Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100844/4/Fra/Ka

Linz, 22.02.1993

VwSen - 100844/4/Fra/Ka Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des U K, R, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G G, S, L, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. August 1992, VerkR96/3628/1992/W, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 26. August 1992, VerkR96/3628/19921/W, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), weil er am 24. Juli 1992 um 10.52 Uhr den PKW, Kennzeichen) auf der A bei Baukilometer 83,160 im Gemeindegebiet von R, Richtungsfahrbahn S, gelenkt hat, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 20 km/h überschritt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich in der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen das Strafausmaß des oben angeführten Straferkenntnisses. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4. Die Erstbehörde ist von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 20 km/h ausgegangen. Als strafmildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschuldigten gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden - obwohl dies gemäß § 19 Abs.2 VStG erforderlich ist - nicht berücksichtigt. Diese Verhältnisse wurden daher ergänzend erhoben. Für die Herabsetzung der Strafe waren folgende Kriterien entscheidend:

Gemäß § 49a Abs.1 VStG kann die Behörde durch Verordnung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 1.000 S vorschreiben darf. Für den hier relevanten Tatbestand hat die Erstbehörde durch Verordnung bestimmt, daß ein Geldbetrag in Höhe von 500 S vorgeschrieben werden kann. Da der Anonymverfügungsbetrag den Unrechtsgehalt der Übertretung widerspiegelt und im ordentlichen Verfahren lediglich mildernde Umstände zutage traten, wobei zusätzlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu berücksichtigen ist, war die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Daß keine besondere Gefährlichkeit durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten ist, muß daher als zusätzlicher strafmildernder Aspekt unberücksichtigt bleiben. Es liegt auf der Hand, daß die verhängte Strafe auch im Hinblick auf die ermittelten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht als unangemessen zu betrachten ist und dem Berufungswerber die Bezahlung dieser Strafe ohne Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus zumutbar ist.

Aus den genannten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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