Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166004/5/Zo/Sta

Linz, 20.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 19.4.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4.4.2011, Zl. VerkR96-15081-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.6.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Bezüglich Punkt 1. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen,  dass die Lenkzeit am 23.4.2010 zwischen 05.02 Uhr und 11.15 Uhr 5 Stunden und 18 Minuten betragen hat.

 

       Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Bezüglich der Punkte 2. und 4. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

"Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes:

Am 26.4.2010 um 01.58 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 4 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

27.4.2010, 05.02 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 58 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

29.4.2010, 07.57 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden und 49 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

5.5.2010 um 01.57 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden und 37 Minuten (vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden)

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Die von der Erstinstanz in den Punkten 2 und 4 verhängten Geldstrafen werden zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst und auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) herabgesetzt.

 

III.       Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die erlaubte Tageslenkzeit am 27.4.2010 10 Stunden und am 29.4.2010 9 Stunden betragen hat.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 140 Euro,  für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. – III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Scania

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Kögel

 

Tatzeit: 06.05.2010, 10.25 Uhr

Tatort: B 1 Wiener Bundesstraße nächst dem km 261,652, Gemeindegebiet Frankenmarkt

 

1. Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen ist, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:

23.04.2010, Lenkzeit von 05:02 Uhr bis 23.04.2010, 11:15 Uhr,         geringfügiger

das sind 11 Stunden 15 Minuten - nur 36 Minuten Lenkpause             Verstoß

26.04.2010, Lenkzeit von 01:58 Uhr bis 26.04.2010, 13:50 Uhr,         schwerwiegender

das sind 8 Stunden 47 Minuten - nur 26 Minuten Lenkpause               Verstoß

27.04.2010, Lenkzeit von 05:02 Uhr bis 27.04.2010, 12:25 Uhr,         schwerwiegender

das sind 6 Stunden 21 Minuten - nur 19 Minuten Lenkpause               Verstoß

29.04.2010, Lenkzeit von 07:57 Uhr bis 29.04.2010, 15:14 Uhr,         schwerwiegender

das sind 5 Stunden 24 Minuten - nur 21 Minuten Lenkpause               Verstoß

30.04.2010, Lenkzeit von 04:18 Uhr bis 30.04.2010, 10:33 Uhr,         schwerwiegender

das sind 5 Stunden 25 Minuten - nur 18 Minuten Lenkpause               Verstoß

03.05.2010, Lenkzeit von 02:10 Uhr bis 03.05.2010,10:46 Uhr,          schwerwiegender

das sind 6 Stunden 24 Minuten - nur 27 Minuten Lenkpause               Verstoß

04.05.2010, Lenkzeit von 05:05 Uhr bis 04.05.2010, 11:54 Uhr,         geringfügiger

das sind 5 Stunden 46 Minuten - nur 30 Minuten Lenkpause               Verstoß

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG

 

2.  Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige

3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.04.2010 um 01:58 Uhr,        schwerwiegender

                Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 4 Minuten.                                                      Verstoß

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.04.2010 um 05:02 Uhr,       schwerwiegender

      Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 58 Minuten.                                  Verstoß

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.05.2010 um 01:57 Uhr,       schwerwiegender

      Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 37 Minuten.                                 Verstoß

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG

 

3.  Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

-         von 27.04.2010, 05:02 Uhr bis 28.04.2010, 04:06 Uhr,              schwerwiegender

                das sind 10 Stunden 44 Minuten                                                        Verstoß

-         von 29.04.2010, 07:57 Uhr bis 30.04.2010, 19:21 Uhr,              sehr schwerwiegender das sind 17 Stunden 39 Minuten                                                                                        Verstoß

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG

 

4.  Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

 

-   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.04.2010 um 07:57 Uhr, sehr schwerwiegender
Die Ruhezeit betrug nur 5 Stunden 49 Minuten                              Verstoß

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG

Die Schwere der Verstöße bezieht sich auf den Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.F. der Richtlinie 2009/EG, ABL Nr. L 29.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                falls diese uneinbringlich  gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1.

  80,00 Euro

48 Stunden

§ 134(1) KFG-

i.V.m. Q 20 VStG

 

200,00 Euro

96 Stunden

§ 134 (1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§134 (1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§134 (1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

  40,00 Euro

36 Stunden

§134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

2.

