Bw lenkte am 19. Februar 2011 gegen 02:10 Uhr den PKW, amtliches Kennzeichen: X in Ried im Innkreis auf der L-503 Oberinnviertler Landestraße und verschuldete einen Verkehrsunfall, in dem er bei Straßenkilometer 1,096 (Höhe FACC) das Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" missachtete, nach links in den Kreisverkehr einfuhr und dabei ein im Kreisverkehr befindliches Fahrzeug rammte. Der Lenker dieses Fahrzeuges wurde verletzt. Ohne anzuhalten setzte er die Fahrt auf der Fischer Straße in Fahrtrichtung Ried im Innkreis fort und stieß in weiterer Folge gegen das unmittelbar vor dem Kreisverkehr angebrachte Vorrangzeichen "Vorrang geben". Wiederum ohne anzuhalten setzte er die Fahrt in Richtung Ried im Innkreis fort und verursachte einen neuerlichen Verkehrsunfall, indem er auf Höhe des Anwesens Salzburger Straße Nr.28 nach links in die Zufahrtsstraße zum Lokal "X" einbog und gegen ein am rechten Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug stieß. Er setzte die Fahrt fort und stellte das schwer beschädigte Fahrzeug schließlich vor dem Anwesen Salzburger Straße Nr.30 ab.

 

Bei der am 19. Februar 2011 um 02:46 in Ried im Innkreis vor dem Anwesen Salzburger Straße Nr. 30 durchgeführten Alkomatuntersuchung wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l festgestellt. Der Bw lenkte sohin das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Der Bw bestreitet diese Verwaltungsübertretung bzw. die von ihm gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG gesetzte Tatsache nicht. Er wendet sich lediglich gegen die Entziehungsdauer. Diese ist seiner Meinung nach für einen Ersttäter unbegründet lange. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Berufsausübung durch die lange Entziehungsdauer aufgrund der äußerst ungünstigen öffentlichen Verkehrsbeziehungen eine unnötige Härte darstelle. Er wohne in Waldzell und arbeite in Ried im Innkreis. Er beantrage, die Entziehungsdauer erheblich herabzusetzen.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat einleitend fest, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema bilden. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern.

 

Die vom Bw begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar, welche gemäß § 7 Abs.4 leg.cit einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders gefährlich und verwerflich anzusehen. Wie bereits oben erwähnt ist, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Der Bw wurde erstmalig einer "Alkofahrt" überführt. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw bei dieser Fahrt mehrere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschaden verursacht hat. Daraus ergibt sich auch deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch sein Verhalten unmittelbar nach den Unfällen wirkt sich für den Bw nachteilig aus. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. Ungeachtet dessen ist positiv zu werten, dass der Bw weder vor noch nach der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nachteilig in Erscheinung getreten ist und es sich konkret um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt.

 

Seinem Wohlverhalten nach der Tat kann jedoch im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens des Bw gelangte der Oö. Verwaltungssenat insbesondere unter Bedachtnahme auf die erstmalige Begehung der Delikte und auf das offenbare sonstige Wohlverhalten des Bw (Gegenteiliges hat die Behörde nicht festgestellt) zur Auffassung, dass mit einer Entziehungs- bzw. Verbotsdauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer zu erwarten ist, dass der Bw die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Der Berufung konnte daher in diesem Sinne Erfolg beschieden werden.

 

3.3. Die sonstigen Anordnungen wurden nicht angefochten, sodass sohin diese in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

3.4. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des VwGH, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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