200,00 Euro

96 Stunden

§134(1) KFG

i.V.m.§20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§ 134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

 

100,00 Euro

60 Stunden

§ 134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

3.

200,00 Euro

96 Stunden

§ 134(1) KFG

i.V.m. § 20 VStG

 

300,00 Euro

144 Stunden

§ 134(1) KFG

i.V.m. §20 VStG

4.

300,00 Euro

144 Stunden

§ 134 (1) KFG-

i.V.m. §20 VStG

Gesamt:                                         Gesamt:

1.920,00 Euro                                1020 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

192,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 2112,00 Euro.

 

 

 Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von  Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, wann und wo der Beschuldigte die angeblichen Verwaltungsübertretungen begangen habe und inwieweit es ihm möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Behörde habe auch nicht versucht, den Beschuldigten einzuvernehmen, weshalb das Verfahren mangelhaft gewesen sei.

 

Die Behörde habe entgegen der Bestimmung des § 44a VStG nicht angeführt, wann und wo der Berufungswerber die angeblichen Übertretungen begangen haben soll. Weiters wurde die Strafbemessung gerügt.

 

Der Berufungswerber habe die gebotene Sorgfalt eingehalten, weshalb ihn kein Verschulden treffen würde. Dazu wurde die persönliche Einvernahme des Beschuldigten beantragt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde es sich bei in engem zeitlichem Konnex stehenden und ineinander greifenden Fahrten um ein fortgesetztes Delikt handeln, weshalb nur eine Gesamtstrafe zu verhängen sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Übertretungen nicht ohne die gleichzeitige Begehung einer anderen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen werden können und der Beschuldigte diesbezüglich nicht doppelt bestraft werden dürfe. Die angebliche Überschreitung der Tageslenkzeiten gehe mit einer Nichteinhaltung ausreichender Unterbrechungen einher. Ebenso führe ein überlange Tageslenkzeit dazu, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden können, weshalb beide Delikte nicht getrennt bestraft werden dürften.

 

Die Behörde habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich um Fahrten von und nach Drittländern, um innergemeinschaftliche Beförderung im Straßenverkehr oder um rein nationale Fahrten gehandelt habe. Es stehe daher nicht fest, welche Rechtsvorschriften anzuwenden seien.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.6.2011. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst und die Erstinstanz sind nicht erschienen.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 6.5.2010 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der B1. Er wurde um 10.25 Uhr bei km 261,652 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei auch seine Fahrerkarte ausgewertet wurde.

 

Dabei wurde festgestellt, dass er in folgenden Fällen keine ausreichende Lenkpause eingehalten hatte:

Am 23.4.2010 von 05.02 Uhr bis 11.15 Uhr betrug die Lenkpause bei einer Lenkzeit von 05.18 Minuten nur 36 Minuten (von 07.55 Uhr bis 08.30 Uhr)

Am 26.4.2010 von 01.58 Uhr bis 13.50 Uhr hielt der Berufungswerber bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 47 Minuten nur zwei Lenkpausen von 17 und 26 Minuten ein,

am 27.4.2010 von 05.02 Uhr bis 12.25 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 21 Minuten nur eine Lenkpause von 19 Minuten ein,

am 29.4.2010 von 07.57 Uhr bis 15.14 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 24 Minuten nur eine Lenkpause von 21 Minuten ein,

am 30.4.2010 von 04.18 Uhr bis 10.33 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 25 Minuten nur eine Lenkpause von 18 Minuten ein,

am 3.5.2010 von 02.10 Uhr bis 10.46 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 24 Minuten nur Lenkpausen von 18 und 27 Minuten ein und

am 4.5.2010 von 05.05 Uhr bis 11.54 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 46 Minuten nur Lenkpausen von 12 und 30 Minuten ein.

 

Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 26.4.2010 um 01.58 Uhr begann er eine ununterbrochene Ruhezeit erst um 18.53 Uhr, sodass diese innerhalb des 24-Stundenzeitraumes nur 7 Stunden und 4 Minuten betrug. Insgesamt hielt er eine Ruhezeit von 10 Stunden und 2 Minuten ein.

Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 27.4.2010 um 05.02 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 58 Minuten ein (von 19.32 Uhr bis 03.29 Uhr).

Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 29.4.2010 um 07.57 Uhr hielt er nur eine Ruhezeit von 5 Stunden und 49 Minuten ein (von 22.28 Uhr bis 04.15 Uhr).

Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 5.5.2010 um 01.57 Uhr hielt er eine ununterbrochene Ruhezeit erst ab 19.01 Uhr ein, sodass diese innerhalb des 24-Stundenzeitraumes nur 7 Stunden und 37 Minuten betrug. Insgesamt hielt er eine Ruhezeit bis 06.16 Uhr ein (11 Stunden und 15 Minuten).

In allen 4 Fällen betrug die Mindestruhezeit 9 Stunden, weil er diese reduzierte tägliche Ruhezeit in der jeweiligen Woche noch nicht öfter als dreimal ausgeschöpft hatte.

 

Am 27.4.2010 in der Zeit von 05.02 Uhr bis 28.4.2010, 04.06 Uhr, betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 44 Minuten, wobei er an diesem Tag eine erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden hätte einhalten dürfen. Am 29.4.2010 in der Zeit von 07.57 Uhr bis 30.4.2010, 19.21 Uhr, betrug die Tageslenkzeit 17 Stunden und 39 Minuten, wobei in diesem Fall die erlaubte Tageslenkzeit nur 9 Stunden betragen hatte, weil er die (verlängerte) Lenkzeit von 10 Stunden in dieser Woche bereits zweimal ausgenützt hatte. Zu dieser langen Tageslenkzeit kam es deshalb, weil der Berufungswerber in der Nacht vom 29. zum 30.4.2010 lediglich eine Ruhezeit von 5 Stunden und 49 Minuten eingehalten hatte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt befindlichen Auswertung des Kontrollgerätes, wobei diese bei der mündlichen Berufungsverhandlung überprüft und vom Vertreter des Berufungswerbers die Richtigkeit eingeräumt wurden.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30. Jänner 2009 ist das Überschreiten der Tageslenkzeit im Ausmaß von mehr als 2 Stunden als sehr schwerwiegender Verstoß anzusehen. Eine Überschreitung zwischen 1 und 2 Stunden gilt als schwerwiegender und eine Überschreitung von weniger als 1 Stunden als geringfügiger Verstoß. Werden die erforderlichen Fahrtunterbrechungen nicht oder zu spät eingehalten, so liegt bei einer ununterbrochenen Lenkzeit zwischen 5 und 6 Stunden ein schwerer und bei einer ununterbrochenen Lenkzeit von mehr als 6 Stunden ein sehr schwerer Verstoß vor. Wird die tägliche Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten, so handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden, liegt die Unterschreitung zwischen 1 und 2 Stunden, um einen schwerwiegenden und bei einer Unterschreitung von weniger als 1 Stunde um einen geringfügigen Verstoß.

 

5.2. Alle oben angeführten Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit und zu kurzen Lenkpausen sind auf Grund der im Akt befindlichen minutengenauer in Auswertung der Fahrerkarte leicht nachvollziehbar und berechenbar. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass bzw. warum diese Daten unrichtig sein sollten.

 

Soweit der Berufungswerber geltend macht, dass keinerlei Feststellungen vorliegen würden, wann und wo er die jeweiligen konkreten Über- bzw. Unterschreitung der vorgeschriebenen Zeiten gesetzt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs.1a KFG als Tatort der Ort der Kontrolle anzusehen ist. Eine Verfolgung wegen der gleichen Übertretungen im Ausland wurde vom Berufungswerber nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Die gegenständliche Fahrt fand jedenfalls im örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 561/2006 statt und der Berufungswerber hat keinerlei konkreten Angaben dahingehend gemacht, dass einzelne Übertretungen nicht innerhalb dieses örtlichen Bereiches gesetzt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass alle Übertretungen entsprechend dieser Verordnung zu beurteilen sind.

 

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Fahrten von einem einheitlichen Gesamtplan und damit einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Dies betrifft jedoch jeweils nur die einzelnen unterschiedlichen Delikte. Es waren daher die Punkte 2. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Nichteinhaltung der Ruhezeit) zu einem Punkt zusammenzufassen. Für die Strafbemessung war auch klarzustellen, ob die Mindestruhezeit 9 oder 11 Stunden betragen hat. Dies gilt auch für die Tageslenkzeiten, wobei die erlaubte Tageslenkzeit am 27.4.2010 10 Stunden betragen hat und diese Übertretung (für sich alleine betrachtet) nur als geringfügiger Verstoß zu werten wäre. Da jedoch die zweite Überschreitung der Tageslenkzeit am 29.4.2010 mehr als 8 Stunden betragen hat, liegt auch bezüglich der Tageslenkzeiten insgesamt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor. Diese Überschreitung der Tageslenkzeit ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber in der Nacht vom 29. zum 30.4.2010 eine (deutlich) zu kurze Ruhezeit eingehalten hat. Als Tageslenkzeit gilt nämlich die Gesamtlenkzeit zwischen 2 (vollständigen) Ruhezeiten. In einem solchen Fall sind beide Übertretungen (Tageslenkzeit bzw. Ruhezeit) nach dem Kumulationsprinzip getrennt zu bestrafen, weil es durch aus möglich ist, jede einzelne Übertretung für sich alleine – unabhängig von der anderen – zu begehen. So kann innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes zB ohne weiteres eine Tageslenkzeit von 11 oder mehr Stunden eingehalten werden, ohne dass deshalb zwangsläufig die Ruhezeit von mindestens 9 Stunden verkürzt werden müsste.

 

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist entgegen dem Berufungsvorbringen lediglich darauf hinzuweisen, dass er als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse C die Regelungen betreffend die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkpausen kennen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Regelungen einzuhalten. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Häufung der Übertretungen ist hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat § 20 VStG angewendet, obwohl von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist. Die bloße Tatsache der bisherigen Unbescholtenheit allein reicht dafür jedenfalls nicht. Dennoch wurden, um den Berufungswerber nicht zu benachteiligen – auch im Berufungsverfahren die herabgesetzten Mindeststrafen von 150 Euro der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende strenge Strafe sicherzustellen.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Lenkpause insgesamt 7-mal nicht eingehalten, wobei die tatsächliche Lenkzeit in 3 Fällen mehr als 6 Stunden betragen hat. Es handelt sich daher um einen sehr schwerwiegenden Verstoß und die Überschreitungen sind massiv. Zu seinen Gunsten kann lediglich berücksichtigt werden, dass er am 26.4., am 3.5. und am 4.5. die erforderliche Lenkpause lediglich um wenige Minuten unterschritten hat. Auch in den übrigen 4 Fällen betrug die Lenkzeit jeweils deutlich mehr als 5 Stunden. Es handelte sich daher insgesamt um eine massive Übertretung, weshalb auch unter Berücksichtigung aller für den Berufungswerber sprechenden Umstände die Geldstrafe nicht weiter als auf 600 Euro herabgesetzt werden konnte.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in 4 Fällen nicht eingehalten, wobei sie einmal sogar weniger als 6 Stunden betragen hat. Es liegt also ein sehr schwerwiegender Verstoß vor. Auch in den anderen 3 Fällen betrug die Ruhezeit weniger als 8 Stunden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er in 2 Fällen die Ruhezeit zu spät begonnen hat. Insgesamt hätte er in diesen 2 Fällen eine ausreichende Ruhezeit eingehalten, weshalb der Unrechtsgehalt für diese beiden Fälle nicht als so gravierend einzuschätzen ist. Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen waren zusammenzufassen und konnten insgesamt auf 500 Euro herabgesetzt werden.

 

Der Berufungswerber hat in einem Fall die erlaubte Tageslenkzeit um mehr als 8 Stunden überschritten, sodass ein sehr schwerwiegender Verstoß vorliegt. Im zweiten Fall ist der Verstoß lediglich geringfügig, sodass insgesamt für das Überschreiten der Tageslenkzeit eine Geldstrafe von 300 Euro ausreichend erscheint.

 

Auch wenn man von einer Mindeststrafe von 150 Euro ausgeht, sind die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen im Wesentlichen angemessen und könnten nur geringfügig herabgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000 Euro wurde der Strafrahmen bei den einzelnen Delikten ohnedies max. zu 12 % ausgeschöpft. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (es wurde die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat) rechtfertigen im Hinblick auf die Häufung und Schwere der Übertretungen keine weitere Herabsetzung der Geldstrafen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war dem in § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis zwischen höchster Geldstrafe (5.000 Euro) und höchster Ersatzfreiheitsstrafe (6 Wochen) anzupassen.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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